{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 294/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Wird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländi- schen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein inländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische Anschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsäch- lich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 294/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b \n\nWird im ersten Rechtszug neben dem in der Klageschrift angegebenen ausländi-\n\nschen Wohnsitz des Beklagten im Blick auf die Zuständigkeit des Gerichts auch ein \n\ninländischer Wohnsitz in den Raum gestellt, so ist die unbeanstandete ausländische \n\nAnschrift, unter der dem Beklagten die Klage auf Veranlassung des Klägers tatsäch-\n\nlich zugestellt wurde, für die Bestimmung des Berufungsgerichts maßgeblich. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08 - LG Köln \n\nAG Bergheim \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 3.972,30 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beiden Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zah-\n\nlung von Anwaltshonorar in Höhe von 300 € in Anspruch; die Beklagten verlan-\n\ngen von dem Kläger aus abgetretenem Recht im Wege der Widerklage Zahlung \n\nvon 3.672,30 €. Die Klage ist unter den in der Klageschrift angegebenen Adres-\n\nsen dem Beklagten zu 1 in Pulheim und der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht Bergheim hat der Zahlungsklage - unter \n\nAbweisung eines außerdem von dem Kläger verfolgten Feststellungsantrags - \n\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagten haben gegen die-\n\nses Urteil Berufung zum Landgericht Köln eingelegt. Dieses hat sich als unzu-\n\nständig angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Landgericht meint, die Berufung sei nicht bei dem zuständigen Ge-\n\nricht eingelegt worden. In vorliegender Sache sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b \n\nGVG das Oberlandesgericht zuständiges Berufungsgericht, weil die Beklagte \n\nzu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Eupen/Belgien unterhal-\n\nten habe. Die Beklagte zu 2 habe erstmals in der Berufungsschrift ihren Wohn-\n\nsitz mit Pulheim angegeben. Tatsächlich seien der Beklagten zu 2 die Klage \n\nund die Terminsladung durch das Amtsgericht in Eupen/Belgien zugestellt wor-\n\nden. Dadurch sei die Beklagte zu 2 über ihre in vorliegendem Verfahren als \n\nmaßgeblich erachtete ausländische Adresse unterrichtet worden. Mithin sei von \n\neinem Wohnsitz der Beklagten zu 2 in Eupen/Belgien auszugehen. \n\nIII. \n\n3 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. In Einklang \n\nmit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist die Berufung der Beklagten \n\nunzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem in vorliegender \n\nSache zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt wurde. \n\n4 \n\n1. Die Oberlandesgerichte sind gemäß der mit Wirkung zum 1. Septem-\n\nber 2009 aufgehobenen, im vorliegenden Altfall noch anwendbaren Vorschrift \n\ndes § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für \n\ndie Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Strei-\n\ntigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben wer-\n\nden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit \n\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat. Maß-\n\ngeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, \n\nalso regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an die Partei (BGHZ 155, 46, \n\n48). Die Regelung ist grundsätzlich auch einschlägig, wenn - wie im Streitfall die \n\nBeklagte zu 2 - nur einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im \n\nAusland hat (BGHZ 155, 46, 49). \n\n5 \n\n2. Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amts-\n\ngericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer \n\nPartei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht \n\ngrundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR \n\n2008, 144 Rn. 4). Könnte der Wohnsitz einer Partei im Rechtsmittelverfahren in \n\nFrage gestellt werden, hätte dies wegen der nahe liegenden Möglichkeit konträ-\n\nren Parteivortrags zum allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt der \n\nRechtshängigkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Unsicherheiten für \n\ndie Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts zur Folge. Dem Rechts-\n\nstaatsprinzip kann mithin nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, \n\ndass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsge-\n\nricht unangegriffene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei \n\nals maßgeblich erachtet wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelge-\n\nricht entzogen ist (BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, \n\n1808, 1809 Rn. 11 m.w.N.). \n\n6 \n\n3. Nach diesen auch von dem Berufungsgericht angenommenen Grund-\n\nsätzen war der im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestrittene ausländische \n\nWohnsitz der Beklagten zu 2 auch im Berufungsverfahren beachtlich. Der Be-\n\nklagten zu 2 ist die ihren ausländischen Wohnsitz ausweisende Klageschrift \n\nunter der angegebenen Adresse in Belgien zugestellt worden. Außerdem wurde \n\nsie über diese Adresse geladen. Beanstandungen gegen die Richtigkeit der An-\n\nschrift hat die Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. \n\n7 \n\na) Allerdings wäre die Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht an-\n\nwendbar, wenn die Beklagte zu 2 neben einem allgemeinen Gerichtsstand im \n\nAusland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, 1627 Rn. 13 f; \n\nv. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987, 988 Rn. 8). Einen inländi-\n\nschen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 vermag jedoch die Rechtsbeschwerde \n\nnicht aufzuzeigen. Der Kläger hat lediglich in einem der Klageschrift nachfol-\n\ngenden Schriftsatz zwecks Ausräumung gerichtlicher Zuständigkeitsbedenken \n\ndie nicht näher konkretisierte Möglichkeit eines inländischen Gerichtsstands der \n\nBeklagten zu 2 in den Raum gestellt. Die Beklagte zu 2, der die Klage entspre-\n\nchend der dort angegebenen Anschrift in Belgien zugestellt wurde, hat diesen \n\nVortrag nicht zum Anlass genommen, sich erstinstanzlich auf einen solchen \n\ninländischen Gerichtsstand zu berufen. Feststellungen hinsichtlich eines inlän-\n\ndischen Gerichtsstands konnte das Amtsgericht mangels eines entsprechenden \n\nSachvortrags nicht treffen. Bei dieser Sachlage ist der von dem Kläger behaup-\n\ntete ausländische Gerichtsstand der Beklagten zu 2 - zumal sich diesen im Lau-\n\nfe des amtsgerichtlichen Verfahrens auch der Beklagte zu 1 zu Eigen gemacht \n\nhat - erstinstanzlich unbeanstandet geblieben. \n\n8 \n\nb) Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des \n\nBundesgerichtshofes vom 8. Januar 2008 (X ZB 26/07, GuT 2008, 46). Dort \n\nkonnte mangels einer eindeutigen Bezeichnung des Sitzes der beklagten Ge-\n\nsellschaft nicht von dessen Nichtbestreiten ausgegangen werden. Anders ver-\n\nhält es sich dagegen im Streitfall, wo eine keine inhaltlichen Zweifeln unterlie-\n\ngende ausländische Anschrift angegeben wurde, gegen deren Richtigkeit die \n\nBeklagte zu 2 in Einklang mit dort an sie wiederholt bewirkten Zustellungen kei-\n\nne Einwendungen erhoben hat. \n\n9 \n\n4. Durch die Einlegung der Berufung (§§ 517, 519 ZPO) bei dem unzu-\n\nständigen Berufungsgericht konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden \n\n(BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574 f; Beschl. v. \n\n28. März 2006, aaO Rn. 9). \n\nGanter \n\n Kayser \n\n Gehrlein \n\n Fischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \nAG Bergheim, Entscheidung vom 27.06.2008 - 22 C 166/07 - \nLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 S 228/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-294-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-294-08","retrieved":"2026-07-10 19:56:45.878794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/ix-zb-294-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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