{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_245-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZB 245/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 245/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2009 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 2. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober \n\n2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. \n\nDie Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts \n\nMühlhausen vom 29. August 2008 bleibt bis zur Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts ausgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nWegen rückständiger Erbschaftsteuer in Höhe von 27.232,28 € hat der \n\nFreistaat Thüringen, Finanzamt Gotha (fortan: Gläubiger), am 14. Januar 2008 \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners be-\n\nantragt. Am 29. August 2008 ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der weite-\n\nre Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. \n\nAm 16. September 2008 veranlasste der Schuldner die Überweisung eines Be-\n\ntrages von 29.104,20 € (der den bis zu diesem Tag aufgelaufenen Rückständen \n\nentsprach) an das zuständige Finanzamt. Mit Schriftsatz vom 22. September \n\n2008 erklärte der Gläubiger seinen Antrag für erledigt. Die sofortige Beschwer-\n\nde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Mit \n\nseiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner weiterhin die Aufhebung des \n\nEröffnungsbeschlusses erreichen. Durch Beschluss vom 5. Februar 2009 hat \n\nder Senat die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses vorläufig ausgesetzt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Schuldner sei im Zeit-\n\npunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. August 2008 zahlungsun-\n\nfähig gewesen. Er sei bereits im Jahre 2007 nicht in der Lage gewesen, die \n\nForderung des antragstellenden Gläubigers zu begleichen, und habe seine Zah-\n\nlungsfähigkeit vor der im September 2008 erfolgten Überweisung auch nicht \n\nwiedergewonnen. Dass der Schuldner zu 1/3 an einer Erbengemeinschaft be-\n\nteiligt gewesen sei, der ein Hausgrundstück gehört habe, ändere daran nichts, \n\nweil bis zuletzt unsicher gewesen sei, ob der Gläubiger aus der Auseinander-\n\nsetzung Geld erhalten werde. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nSie lassen wesentliches Vorbringen des Schuldners außer acht (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG). \n\na) Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag ein Gutachten des jetzigen \n\nInsolvenzverwalters zugrunde, nach welchem der Schuldner Verbindlichkeiten \n\ngegenüber dem antragstellenden Gläubiger in Höhe von 27.232,20 € hatte, je-\n\ndoch nur über liquide Mittel in Höhe von 300 € verfügte. Der Schuldner sei au-\n\nßerdem zu einem Drittel an einer Erbengemeinschaft beteiligt, der ein Haus im \n\nWert von 60.000 € gehöre. Ob dieses verkauft werden könne, sei nicht abseh-\n\nbar. \n\n6 \n\nb) Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner jedoch vorgetragen, das \n\nHausgrundstück sei mit notariellem Vertrag vom 10. März 2008 zum Preis von \n\n132.000 € verkauft worden. Eine Kopie des Vertrages befindet sich bei den Ak-\n\nten. Der Kaufpreis sei im August 2008 in zwei Raten von 40.000 € (am 15. Au-\n\ngust 2008) und 92.000 € (am 18. August 2008) auf dem Fremdgeldkonto des \n\nVerfahrensbevollmächtigten des Schuldners eingegangen. Dem Schuldner ha-\n\nbe davon ein Drittel, mithin ein Betrag von 44.000 €, zugestanden. Die Zahlung \n\nan das Finanzamt habe sich nur deshalb verzögert, weil der aktuelle Forde-\n\nrungsstand neu habe berechnet werden müssen. \n\n7 \n\nc) Die sofortige Beschwerde eröffnet eine vollständige zweite Tatsachen-\n\ninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190 \n\nRn. 20). Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist deshalb uneinge-\n\nschränkt zu berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 14/4722, \n\nS. 113; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 6). \n\nDas gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungs-\n\nbeschluss. Nach §§ 16, 17 InsO kommt es zwar auf die Sach- und Rechtslage \n\nim Zeitpunkt der Eröffnung an. Neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz, \n\nwelches sich auf diesen Zeitpunkt bezieht, ist jedoch bei der Entscheidung über \n\ndie sofortige Beschwerde zu beachten (BGHZ 169, 17, 20 f Rn. 9 f). Dass dies \n\ngeschehen wäre, lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen. Der \n\nSchuldner hat vorgetragen, ab Eingang der zweiten Rate auf dem Anderkonto \n\nhabe er über 44.000 € verfügen können; traf dies zu, war er im Zeitpunkt der \n\nEröffnung nicht zahlungsunfähig, weil die festgestellten Verbindlichkeiten nur \n\netwa 30.000 € betrugen. \n\n8 \n\nd) Entgegen der Ansicht des Verwalters ist das Vorbringen des Schuld-\n\nners nicht von vorneherein aus Rechtsgründen unerheblich. Der Schuldner war \n\nzwar nicht selbst Verkäufer des Nachlassgrundstücks. Über seinen Anteil an \n\nden einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033 \n\nAbs. 2 BGB). Das galt nicht nur für das Hausgrundstück, sondern auch für den \n\nKaufpreisanspruch und den schließlich gezahlten Kaufpreis. Feststellungen zu \n\nweiterem Vermögen der Erbengemeinschaft oder vorab zu begleichenden \n\nNachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1 BGB) gibt es jedoch nicht. Dann ist \n\nnicht ersichtlich, was einer sofortigen Auseinandersetzung der Erbengemein-\n\nschaft durch Teilung des auf dem Anderkonto verwahrten Geldbetrages nach \n\ndem Verhältnis der Erbteile entgegengestanden hätte (§§ 2042, 2047 BGB). Sie \n\nhat ja auch tatsächlich bereits im September 2008 stattgefunden, unmittelbar \n\nnach der Neuberechnung der Forderung des Finanzamts. Erforderlichfalls hätte \n\nder Schuldner den Erbteil außerdem als Finanzierungsgrundlage einsetzen \n\nkönnen. \n\nIII. \n\n9 \n\nDer angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen \n\n(§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob der Vortrag des Schuld-\n\nners zutrifft, er habe im Zeitpunkt der Eröffnung über einen die Forderung des \n\nGläubigers deckenden Geldbetrag verfügen können. \n\nIV. \n\n10 \n\nDie Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bleibt bis zur erneuten Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt (vgl. dazu BGHZ 169, 17, 29 \n\nRn. 30 f). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nAG Mühlhausen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 8 IN 16/08 - \nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 T 215/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zb-245-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2046","ref_norm":"2046","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2047","ref_norm":"2047","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zb-245-08","retrieved":"2026-07-10 19:28:10.343681+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/ix-zb-245-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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