{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"IX ZB 11/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17 In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergü- tung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die sich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 11/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2009 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17 \n\nIn einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht \n\ndem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergü-\n\ntung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die \n\nsich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 11/08 - LG Augsburg \n\nAG Augsburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 8. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-\n\nschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 5. September 2007 und \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember \n\n2007 geändert. \n\nDem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Be-\n\nschwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbe-\n\ntrag hinaus zusätzliche Auslagen von 4,10 € nebst hierauf entfal-\n\nlender Umsatzsteuer von 0,78 € zu erstatten. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der weitere Be-\n\nteiligte zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n(1.486,43 € ./. 321,30 € =) 1.165,13 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin ist am 9. Januar 2003 das Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin genoss Kostenstun-\n\ndung. Nach dem Bericht des Treuhänders vom 11. März 2003 ist die Insolvenz \n\nmasselos. Im Prüfungstermin vom 21. März 2003 hatten zehn Gläubiger Forde-\n\nrungen über 44.162,76 € angemeldet. Zu den Gläubigern gehört der inzwischen \n\ngeschiedene Ehemann der Schuldnerin. Nach dem Bericht des Treuhänders \n\nsind - auch künftig - pfändbare Einkommensbezüge bei der Schuldnerin nicht \n\nzu erwarten. \n\n2 \n\nIm Prüfungstermin beschlossen die erschienen, durch den weiteren Be-\n\nteiligten anwaltlich vertretenen Gläubiger die Einsetzung eines Gläubigeraus-\n\nschusses. Dessen Mitglieder sind der weitere Beteiligte und sein Schwager, der \n\nim Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits von der Schuldnerin getrennt leben-\n\nde Ehemann. \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 hat der weitere Beteiligte beantragt, für \n\nseine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses eine aus der Staats-\n\nkasse zu leistende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer \n\nvon 1.486,43 € festzusetzen. Der Berechnung liegt ein Zeitaufwand von \n\n1.470 Minuten sowie ein Stundensatz von 50 € zugrunde. Das Amtsgericht hat \n\ndem Antrag nur in Höhe von 250 € zuzüglich 20 € Auslagen sowie Umsatzsteu-\n\ner, insgesamt 321,30 €, entsprochen. Das Landgericht hat die sofortige Be-\n\nschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich sei-\n\nne Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Vergütungsantrag voll umfänglich wei-\n\nterverfolgt. Die Schuldnerin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 73 Abs. 2 InsO, \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Ob die Vergü-\n\ntung zwingend an dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit des Mit-\n\nglieds des Gläubigerausschusses auszurichten ist oder ob in Ausnahmefällen \n\nauch andere Vergütungsmaßstäbe herangezogen werden dürfen, ist bislang \n\nhöchstrichterlich nicht geklärt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nIII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist jedoch - mit Ausnahme des durch den Senat \n\nzugesprochenen geringfügigen Mehrbetrages bei den Auslagen - unbegründet. \n\nDie Vergütungsentscheidung der Vorinstanzen entspricht § 73 Abs. 1 InsO in \n\nVerbindung mit § 17 InsVV in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember \n\n2001 (BGBl. I S. 3574, fortan nur InsVV a.F.). \n\n6 \n\n1. Das Landgericht meint, die Bedeutung der Sache sei dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass es sich vorliegend um eine masselose Verbraucherinsolvenz \n\nhandele, bei welcher dem Treuhänder für seine Tätigkeit nur die Mindestvergü-\n\ntung von 250 € zustehe (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 InsVV a.F.). Die Vergü-\n\ntung des Mitglieds des Gläubigerausschusses hänge zwar nicht direkt von der \n\nVergütung des Treuhänders ab. Dessen Vergütungshöhe wirke sich aber \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\ngleichwohl auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus. Sei \n\neinem Mitglied - wie hier - die Massearmut bekannt, könnten die von ihm entfal-\n\nteten umfangreichen Aktivitäten nicht Maßstab für die Höhe der Vergütung sein. \n\nDie im Gesetz formulierte Bemessungsgrundlage passe daher nicht. Mehr als \n\ndem Treuhänder könnte dem Mitglied des Gläubigerausschusses in einem sol-\n\nchen Ausnahmefall nicht zugesprochen werden. \n\n2. Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung stand. \n\na) Rechtsgrundlage für die von dem weiteren Beteiligten beanspruchte \n\nVergütung ist § 73 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 17 InsVV a.F. Nach dieser \n\nRegelung, die für alle vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verfahren maßgeblich \n\nist (vgl. § 19 Abs. 1 InsVV; siehe ferner BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 \n\n- IX ZB 46/03, WM 2004, 568, 589), beträgt die Vergütung der Mitglieder des \n\nGläubigerausschusses \"regelmäßig\" zwischen 25 € und 50 € je Stunde, wobei \n\nbei der Festsetzung des Stundensatzes \"insbesondere\" der Umfang der Tätig-\n\nkeit zu berücksichtigen ist. Ob der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie \n\nSinn und Zweck der Regelung auch andere Berechnungsgrundlagen zulassen \n\nund ob hierbei die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhän-\n\nders als Korrekturüberlegung herangezogen werden kann, wird im vergütungs-\n\nrechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Ober- oder höchstrichterliche \n\nRechtsprechung zu dieser Problematik gibt es bislang nicht. \n\n9 \n\naa) Ein Teil der Literatur nimmt den Standpunkt ein, es bestehe kein Be-\n\ndürfnis, die Vergütung abweichend vom Maßstab des Zeitaufwandes als Bruch-\n\nteil der Verwaltervergütung festzusetzen. Eine angemessene Vergütung könne \n\nauch in besonders gelagerten Insolvenzverfahren wortlautgemäß auf Stun-\n\ndensatzbasis bestimmt werden. Das Adverb \"regelmäßig\" erlaube Überschrei-\n\ntungen. Die Vergütungsgewährung in Abkehr vom Wortlaut der Vorschrift berge \n\ndie Gefahr der Intransparenz sowie mangelnder Objektivität und Nachprüfbar-\n\nkeit in sich (HK-InsO/Keller, 5. Aufl. § 17 InsVV Rn. 5; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 73 Rn. 4; vgl. aber auch denselben, aaO Rn. 10). Nach dieser Auf-\n\nfassung wäre die von den Vorinstanzen vorgenommene Pauschalierung der \n\nVergütung von vornherein unzulässig. \n\n10 \n\nbb) Die Gegenauffassung hebt demgegenüber hervor, dass schon aus \n\nder Formulierung des Gesetzes der Umfang der Tätigkeit als weiteres Bemes-\n\nsungskriterium zu berücksichtigen sei. Dem könne entnommen werden, dass \n\ndie bislang schon von den Gerichten geübte Praxis (vgl. z.B. AG Chemnitz ZIP \n\n1999, 669, dazu Pape EWiR 1999, 601, 602; AG Stuttgart ZIP 1986, 659, 660; \n\nAG Ansbach ZIP 1990, 249 f; AG Mannheim ZIP 1985, 301), in besonderen \n\nSituationen auch völlig vom Zeitaufwand abzugehen und die Vergütung nach \n\nanderen Kriterien zu bemessen, auch im Anwendungsbereich der Insolvenz-\n\nrechtlichen Vergütungsverordnung zulässig bleibe (AG Duisburg ZIP 2003, \n\n1460, 1461; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 73 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl. \n\n§ 73 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Büttner, aaO § 17 InsVV Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, \n\nInsO § 73 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 73 Rn. 9; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 17 Rn. 17 f; Ernestus in Mohrbutter/Ringst-\n\nmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 34 Rn. 234; MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, 2. Aufl. § 73 Rn. 7 und § 17 InsVV Rn. 2). Allerdings wird verein-\n\nzelt angemerkt, dass die Berechnung anhand eines Prozentsatzes der Vergü-\n\ntung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters unzulässig sei (AG Duisburg aaO \n\nS. 1461; HmbKomm-InsO/Frind, aaO § 73 Rn. 4). \n\n11 \n\nb) Der Senat hält die Insolvenzgerichte auch im Anwendungsbereich der \n\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung für berechtigt, die Mitglieder des \n\nGläubigerausschusses in Ausnahmefällen, in denen über die in § 73 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO ausdrücklich genannten Bemessungskriterien eine angemessene \n\nVergütung nicht herbeigeführt werden kann, mit einem Pauschalbetrag zu ent-\n\nlohnen, der sich an der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders \n\norientiert. Dies gilt nicht nur in den bislang vorrangig diskutierten Fällen, in de-\n\nnen nach Einschätzung des Insolvenzgerichts über eine Stundenhonorierung \n\neine \"marktübliche Vergütung\" (vgl. Vallender WM 2002, 2040, 2049) nicht er-\n\nreicht werden kann, weil der von dem Mitglied des Gläubigerausschusses \n\n- nachgewiesene - Zeitaufwand zu der herausragenden Bedeutung der Sache \n\nin keinem Verhältnis steht oder dieser nicht erfassbar ist (vgl. FK-InsO/Kind, \n\naaO § 73 Rn. 7). Eine Pauschalvergütung kann umgekehrt auch dann in Be-\n\ntracht kommen, wenn die Abrechnung nach Stundensätzen zur Festsetzung \n\neiner übersetzten Vergütung führte, weil der erhebliche Zeiteinsatz gemessen \n\nan der Bedeutung der Sache unverhältnismäßig erscheint. \n\n12 \n\naa) Die Insolvenzordnung unterscheidet hinsichtlich der Einsetzung des \n\nGläubigerausschusses nicht zwischen dem Regelinsolvenzverfahren einerseits \n\nund dem Verbraucherinsolvenzverfahren sowie sonstigen Kleinverfahren ande-\n\nrerseits. Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO sind die allgemeinen Vorschriften der \n\nInsolvenzordnung auch auf das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar, \n\nsoweit - wie hier - keine Sonderregelungen getroffen sind. Zudem legt § 313 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis \n\n147 InsO in die Hand der Insolvenzgläubiger. Nach Absatz 2 Satz 3 der Vor-\n\nschrift kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder oder einen Gläubiger \n\nmit der Anfechtung beauftragen. Nach § 313 Abs. 3 InsO steht auch die Ver-\n\nwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenständen den \n\nGläubigern zu. Infolgedessen kann - wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangs-\n\npunkt zutreffend ausführt - den Aufgaben des Gläubigerausschusses nach § 69 \n\nSatz 1 InsO in einer Verbraucherinsolvenz sogar größere Bedeutung zukom-\n\nmen als bei einer sonst vergleichbaren Regelinsolvenz. In solchen Fällen wird \n\ndie Abrechnung nach Zeitaufwand regelmäßig zu angemessenen Ergebnissen \n\nführen. \n\n13 \n\nIn masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird die Berechnung von \n\nStundenhonoraren hingegen häufig eine unangemessen hohe Vergütung zu \n\nLasten der Staatskasse (§ 73 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO) und des Schuldners \n\n(§ 4a Abs. 3, §§ 4b, 4c InsO) bewirken. Unterhalb der Schwelle des Rechts-\n\nmissbrauchs, den die Vorinstanzen nicht haben feststellen können, hat das In-\n\nsolvenzgericht keine Handhabe, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses \n\ndurch die Gläubigerversammlung zu verhindern. Die Gesetzesbegründung hält \n\nes zwar bei Kleininsolvenzen für zweckmäßig, im Interesse der Straffung des \n\nVerfahrens und der Kostenersparnis auf einen Gläubigerausschuss ganz zu \n\nverzichten (BT-Drucks. 12/2443 S. 131; vgl. Pape ZInsO 1999, 675, 676; Val-\n\nlender WM 2002, 2040). Ein zwingender Verzicht in Kleinverfahren findet je-\n\ndoch im Gesetz keine Stütze (MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67 \n\nRn. 6). Nach § 68 Abs. 1 InsO ist die Gläubigerversammlung nicht nur berech-\n\ntigt, gegen den geäußerten Willen des Insolvenzgerichts einen Gläubigeraus-\n\nschuss zu beschließen. Sie kann nach § 68 Abs. 2 InsO auch abschließend ü-\n\nber dessen Zusammensetzung entscheiden. Die im Entwurf noch vorgesehene \n\nMöglichkeit des Insolvenzgerichts, es aus besonderen Gründen abzulehnen, \n\ndie Bestellung eines abgewählten Mitglieds zu widerrufen oder eine neu ge-\n\nwählte Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen (§ 79 \n\nAbs. 2 Satz 2 E-InsO), ist aus dem Entwurf gestrichen worden (BT-Drucks. \n\n12/7302 S. 163). Nach seiner Wahl kann das Ausschussmitglied nur noch aus \n\nwichtigem Grund nach § 70 InsO aus dem Amt entlassen werden, weil seine \n\nweitere Mitarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nach-\n\nhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele \n\nobjektiv nachhaltig gefährdet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, \n\nZIP 2007, 781 f; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, ZIP 2008, 652, 653 Rn. 7; \n\nv. 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, ZIP 2008, 655 Rn. 5). Dies ist an enge Vor-\n\naussetzungen geknüpft, die auf wertneutralen Umständen oder auf schuldhafter \n\nPflichtwidrigkeit beruhen können. \n\n14 \n\nbb) Dass das Insolvenzgericht die Einsetzung eines Gläubigerausschus-\n\nses nicht wegen übertriebenen Aufwands verhindern kann, schließt es nicht \n\naus, der Berechnung der Vergütung der Ausschussmitglieder den Einwand ent-\n\ngegenzuhalten, der nachgewiesene Zeitaufwand sei dem konkreten Verfahren \n\nnicht angemessen. Der Gesetzeswortlaut lässt dies zu. § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\nschreibt als Bemessungsgrundlage nicht ein Stundenhonorar fest, sondern be-\n\nschränkt sich auf die Aussage, dass bei der Bemessung der Vergütung dem \n\nZeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen sei. \n\n15 \n\nIn der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 132) wird hierbei \n\nausdrücklich auf § 13 Abs. 1 der damals geltenden Vergütungsverordnung Be-\n\nzug genommen, in deren Anwendungsbereich sich Pauschalvergütungen in \n\nbesonders gelagerten Einzelfällen weitgehend durchgesetzt hatten (vgl. AG \n\nChemnitz aaO; AG Stuttgart aaO; AG Ansbach aaO; AG Mannheim aaO; AG \n\nGummersbach ZIP 1986, 659; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124, 125). Hätte der \n\nGesetzgeber diese Handhabung ausnahmslos beenden wollen, hätte es nahe \n\ngelegen, dies in der Neuregelung zu verdeutlichen. Das ist jedoch nicht dadurch \n\ngeschehen, dass die maßgebliche Formulierung der Vergütungsverordnung \"… \n\nim allgemeinen …\" durch \"… ist … Rechnung zu tragen …\", verbunden mit dem \n\nHinweis in der Begründung auf das auslaufende Recht, ersetzt worden ist (vgl. \n\nBT-Drucks. 12/2443 S. 132). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist - wie \n\nspäter auch beschlossen - zwar das Kriterium des Zeitaufwands nach vorne \n\nund das des Umfangs der Tätigkeit an die zweite Stelle gerückt worden. In der \n\nBegründung des Rechtsausschusses wird zu der Umstellung der Begriffe aus-\n\ngeführt, dass nach der Umformulierung \"in erster Linie\" der für die Tätigkeit an-\n\ngefallene Zeitaufwand, \"in zweiter Linie\" der Umfang der Tätigkeit Berücksichti-\n\ngung finden solle (BT-Drucks. 12/7302 S. 163). Dies ist im vorliegenden Zu-\n\nsammenhang unergiebig. In der Begründung zu der aufgrund der Verordnungs-\n\nermächtigung in § 65 InsO ergangenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsver-\n\nordnung wird die gerichtliche Praxis zum Altrecht sogar als weiterhin zulässig \n\nbezeichnet. Es wird ausgeführt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen auch \n\nzukünftig eine Vergütung angemessen sein könne, die nicht auf den Zeitauf-\n\nwand bezogen sei (vgl. ZIP Dokumentation ZIP 1998, 1460, 1468). Das trifft \n\nweiterhin zu. \n\n16 \n\nc) In dem vorstehend beschriebenen Rahmen fällt die Bemessung der \n\nVergütung weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann \n\nin der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt nachgeprüft werden (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, WM 2008, 1044, 1045 Rn. 3). \n\nDem Beschwerdegericht sind auch insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes weiteren Beteiligten unterlaufen. \n\n17 \n\naa) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gegenüber dem In-\n\nsolvenzverwalter/Treuhänder Überwachungs- und Unterstützungsfunktionen \n\nwahrzunehmen (§ 69 Satz 1 InsO). Steht der nachgewiesene Zeitaufwand hier-\n\nfür in einem klaren Missverhältnis zu der objektiven Bedeutung des Verfahrens \n\nund ist er auch nicht durch die Teilnahme an den vom Insolvenzgericht anbe-\n\nraumten Terminen veranlasst, versagen beide in § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO ge-\n\nnannten Kriterien als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung. Hier-\n\nvon sind die Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen. Der geringe Umfang \n\ndes Verfahrens und dessen von dem weiteren Beteiligten auch eingeräumte \n\n- fortdauernde - Masselosigkeit, bei der nur das Rechtsinstitut der Verfahrens-\n\nkostenstundung (§§ 4a, 4b, § 63 Abs. 2, § 73 Abs. 2 InsO) die Eröffnung er-\n\nmöglichte, bilden geeignete Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Vorin-\n\nstanz, dass eine besondere Fallgestaltung vorliegt, die es rechtfertigt, von einer \n\nVergütung nach Zeitaufwand vollständig abzusehen und eine Pauschalvergü-\n\ntung in einer Höhe festzusetzen, welche die Vergütung des Treuhänders nicht \n\nübersteigt. \n\n18 \n\nbb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Gläubigerausschuss habe \n\nSachverhalte \"insolvenzrechtlicher Relevanz\" aufgedeckt und letztlich bewirkt, \n\ndass der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt worden sei, ändert hier-\n\nan nichts. Dieses Vorbringen ist zwar möglicherweise geeignet, die vom Be-\n\nschwerdegericht beiläufig geäußerte Vermutung zu entkräften, die Mitglieder \n\ndes Gläubigerausschusses verfolgten bezüglich des getriebenen Aufwands zu-\n\nmindest teilweise verfahrensfremde Zwecke. Eine missbräuchliche Ausnutzung \n\ndes Amts - etwa mit dem Ziel der Gewinnung von Tatsachen für die Verteidi-\n\ngung in dem von der Schuldnerin gegen ihren geschiedenen Ehemann parallel \n\ngeführten Unterhaltsrechtsstreit - ist nicht Voraussetzung für die Anwendung \n\neines abweichenden Vergütungsmaßstabs. \n\n19 \n\n3. Die pauschale Zuerkennung von Auslagen, die um nur 4,10 € zuzüg-\n\nlich Umsatzsteuer hinter dem geltend gemachten tatsächlichen Aufwand zu-\n\nrückbleibt, ist rechtlich nicht haltbar. Der in dem ersten Rechtszug beteiligte Be-\n\nzirksrevisor hat diesbezüglich keine Einwendungen erhoben. Dass die Höhe der \n\ngeltend gemachten Auslagen nicht, wie es von § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO voraus-\n\ngesetzt wird, angemessen wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit hat \n\nder Senat die Beschlüsse der Vorinstanzen abgeändert und eine ersetzende \n\nSachentscheidung getroffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Augsburg, Entscheidung vom 05.09.2007 - 3 IK 1286/02 - \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 03.12.2007 - 7 T 3963/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zb-11-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4b","ref_norm":"4b","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zb-11-08","retrieved":"2026-07-10 20:00:21.614487+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-08/ix-zb-11-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-10-08","dockets":["IX ZB 11/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 11/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zb-11-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17 In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergü- tung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die sich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-\n\nschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 5. September 2007 und\n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember\n\n2007 geändert.\n\nDem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Be-\n\nschwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbe-\n\ntrag hinaus zusätzliche Auslagen von 4,10 € nebst hierauf entfal-\n\nlender Umsatzsteuer von 0,78 € zu erstatten.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der weitere Be-\n\nteiligte zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n(1.486,43 € ./. 321,30 € =) 1.165,13 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/73","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"73","label":"§ 73 InsO","mentions":8},{"id":"InsVV/17","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"17","label":"§ 17 InsVV","mentions":4},{"id":"InsO/68","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"68","label":"§ 68 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/69","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"69","label":"§ 69 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/4b","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4b","label":"§ 4b InsO","mentions":1},{"id":"InsO/4c","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4c","label":"§ 4c InsO","mentions":1},{"id":"InsO/63","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"63","label":"§ 63 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/65","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"65","label":"§ 65 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/70","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"70","label":"§ 70 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/129","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"129","label":"§ 129 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/304","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"304","label":"§ 304 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"InsVV/19","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"19","label":"§ 19 InsVV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Augsburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Augsburg","date":"2007-09-05","docket":"3 IK 1286/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Augsburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Augsburg","date":"2007-12-03","docket":"7 T 3963/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-10-08","docket":"IX ZB 11/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-10-08/ix-zb-11-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zb-11-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2009, 845","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:00:21.614487+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}