{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"IX ZB 25/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 25/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2009 \n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 23. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden \n\nder Klägerin auferlegt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 \n\nBEG) besteht nicht. \n\n1. Sofern der Aussage des behandelnden Arztes Dr. S. als unmittel-\n\nbarem Beweismittel von dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. T. \n\nnicht die gebührende Beachtung geschenkt worden ist und das Berufungsge-\n\nricht hier nicht nachgefasst hat, wäre ein möglicher Verfahrensfehler, welcher \n\nnur den Einzelfall betrifft, zulassungsrechtlich ohne Bedeutung. \n\n3 \n\nEine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Be-\n\nschwerde in der Behandlung der eingeholten medizinischen Sachverständigen-\n\ngutachten durch das Berufungsgericht erblicken will, wirft die tatrichterliche Be-\n\nweiswürdigung auch im Übrigen nicht auf. Mit Recht beanstandet die Be-\n\nschwerde zwar auch, dass das Berufungsgericht die Aussage des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. T. bei seiner Vernehmung am 10. Mai 2007 in den Ent-\n\nscheidungsgründen seines Urteils abweichend von ihrem protokollierten Inhalt \n\nwiedergibt und hieran Folgerungen knüpft, die so nicht haltbar sind. Erreicht ein \n\nVerfolgter, wie der Ehemann der Klägerin, trotz der hierdurch bewirkten Leiden \n\nein die durchschnittliche Lebenserwartung übersteigendes Alter, so ist deswe-\n\ngen noch nicht auszuschließen, dass er ohne das Verfolgungsschicksal noch \n\nlänger gelebt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1966 - IV ZR 205/65, RzW \n\n1967, 138; siehe außerdem die Sachverständigenaussage Prof. Dr. T. vom \n\n10. Mai 2007, Protokoll S. 3). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der mögliche \n\nverfolgungsbedingte Verursachungsanteil einer koronaren Herzerkrankung \n\nwerde im Laufe der Jahre für das individuelle Lebensschicksal immer geringer, \n\nist deshalb nicht zwingend. Diese Beweisannahme des Berufungsgerichts ent-\n\nhält jedoch keinen Rechtssatz. Ihr kann deshalb auch weder grundsätzliche \n\nBedeutung zukommen noch kann darin eine Abweichung von dem zuvor ge-\n\nnannten Urteil vom 7. Dezember 1966 gesehen werden, welches den anders \n\nliegenden Fall der abgrenzbaren Verschlimmerung eines vor der Verfolgung \n\nbestehenden Leidens betraf. \n\n4 \n\n2. Unzureichende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die \n\nUrsachen der koronaren Herzerkrankung und ihre Gewichtung begründen keine \n\nBeweishilfe gemäß § 176 Abs. 2 BEG. Die hier anderweitig einschlägige Son-\n\ndervorschrift des § 171 Abs. 2 Buchst. a) BEG betrifft nicht den Fall, dass ein \n\nUrsachenzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheits-\n\nschädigung und dem Tod des Verfolgten im Rahmen des § 41 BEG nicht fest-\n\ngestellt werden kann, weil hierüber in der ärztlichen Wissenschaft Unklarheit \n\nbesteht (BGH, Urt. v. 12. Juni 1986 - IX ZR 164/85, BGHR BEG 171 Abs. 2 \n\nBuchst. a, Kausalzusammenhang 1). \n\n5 \n\n3. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die hier in Betracht kom-\n\nmende Beweishilfe wegen Beweisverlustes gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nweder zu den insoweit erheblichen Verlustzeiträumen und Verlustgründen noch \n\nin ihrer Anwendbarkeit neben den Beweiserleichterungen, welche bereits die \n\n§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG durch den Wahrscheinlichkeits-\n\nmaßstab gewähren, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ge-\n\nklärt ist. Einer solchen Grundsatzentscheidung bedarf es jedoch auch aus An-\n\nlass des Streitfalles nicht. Denn es ist völlig offen, ob die verlorenen Beweismit-\n\ntel überhaupt geeignet waren, weiterführende Erkenntnisse über die Ursachen \n\ndes Bluthochdrucks und die Entstehung der koronaren Herzerkrankung des \n\nverstorbenen Verfolgten zu vermitteln. Soweit ärztliche Befunde zu diesen Er-\n\nkrankungen zu Lebzeiten des Verfolgten nicht erhoben worden sind, liegt schon \n\nkein Beweismittelverlust vor. Ob dem Verfolgten in dieser Hinsicht eine Verlet-\n\nzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte, ist nicht ent-\n\nscheidungserheblich. \n\n6 \n\n4. An den Grundsätzen seines Urteils vom 6. Juni 2002 (IX ZR 35/02, \n\nMDR 2002, 1248 f), welche die Beschwerde zur Überprüfung stellen möchte, \n\nhält der Senat uneingeschränkt fest und erachtet sie auch keiner Klarstellung \n\nfür bedürftig. Einzuräumen ist nur, dass dem Berufungsgericht die rechtliche \n\nInstruktion der Sachverständigen anscheinend nicht ganz gelungen ist. Der \n\nSachverständige Prof. Dr. E. hätte sonst nicht - wie in seiner Vernehmung \n\nvom 8. Dezember 2003 (Protokoll Seite 2) - annehmen können, die Gewichtung \n\nder drei von ihm benannten wahrscheinlichen Todesursachen sei das Problem. \n\nAuch die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seiner Vernehmung \n\nvom 10. Mai 2007, dass der Bluthochdruck zu einem Drittel durch Stresssym-\n\nptome verursacht sei, es könnten aber auch mehr oder weniger sein (Protokoll \n\nSeite 2 unten), war zweideutig, je nachdem, ob dabei an eine entsprechende \n\nVerschlimmerung bei dem Verfolgten gedacht war oder an eine statistische \n\nWahrscheinlichkeit. \n\n7 \n\nWie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, ist eine überwiegend verfol-\n\ngungsbedingte Mitverursachung des Todes in Fällen des § 41 BEG nicht erfor-\n\nderlich, damit der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann. Es bedarf \n\nnur der Wahrscheinlichkeit einer Mitverursachung, was nicht mit dem Umfang \n\nder Mitverursachung gleichgesetzt werden darf. Diese Wahrscheinlichkeit \n\nschwächt sich mathematisch ab, je weiter der Tod des Verfolgten in der kausa-\n\nlen Stufenfolge von seiner möglichen Verfolgungsursache entfernt ist. Unter-\n\nstellt man, dass die koronare Herzerkrankung eines Verfolgten mit einer Wahr-\n\nscheinlichkeit von 60 v.H. auch auf dem Verfolgungsschicksal beruht und der \n\nTod mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 v.H. auf der koronaren Herzerkran-\n\nkung, so wäre der Ursachenzusammenhang in der Gesamtwürdigung nicht \n\nwahrscheinlich; denn er hätte nur eine Möglichkeit von 48 v.H. für sich, es sprä-\n\nche also mehr dagegen. Liefe, wofür im Streitfall kein Anhaltspunkt besteht, von \n\ndem Verfolgungsschicksal zum Tod des Opfers noch ein zusätzlicher Ursa-\n\nchenstrang, etwa derart, dass der Verfolgte durch die Erinnerung an die seiner-\n\nzeitigen Verfolgungserlebnisse in einen psychischen Zustand versetzt worden \n\nist, welcher das unmittelbare Todesereignis möglicherweise auch ohne den ver-\n\nfolgungsbedingten Einfluss auf anderweitige Vorerkrankungen ausgelöst hat, so \n\nkann sich in der Gesamtwürdigung aller möglichen Ursachenbeiträge zum Tod \n\neines Verfolgten auch dann noch eine wahrscheinliche Mitverursachung des \n\nTodes durch das Verfolgungsschicksal ergeben. Es ist die nicht einfache Auf-\n\ngabe der Tatsacheninstanzen, die Sachaufklärung entsprechend zielgerichtet \n\nzu steuern und dazu den medizinischen Sachverständigen die innerhalb der \n\nGesamtrechtsordnung ungewöhnliche Ursachenbewertung des Wiedergutma-\n\nchungsrechts zu verdeutlichen. Weitere Revisionsurteile können jedoch zur Er-\n\nfüllung dieser wichtigen Pflicht nicht mehr beitragen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1999 - 27 O (E) 100/94 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2007 - I-13 U (E) 109/99 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zb-25-08","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zb-25-08","retrieved":"2026-07-10 19:25:58.441822+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-23/ix-zb-25-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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