{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_288-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZB 288/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 288/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 24. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 1. Dezember 2008 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem am 25. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das \n\nInsolvenzgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 die Rest-\n\nschuldbefreiung an. Während des Laufs der Wohlverhaltensphase arbeitete der \n\nSchuldner aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 1. März 2007 als Ge-\n\nschäftsführer eines Logistikunternehmens. Für diese Tätigkeit erhielt er einen \n\nmonatlichen Bruttoverdienst von 1.376,77 €. Dies ergab nach Abzug von Steu-\n\nern und Versicherungen exakt den Betrag, den er pfändungsfrei vereinnahmen \n\nkonnte. Ein ebenfalls bei dem Unternehmen als Geschäftsführer tätiger guter \n\nBekannter des Schuldners, der einen wortgleichen Geschäftsführervertrag \n\ngeschlossen hatte, erhielt demgegenüber eine Vergütung von monatlich \n\n2.226,72 €. Bei Vereinbarung entsprechender Bezüge hätten auch an den \n\nTreuhänder des Schuldners aufgrund der Abtretung pfändbare Beträge abge-\n\nführt werden müssen. \n\n2 \n\nIm Rahmen der abschließenden Anhörung zu dem Restschuldbefrei-\n\nungsantrag des Schuldners hat der weitere Beteiligte beantragt, diesem die \n\nRestschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu versagen. \n\nDiesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete \n\nBeschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wei-\n\nter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, \n\n6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, hat \n\njedoch keinen Erfolg. \n\n1. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, dem Schuldner die \n\nRestschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für \n\ndie Versagung der Restschuldbefreiung bei der abschließenden Anhörung ge-\n\nmäß § 300 Abs. 1 InsO ist nach § 300 Abs. 2 InsO das Vorliegen der Voraus-\n\nsetzungen des § 296 Abs. 1 InsO, der wiederum auf die Verletzung einer Oblie-\n\ngenheit nach § 295 Abs. 1 InsO verweist. Die Vorinstanzen sind entsprechend \n\ndiesen Vorschriften verfahren. Der Versagungsantrag ist im Rahmen der Anhö-\n\nrung nach § 300 Abs. 1 InsO gestellt worden. \n\n5 \n\n2. Der vom weiteren Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf den Bericht \n\ndes Treuhänders und die bei den Akten befindlichen Geschäftsführerverträge \n\ndes Schuldners und seines Bekannten gestellte Versagungsantrag war zuläs-\n\nsig. Mit dem Hinweis auf die erheblich höhere Vergütung des anderen Ge-\n\nschäftsführers bei ansonsten gleich lautenden Anstellungsverträgen und Be-\n\nschäftigungsbedingungen, hatte der weitere Beteiligte eine konkret messbare \n\nBeeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Sinne der \n\nRechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI \n\n2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. \n\n12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434) glaubhaft gemacht. \n\n6 \n\nDie Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch \n\nden antragstellenden Gläubiger ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen \n\nAuffassung (Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 296 Rn. 7; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. \n\n§ 296 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 10; Hess, InsO \n\n§ 296 Rn. 23; Smid, Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Aufl. § 31 Rn. 32; \n\nPreuss, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl. \n\nRn. 298) nicht erforderlich. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, \n\nsich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten \n\nVerschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeach-\n\ntet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (AG \n\nDuisburg ZInsO 2002, 383, 384; AG Göttingen NZI 2008, 696; Andres/Leithaus, \n\nInsO § 296 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 296 Rn. 8; HK-InsO/ \n\nLandfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 7; \n\nWenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 3; Römermann in Nerlich/ \n\nRömermann, InsO § 296 Rn. 21; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2; \n\nUhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10; Fuchs in Kölner Schrift zur \n\nInsolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1748 Rn. 200; Mäusezahl in Bork/Koschmieder, \n\nFachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, Rn. 14.140). Es kann nicht zunächst \n\ndem Antragsteller auferlegt werden, das Verschulden des Schuldners glaubhaft \n\nzu machen, und es hernach dem Schuldner überlassen bleiben, ob er sich ex-\n\nkulpieren kann. Der Antragsteller kann nicht mehr als die Tatsachen vortragen, \n\ndie bei objektiver Betrachtung einen Versagungsgrund ergeben. Die Gesetzge-\n\nbungsgeschichte besagt nichts Gegenteiliges. Dass die Verschuldensregelung \n\nmit der Beweislastumkehr (nunmehr § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO) und \n\ndas Erfordernis der Glaubhaftmachung (nunmehr § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) \n\ngleichzeitig in den Referentenentwurf aufgenommen wurden, bedeutet nicht, \n\ndass die Glaubhaftmachungslast \"zielgerichtet auch auf das Verschuldenserfor-\n\ndernis erstreckt\" wurde (so jedoch FK-InsO/Ahrens aaO). Den ihm obliegenden \n\nEntlastungsbeweis hat der Schuldner nicht geführt. \n\n7 \n\n3. Die Versagung darf zwar nicht von Amts wegen auf andere Gründe \n\ngestützt werden, als vom Antragsteller glaubhaft gemacht (BGH, Beschl. v. \n\n8. Februar 2007 aaO Rn. 8). Dagegen ist hier aber nicht verstoßen worden. Der \n\nGläubiger hat die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der \n\nSchuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe. Aus eben diesem \n\nGrund ist die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 15.05.2008 - 71 IN 26/02 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 01.12.2008 - 4 T 263/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zb-288-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zb-288-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:31.028983+00:00"}}