{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_247-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZB 247/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300 a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtre- tungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfah- ren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu ent- scheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Ver- sagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen. c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtre- tungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung. d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuld- befreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb ein- zuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 247/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nInsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300 \n\na) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtre-\ntungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfah-\nren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. \n\nb) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu ent-\nscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Ver-\nsagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die \nAnkündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort \nsonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen. \n\nc) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtre-\ntungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den \nNeuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung. \n\nd) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuld-\nbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb ein-\nzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er \nden eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den \nSchuldner auszukehren. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08 - LG Dresden \nAG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 3. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dresden vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.400 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre \n\npfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an des-\n\nsen Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens an den vom Gericht in diesem Verfahren zu bestellen-\n\nden Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 eröffnete das Amts-\n\ngericht das Insolvenzverfahren zum 1. März 2002 und bestellte den Beschwer-\n\ndegegner zum Insolvenzverwalter. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin erhält von der Landesversicherungsanstalt S. ei- \n\nne Alters- und eine Hinterbliebenenrente von monatlich 650 € bzw. 620 € sowie \n\nvon der G. Berufsgenossenschaft eine weitere Witwenrente von mo-\n\nnatlich 420 €. Den pfändbaren Teil aus den Renten der Landesversicherungs-\n\nanstalt vereinnahmte der Verwalter während des laufenden Insolvenzverfah-\n\nrens. Die Witwenrente der G. Berufsgenossenschaft wurde bis Juni \n\n2007 aufgrund ausdrücklicher Einverständniserklärung der Schuldnerin auf das \n\nVerwalteranderkonto überwiesen. Seit August 2007 zahlt die G. Be-\n\nrufsgenossenschaft die Hinterbliebenenrente auf Anweisung der Schuldnerin \n\nauf ein Konto ihrer Tochter. \n\nAm 3. April 2008 beantragte der Verwalter, nach § 850e Nr. 2 ZPO an-\n\nzuordnen, dass die drei Renten zur Berechnung der nach § 850c ZPO pfändba-\n\nren Teile des monatlichen Gesamteinkommens zusammenzurechnen seien. \n\nMit Beschluss vom 6. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - \n\ndiesem Antrag stattgegeben. Der nach dem so festgestellten Gesamteinkom-\n\nmen von 1.688,23 € gemäß § 850e ZPO pfändbare Teil des Einkommens sei \n\nvon der Landesversicherungsanstalt S. auf das Anderkonto des Insol-\n\nvenzverwalters zu zahlen. Der unpfändbare Grundbetrag sei in erster Linie aus \n\nder Altersrente zu entnehmen, § 850e Nr. 2 Satz 2 ZPO. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde der \n\nSchuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Abweisungsbegehren \n\nweiter. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zu-\n\ngelassen worden ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB \n\n104/04, ZIP 2004, 1379; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353; v. \n\n23. April 2009 - IX ZB 35/08, ZInsO 2009, 1072 Rn. 3). Hieran ist das Be-\n\nschwerdegericht gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde \n\nist auch im Übrigen zulässig, § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO. In die versäumten Fristen \n\nzur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Be-\n\nschluss vom 4. Dezember 2008 Wiedereinsetzung gewährt. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat rich-\n\ntig entschieden. \n\n1. Das Landgericht (dessen Entscheidung unter anderem veröffentlicht \n\nist in NZI 2008, 508) meint, der Antrag des Insolvenzverwalters sei zulässig, \n\ninsbesondere fehle ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch nach Ab-\n\nlauf der Frist der Abtretungserklärung unterlägen die fortlaufenden Bezüge der \n\nSchuldnerin grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs nach § 35 \n\nAbs. 1 Alt. 2 InsO. \n\n9 \n\nZwar solle die sechsjährige Laufzeit der Abtretung auch zu einer Beendi-\n\ngung des Insolvenzbeschlags des Neuerwerbs führen, wenn das Insolvenzver-\n\nfahren noch andauere. Dies gelte aber nur für den redlichen Schuldner, der ei-\n\nne Restschuldbefreiung auch tatsächlich verdiene. Dazu seien jedoch im vorlie-\n\ngenden Verfahren noch keine Feststellungen möglich gewesen, weil die Gläu-\n\nbiger noch keine Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätten, Versagungs-\n\ngründe geltend zu machen. Ein Entfallen des Insolvenzbeschlags allein wegen \n\nZeitablaufs käme jedoch nicht in Betracht. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. \n\nIm Rechtsbeschwerdeverfahren wie schon im Beschwerdeverfahren geht \n\nes ausschließlich um die Frage der Auswirkungen des Ablaufs der Frist der Ab-\n\ntretungserklärung zum 1. März 2008 (zur Fristberechnung vgl. BGH, Urt. v. \n\n13. Januar 2005 - IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310). Sonstige Einwände gegen die \n\nZusammenrechnung der Renten gemäß § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr. 2, § 850 \n\nAbs. 2 ZPO werden nicht geltend gemacht und bestehen nicht. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nAuch das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 \n\nInsO n.F. steht der vom Amtsgericht vorgenommenen Anordnung der Zusam-\n\nmenrechnung nicht entgegen. \n\n13 \n\nDem Insolvenzverwalter fehlte für den am 3. April 2008 gestellten Antrag \n\nnicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der pfändbare Neuerwerb der Schuldnerin \n\nkann auch noch nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung gemäß § 35 \n\nAbs. 1 Alt. 2 InsO in die Insolvenzmasse fallen. Etwas anderes gilt ab dem En-\n\nde der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO nur dann, wenn dem Schuldner \n\nRestschuldbefreiung zu gewähren ist. Solange nicht feststeht, ob Restschuldbe-\n\nfreiung rechtskräftig erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb ein-\n\nzuziehen und zu sichern. \n\n14 \n\na) Ist die Frist der Abtretungserklärung abgelaufen, bevor dem Schuldner \n\ndie Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, muss schon vor Beendigung \n\ndes Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO ent-\n\nschieden werden. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtspre-\n\nchung und Literatur (LG Hannover ZInsO 2009, 207; AG Hannover ZInsO 2009, \n\n685; AG Göttingen NZI 2009, 779; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 287 Rn. 89 f, \n\n§ 300 Rn. 5a; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 299 Rn. 4a; HK-InsO/ \n\nLandfermann, 5. Aufl. § 299 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 \n\nRn. 49; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653 ff; von Gleichenstein ZVI 2009, \n\n93 ff). Die Argumente der Gegenmeinung (AG Alzey NZI 2009, 567; Heinze ZVI \n\n2008, 416, 417 ff) greifen nicht durch. \n\n15 \n\naa) Im Regelfall wird erst nach der Rechtskraft des Beschlusses über die \n\nAnkündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO das Insolvenzverfahren \n\ngemäß § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgehoben. Erst in dem Ankündigungsbe-\n\nschluss wird der Treuhänder bestellt, an den die Ansprüche auf Bezahlung der \n\nBezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO nach Maßgabe der Abtretungserklärung und \n\ngegebenenfalls der Zusammenrechnungsanordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO, § 850e Nr. 2 ZPO übergehen. Erst dann beginnt die Wohlverhaltensperi-\n\node. Diese dauert nach der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes sechs Jahre \n\nab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist bei Ablauf dieser Frist der Ankündi-\n\ngungsbeschluss noch nicht erlassen, entfaltet die Abtretung keine Wirkung. Al-\n\nlerdings fällt bis zu diesem Zeitpunkt der pfändbare Neuerwerb ohnehin gemäß \n\n§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO in die Masse und ist vom Insolvenzverwalter einzuzie-\n\nhen und zu verwerten. \n\n16 \n\nbb) Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, war es der \n\nWille des Gesetzgebers, den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung \n\nvon der Dauer des eröffneten Verfahrens zu lösen. \n\n17 \n\nEr hat mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (InsOÄndG) \n\nvom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) auf Vorschlag des Rechtsausschusses \n\ndes Bundestages (BT-Drucks. 14/6468 S. 8 Nr. 15) § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO \n\ndahin geändert, dass der Lauf der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre \n\nverringert wurde und diese Frist nicht mehr erst bei Aufhebung des Insolvenz-\n\nverfahrens, sondern bereits bei Eröffnung zu laufen beginnt. Begründet hat dies \n\nder Rechtsausschuss damit, dass die zuvor geltende Wohlverhaltensperiode \n\nvon sieben Jahren als zu lang kritisiert worden sei. Die beiden beschlossenen \n\nÄnderungen sollten zu einer deutlichen Erleichterung für den Schuldner beitra-\n\ngen. Die Festlegung des Beginns der Laufzeit der Abtretung auf die Verfah-\n\nrenseröffnung beseitige die für den Schuldner völlig unbefriedigende Situation, \n\ndass sich in Einzelfällen das Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von zwei \n\nJahren erstrecke, ohne dass nennenswerte Vermögenswerte des Schuldners \n\nfeststellbar wären oder er für die Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre. \n\nUnter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es kaum vermittelbar, wenn in \n\nähnlich gelagerten Fällen ein Schuldner deutlich später in das Restschuldbe-\n\nfreiungsverfahren gelange als ein vergleichbarer anderer. Insofern sei es gebo-\n\nten, die Laufzeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen, das ei-\n\nnerseits leicht feststellbar, andererseits von der Dauer des Insolvenzverfahrens, \n\ndie auch durch die Gerichtsbelastung beeinflusst werde, unabhängig sei (BT-\n\nDrucks. 14/6468 S. 18). \n\n18 \n\nInsbesondere aus dem geänderten Beginn des Laufs der Abtretungsfrist \n\nsowie der Begründung hierfür ergibt sich damit, dass der Zeitpunkt der Erteilung \n\nder Restschuldbefreiung von der Dauer des Insolvenzverfahrens unabhängig \n\nwerden sollte. Der Gesetzgeber hat zwar nicht bedacht, dass das Insolvenzver-\n\nfahren mehr als sechs Jahre dauern kann. Er hat jedoch hinreichend deutlich \n\nzum Ausdruck gebracht, dass sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist. \n\n19 \n\ncc) Ist nach Ablauf der Abtretungserklärung das Insolvenzverfahren noch \n\nnicht beendet, kann die Abtretungserklärung keine Wirkung mehr entfalten (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 59). Eine Ankündigung der \n\nRestschuldbefreiung gemäß § 291 InsO entfällt ebenso wie die sich sonst an-\n\nschließende Wohlverhaltensperiode. Damit entfallen für den Schuldner auch die \n\nObliegenheiten, die erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung von ihm zu \n\nbeachten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI \n\n2009, 191 Rn. 7 ff). \n\n20 \n\ndd) Gemäß § 300 Abs. 1 InsO ist demgemäß nach Ablauf von sechs \n\nJahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Rest-\n\nschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht \n\nabschlussreif ist. Nach der ursprünglichen Fassung des § 287 Abs. 2 InsO ging \n\nder Entscheidung nach § 300 Abs. 1 InsO zwar voraus, dass zuvor die Rest-\n\nschuldbefreiung angekündigt, das Insolvenzverfahren beendet und die Wohl-\n\nverhaltensperiode durchlaufen war. Nach der genannten Änderung des § 287 \n\nAbs. 2 InsO gilt dies jedoch auch hinsichtlich der Beendigung des Insolvenzver-\n\nfahrens nicht mehr (a.A. Heinze ZVI 2008, 416, 417). \n\n21 \n\nDer von § 287 Abs. 2 InsO n.F. verfolgte Zweck, dem redlichen Schuld-\n\nner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen \n\nNeuanfang zu ermöglichen, würde verfehlt, müsste in jedem Falle das Ende \n\ndes Insolvenzverfahrens abgewartet werden, auf dessen Dauer der Schuldner \n\nkaum Einfluss hat. \n\n22 \n\nee) Mit Rechtskraft der Entscheidung, dem Schuldner Restschuldbefrei-\n\nung zu erteilen, können die Gläubiger ihre Forderungen gemäß § 301 InsO \n\nzwar nicht mehr gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Daraus ergibt sich \n\naber kein Grund, der die Restschuldbefreiung hindern würde (a.A. AG Alzey \n\naaO). Eine Verteilung des bis zum Ablauf der Abtretungsfrist in die Masse gefal-\n\nlenen Vermögens und Neuerwerbs bleibt möglich, denn der Insolvenzbeschlag \n\nbleibt insoweit bis zur Aufhebung des Verfahrens aufrechterhalten. Dies kann in \n\nder Entscheidung über die Restschuldbefreiung klargestellt werden (zutreffend \n\nAG Göttingen aaO). \n\n23 \n\nff) Den Gläubigern ist es zwar nicht möglich, die Versagungsgründe des \n\n§ 296 InsO geltend zu machen. Denn die Obliegenheiten, die der Schuldner in \n\nder Wohlverhaltensperiode zu beachten hat, entstehen erst mit der Ankündi-\n\ngung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 aaO). \n\n24 \n\nSie können aber die Versagungsgründe des § 290 InsO geltend machen, \n\ndie sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens \n\nbeziehen. Problematisch erscheint insoweit lediglich § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, \n\ndenn die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners insbesondere \n\ngemäß § 97 InsO bestehen bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens fort. \n\nInsoweit kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erteilung \n\nder Restschuldbefreiung im weiter laufenden Insolvenzverfahren der Schuldner \n\nseine Pflichten verletzen könnte (gegen eine Restschuldbefreiung deshalb \n\nHeinze aaO S. 418). Das Risiko, dass hierdurch der weitere Ablauf des Insol-\n\nvenzverfahrens in relevanter Weise beeinträchtigt werden könnte, ist jedoch \n\nnicht hoch. Sechs Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens wird der Bedarf \n\nan Auskünften und Mitwirkungshandlungen des Schuldners gering sein. Von \n\neinem Schuldner, der diese Pflichten bislang erfüllt hat -andernfalls ist gemäß \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen -, wird dies auch \n\nin Zukunft regelmäßig erwartet werden können, zumal im Hinblick auf das Ver-\n\nmögen, das ohnehin weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Schließlich \n\nhat das Insolvenzgericht die Möglichkeit des § 98 InsO, um die Pflichten des \n\nSchuldners durchzusetzen. Die Befürchtung, er könnte in Zukunft seine gebo-\n\ntene Mitwirkung einstellen, lässt es nicht gerechtfertigt erscheinen, alleine we-\n\ngen dieser theoretisch möglicherweise aufkommenden Verweigerungshaltung \n\ndes Schuldners in Einzelfällen über die Restschuldbefreiung generell nicht zu \n\nentscheiden. Der Gesetzeszweck des § 287 Abs. 2 InsO könnte sonst für die \n\ngroße Mehrzahl der redlichen Schuldner nicht erreicht werden. Hinsichtlich ei-\n\nnes in Einzelfällen die weitere Mitarbeit nach Restschuldbefreiung verweigern-\n\nden Schuldners könnte neben der Anwendung des § 98 InsO auch eine analo-\n\nge Anwendung des § 303 InsO in Betracht gezogen werden. \n\n25 \n\ngg) Auch § 289 Abs. 3 InsO steht einer vorzeitigen Entscheidung über \n\ndie Restschuldbefreiung nicht entgegen. Allerdings kann nach dieser Vorschrift \n\nRestschuldbefreiung im Falle der Einstellung des Verfahrens nur erteilt werden, \n\nwenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 \n\nInsO verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 InsO erfolgte. Es ist \n\nnicht ausgeschlossen, dass nach der vorzeitigen Entscheidung über die Rest-\n\nschuldbefreiung das Verfahren noch nach § 207 InsO eingestellt wird. Diese \n\nEinstellung unterbleibt zwar, wenn dem Schuldner die Kosten nach § 4a InsO \n\ngestundet wurden. Es ist aber möglich, dass eine gewährte Stundung aufgeho-\n\nben wird. \n\n26 \n\nAuch hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Gesetz immer \n\nein bis zum Schluss durchgeführtes Insolvenzverfahren für die Restschuldbe-\n\nfreiung voraussetzt (a.A. Heinze aaO S. 418; AG Alzey aaO). Das ergibt sich \n\nschon daraus, dass im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO \n\ndie Restschuldbefreiung zulässig ist. \n\n27 \n\nDie Fälle, in denen der Insolvenzverwalter erst nach Ablauf von sechs \n\nJahren feststellt, dass die Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt, \n\ndürften im Übrigen selten sein. Eher ist eine Aufhebung der Stundung der Ver-\n\nfahrenskosten in Betracht zu ziehen. In den Fällen des § 4c Nrn. 1 bis 3 InsO \n\nwird regelmäßig auf Antrag eines Gläubigers auch eine Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu erwägen sein. Die Zahl der Fälle, \n\ndie dann noch zu einer Einstellung nach § 207 InsO führen könnten, erscheint \n\ngering. Das Risiko, dass es hierzu kommt, ist jedenfalls nicht so erheblich, dass \n\ndeswegen in allen Fällen von der Verwirklichung des Gesetzeszweckes der \n\nNeufassung des § 287 Abs. 2 InsO abgesehen werden könnte. Lösungen für \n\ndie genannten Einzelfälle wären gegebenenfalls auch hier auf anderem Weg zu \n\nsuchen. \n\n28 \n\nhh) Nach § 300 Abs. 1 InsO ist über die Restschuldbefreiung nach Ablauf \n\nder Wohlverhaltensperiode zu entscheiden. Entfällt diese entgegen dem Regel-\n\nfall aus den dargelegten Gründen und kann noch kein Schlusstermin abgehal-\n\nten werden, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwal-\n\nters anstelle des Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt \n\nwerden, die dem Schlusstermin entspricht (vgl. § 289 Abs. 1 InsO). Dies kann in \n\neiner Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Ver-\n\nfahren erfolgen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 49; FK-InsO/Ahrens, \n\naaO § 287 Rn. 89 f). \n\n29 \n\nIm Übrigen ist das Insolvenzverfahren fortzusetzen. Die Schlussvertei-\n\nlung, der Schlusstermin und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen \n\nspäter. Wird die Restschuldbefreiung rechtskräftig abgelehnt, kann das Verfah-\n\nren ohnehin normal weitergeführt und zum Abschluss gebracht werden. \n\n30 \n\nb) Wird die Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzver-\n\nfahrens erteilt, entfällt nach Rechtskraft dieser Entscheidung der Insolvenzbe-\n\nschlag hinsichtlich des Neuerwerbs nach Ablauf der Abtretungsfrist. \n\n31 \n\nDurch § 287 Abs. 2 InsO tritt eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen \n\ndes § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO hinsichtlich des Neuerwerbs ein. Nur hierdurch kann \n\nder Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO verwirklicht werden. Nach Ablauf \n\nvon sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll der Neuerwerb \n\nwieder dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn ihm Restschuldbefreiung \n\nerteilt wird. Andernfalls würden die Gläubiger zum Nachteil des redlichen \n\nSchuldners Vorteile erlangen, die das Gesetz nicht vorsieht. \n\n32 \n\naa) Die begrenzende Wirkung des § 287 Abs. 2 InsO hinsichtlich des \n\nNeuerwerbs tritt nicht generell in allen Fällen ein. Restschuldbefreiung wird nur \n\ndem redlichen Schuldner erteilt. Dies schließt es aus, die Begrenzung des § 35 \n\nAbs. 1 Alt. 2 InsO auch anderen Schuldnern zugute kommen zu lassen. Bei \n\nihnen ist das Insolvenzverfahren zu Ende zu führen. Danach hat jeder Gläubi-\n\nger auch wieder die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen den \n\nSchuldner. \n\n33 \n\nbb) Die beschränkende Wirkung des § 287 Abs. 2 InsO tritt zum Ablauf \n\nder Abtretungsfrist ein. Allerdings ist die Frage streitig. Nach einer Auffassung \n\ngebührt der Neuerwerb der Masse bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechtskraft \n\nder Entscheidung eintritt, mit der Restschuldbefreiung gewährt wurde (LG Han-\n\nnover ZInsO 2009, 207, 208; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 50; Heinze \n\nZVI 2008, 416, 419; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653, 655). \n\n34 \n\nNach anderer Auffassung gebührt der Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des \n\nAblaufs der Abtretungsfrist dem Schuldner (AG Göttingen NZI 2009, 779; \n\nMünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 300 Rn. 6 für den Fall der angekündigten \n\nRestschuldbefreiung; ebenso FK-InsO/Ahrens, aaO § 300 Rn. 4). \n\n35 \n\nDer zuletzt genannten Meinung ist zu folgen. Allerdings ergibt sich schon \n\nfür den Regelfall, in dem nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbe-\n\nfreiung erteilt wird, aus dem Gesetz nicht unmittelbar, ab welchem Zeitpunkt die \n\nvon der Abtretung erfassten Beträge wieder dem Schuldner gebühren. Auch \n\naus § 301 InsO ergibt sich insoweit nichts. \n\n36 \n\nAus dem Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO erschließt sich jedoch, \n\ndass der Masse die Abtretung bzw. der Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungs-\n\nfrist nicht mehr zugute kommen soll, wenn Restschuldbefreiung erteilt wird. An-\n\ndernfalls würden die Insolvenzgläubiger, deren Forderung durch die Rest-\n\nschuldbefreiung in eine Naturalobligation verwandelt wird (vgl. § 301 Abs. 3 In-\n\nsO), Vorteile erlangen gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern der nach \n\n§ 302 InsO privilegierten Forderungen. Verschleppungsmaßnahmen einfacher \n\nInsolvenzgläubiger würden sich bei laufenden pfändbaren Einkünften des \n\nSchuldners unmittelbar zu ihren Gunsten auswirken. Eine derartige Verschie-\n\nbung der Verteilungsregelung des Gesetzes ist abzulehnen. \n\n37 \n\ncc) Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung \n\ngilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen wür-\n\nde, bedarf hier keiner Entscheidung. Der hier fragliche Neuerwerb in der Form \n\nvon Renten wäre von der Abtretungserklärung zweifellos erfasst worden (HK-\n\nInsO/Landfermann, aaO § 287 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 287 \n\nRn. 39; FK-InsO/Ahrens, aaO § 287 Rn. 47). \n\n38 \n\nc) Solange nicht rechtskräftig über die Restschuldbefreiung entschieden \n\nist, bleibt allerdings offen, ob der betroffene Neuerwerb in die Masse fällt. Der \n\nInsolvenzverwalter hat insoweit die Aufgabe, die mögliche Masse zu sichern \n\nund zu erhalten, damit sie gegebenenfalls für die Zwecke des Insolvenzverfah-\n\nrens verwendet werden kann. Nur auf diese Weise kann für die Masse und da-\n\nmit auch für die Gläubiger der Neuerwerb für den Fall der Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung gesichert werden. \n\n39 \n\nSteht nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung fest, dass \n\nder Neuerwerb nicht in die Masse gefallen ist, ist er an den Schuldner auszu-\n\nkehren. \n\n40 \n\nd) Das Insolvenzgericht hat im vorliegenden Fall noch nicht, wie von \n\nAmts wegen geboten, über die beantragte Restschuldbefreiung entschieden. \n\nJedenfalls bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Insolvenzverwalter \n\ndemgemäß den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen. Demgemäß steht ihm das \n\nRechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zusammenrechnung der Renten zur \n\nSeite. Er hat allerdings auch beim Insolvenzgericht auf eine Entscheidung über \n\ndie beantragte Restschuldbefreiung hinzuwirken, wenn nicht gemäß § 196 InsO \n\nohnehin bereits die Schlussverteilung erfolgen muss. Das laufende Einkommen \n\nin Form von Renten steht der Schlussverteilung nicht entgegen. Ist die Verwer-\n\ntung der Insolvenzmasse im Übrigen beendet, müssen nach § 196 InsO die \n\nSchlussverteilung und der Schlusstermin stattfinden \n\n(Holzer \n\nin Küb-\n\nler/Prütting/Bork, InsO § 196 Rn. 5a ff; HmbKomm-InsO/Preß, aaO § 196 Rn. 7; \n\nMünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, \n\naaO \n\n§ 196 \n\nRn. 2; \n\nFK-InsO/ \n\nKießner, aaO § 196 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 196 Rn. 6, 7). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 11.06.2008 - 5 T 507/08 - \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2008 - 556 IN 273/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-247-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-247-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:13.803265+00:00"}}