{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__34-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"IX ZB 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 34/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Dr. Pape und Grupp \n\nam 6. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der An-\n\ntragstellerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen am 18. Juli 2005 \n\nin Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag \n\nam 24. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nDie Antragstellerin ist Inhaberin einer gegen den Schuldner gerichteten, \n\ndurch Vollstreckungsbescheid vom 18. Oktober 1999 titulierten Forderung in \n\nHöhe von 555,08 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Forderung beruht auf \n\neiner Heizölbestellung durch den Schuldner, der bei Auftragserteilung wusste, \n\nzur Zahlung des Rechnungsbetrages außer Stande zu sein. Aus Anlass dieses \n\nSachverhalts hat das Amtsgericht Neumünster gegen den Schuldner wegen \n\nBetruges am 8. Februar 2001 einen rechtskräftigen Strafbefehl über eine Geld-\n\nstrafe von 4.500 DM verhängt. \n\n3 \n\nDem Schuldner wurde - mangels eines Versagungsantrags eines Gläu-\n\nbigers - im Schlusstermin vom 9. Februar 2007 die Restschuldbefreiung ange-\n\nkündigt. Die Antragstellerin erhielt im Zuge eines Vollstreckungsversuchs am \n\n27. Februar 2007 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter lehnte nach Anmeldung \n\ndurch die Antragstellerin die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle \n\nwegen des bereits durchgeführten Schlusstermins ab. \n\n4 \n\nDen von der Antragstellerin gestellten Antrag, dem Schuldner die Rest-\n\nschuldbefreiung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht zurückge-\n\nwiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren \n\nweiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil \n\ndie Antragstellerin die behauptete Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 \n\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht \n\nordnungsgemäß ausgeführt hat. \n\n6 \n\n1. a) Die Rüge einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Be-\n\nschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Ver-\n\nhalten des Beschwerdegerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochte-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nne Entscheidung darauf beruht und sie unter Berücksichtigung der einschlägi-\n\ngen Rechtsprechung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht \n\nnicht standhalten würde (BGHZ 152, 182, 194). Die Darlegung hat mithin den \n\nAnforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu genügen \n\n(BGHZ 154, 288, 297). \n\nb) Diesen Darlegungserfordernissen ist nicht genügt. \n\nDie Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, die vermeintlich verletzten \n\nGrundrechte zu benennen. Es fehlt jedoch an jeglicher Darlegung, dass die \n\nEntscheidung gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts die gerügten Grundrechte tatsächlich verletzt. Bei dieser Sachlage ist den \n\nBegründungsanforderungen bereits im Ansatz nicht genügt. \n\n2. Davon abgesehen hätte das Begehren der Antragstellerin in der Sa-\n\nche keinen Erfolg. \n\na) Nach der - auch von der Rechtsbeschwerde zitierten - Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs kann aufgrund der bewussten Entscheidung des \n\nGesetzgebers ein von einem Gläubiger auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 \n\nNr. 1 bis 6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag nur berücksichtigt wer-\n\nden, wenn er in dem Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam be-\n\nantragt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, \n\n981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6). Diese \n\nrechtliche Würdigung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichts-\n\npunkten keinen Bedenken, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 28 InsO öffent-\n\nlich bekannt gemacht wird und diese Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO \n\nals Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (BGH, Beschl. v. 18. Mai \n\n2006, aaO S. 648 Rn. 7). Demgemäß kann sich die Antragstellerin nicht darauf \n\nberufen, unverschuldet erst nach dem Schlusstermin von der Verfahrenseröff-\n\nnung Kenntnis erlangt zu haben. \n\n11 \n\nb) Falls der Schuldner den Anspruch der Antragstellerin bewusst zwecks \n\nErreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin eine \n\nunerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige \n\nneue Schadensersatzforderung der Antragstellerin begründet. Diese im laufen-\n\nden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Er-\n\nkenntnisverfahren verfolgt werden (LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/ \n\nPrütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290 f). \n\nKayser Raebel Gehrlein \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neumünster, Entscheidung vom 02.11.2007 - 91 IN 106/05 - \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 07.01.2008 - 13 T 222/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zb-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zb-34-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:57:43.929259+00:00"}}