{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_215-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"IX ZB 215/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 304 Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbrau- cherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 215/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2009 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 304 \n\nDer geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine \n\nselbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin \n\neiner GmbH & Co. KG ist. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08 - \n\nLG Erfurt \n\n AG Erfurt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 12. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des \n\nSchuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 2. August 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über sein Vermögen. Dem Antrag waren ausgefüllte Vordrucke \n\nnach § 305 Abs. 5 InsO beigefügt. Am 6. Februar 2008 stellte auch die Spar-\n\nkasse Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Dieser Antrag ist \n\nGegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens (IX ZB 216/08), in welchem der Schuldner vorsorglich ebenfalls In-\n\nsolvenzantrag gestellt hat. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Eröffnungsverfahren entschied das Insolvenzgericht am \n\n17. Oktober 2007, das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners zu eröffnen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners, der die \n\nEröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens anstrebte, wurde der Eröff-\n\nnungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das \n\nInsolvenzgericht zurückverwiesen. In der Begründung der ersten Beschwerde-\n\nentscheidung heißt es, der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahrens binde das Insolvenzgericht, das nunmehr entweder das Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahren eröffnen oder den Eröffnungsantrag als unzulässig abzuwei-\n\nsen habe; gegebenenfalls sei dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen \n\nAntrag umzustellen. Nach der Zurückverweisung hat das Insolvenzgericht den \n\nEröffnungsantrag des Schuldners mit Beschluss vom 8. Mai 2008 als unzuläs-\n\nsig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit welcher dieser \n\ndie Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen wollte, ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die \n\nEröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Hilfsweise beantragt er die Er-\n\nöffnung des Regelinsolvenzverfahrens. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen \n\nsind durchweg geklärt oder lassen sich aus dem Gesetz beantworten, ohne \n\ndass eine höchstrichterliche Klarstellung erforderlich wäre. \n\n4 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit \n\n(§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO) des Schuldners angenommen, weil dieser im Zeit-\n\npunkt der Antragstellung mit einem Anteil von 96 % Mehrheitsgesellschafter \n\nsowie Geschäftsführer der M. GmbH gewesen sei. \n\nDie Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber darauf, dass sämtliche Gesell-\n\nschaftsbeteiligen, die der Schuldner gehalten habe, noch vor der Entscheidung \n\ndes Insolvenzgerichts am 8. Mai 2008 verwertet worden seien. Ihrer Ansicht \n\nnach ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag abzu-\n\nstellen. Ob diese Ansicht zutrifft, ist jedoch unerheblich. § 304 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO spricht ausdrücklich von einer natürlichen Person, die keine selbständige \n\nTätigkeit ausübt „oder ausgeübt hat“. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung \n\nbewusst gewählt, um deutlich zu machen, dass es auf die aktuell ausgeübte \n\nTätigkeit nicht ankomme (BT-Drucks. 14/5680, S. 30). \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, entgegen der Ansicht des Be-\n\nschwerdegerichts könne die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige \n\nGesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine selbständige berufliche \n\nTätigkeit ausübe (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 – IX ZB 55/04, NZI \n\n2005, 676 f), nicht auf den Schuldner angewandt werden, der nur 96 % der An-\n\nteile gehalten habe, dessen GmbH lediglich als Komplementärin einer GmbH & \n\nCo. fungiert habe, an welcher der Schuldner selbst nicht beteiligt gewesen sei, \n\nund der seine Geschäftsanteile überdies verpfändet gehabt habe. Einen we-\n\nsentlichen Unterschied zwischen einem Alleingesellschafter und einem zu 96 % \n\nbeteiligten Gesellschafter vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen (ebenso \n\netwa AG Duisburg ZVI 2008, 114, 115; FK-InsO/Kohte, 5. Aufl. § 304 Rn 18 ff; \n\nGraf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. \n\n§ 304 Rn. 13; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Streck, \n\n2. Aufl. § 304 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 304 Rn. 6; Wenzel in \n\nKübler/Prütting/Bork, InsO § 304 Rn. 25; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. \n\nRn. 29.14). Die zitierte Senatsentscheidung vom 22. September 2005 ist ver-\n\neinzelt kritisiert worden (vgl. etwa Heinze DZWiR 2006, 83 f). Dass sie aus-\n\nschließlich Allein-, nicht jedoch Mehrheitsgesellschafter betreffe, wird – soweit \n\nersichtlich – nirgends vertreten. Auf den Geschäftsgegenstand der GmbH \n\nkommt es ebenfalls nicht an. Ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzver-\n\nfahren einzuleiten ist, muss anhand klarer und einfacher Abgrenzungskriterien \n\nzu entscheiden sein. Korrekturen erfolgen gegebenenfalls nach § 304 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO. Entspricht die Verschuldungsstruktur des Mehrheitsgesellschafters \n\nund Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH nicht derjenigen eines Selb-\n\nständigen, gibt es insbesondere nicht mehr als 20 Gläubiger und bestehen kei-\n\nne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, finden die Regelungen des Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahrens Anwendung (§ 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO). \n\n6 \n\n3. Das Beschwerdegericht hat die Vermögensverhältnisse des Schuld-\n\nners für unüberschaubar im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO gehalten. Zwar \n\ngebe es weniger als 20 Gläubiger. Es seien jedoch Anfechtungsansprüche zu \n\nprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Das Insolvenzgericht, auf dessen \n\nEntscheidung das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat ergänzend auf \n\ndie verschiedenen vom Schuldner gehaltenen Gesellschaftsanteile, deren Ver-\n\npfändung sowie die Abtretung von Gehalts- und Versicherungsansprüchen ver-\n\nwiesen. Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber die Rechtsfrage für grund-\n\nsätzlich, ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners \n\nbereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder \n\nAnfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen \n\nder Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss \n\ndes Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist. Auch diese Frage lässt sich \n\njedoch unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 304 InsO verlangt keine \n\ndetailierte Prüfung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkre-\n\nter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Vorschrift ar-\n\nbeitet vielmehr mit typisierten Annahmen (die Zahl der Gläubiger, die Existenz \n\nvon Forderungen aus Arbeitsverhältnissen), welche das Verbraucherinsolvenz-\n\nverfahren ermöglichen oder ausschließen. Dadurch wollte der Gesetzgeber \n\nRechtssicherheit schaffen und die Arbeit des Insolvenzgerichts erleichtern (BT-\n\nDrucks. 14/5680, S. 30). Im vorliegenden Fall geht es darüber hinaus nicht al-\n\nlein um die Schulden, sondern um die gesamten Vermögensverhältnisse des \n\nSchuldners. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll auch dann, \n\nwenn bei einem ehemals unternehmerisch tätigen Schuldner weniger als 20 \n\nGläubiger anzutreffen sind, das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden kön-\n\nnen, \"wenn zahlreiche streitige Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe in-\n\nvolviert sind oder komplexe Anfechtungssachverhalte auftreten können\". Genau \n\ndas kennzeichnet den vorliegenden Fall. Im Zweifel sind die Vorschriften des \n\nRegelinsolvenzverfahrens anzuwenden (BGH, Beschl. v. 29. September 2008 –\n\n IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 6). \n\n7 \n\n4. Die Vorinstanzen haben den auf die Eröffnung des Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahrens gerichteten Antrag des Schuldners für unzulässig gehalten. Die \n\nRechtsbeschwerde beanstandet nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidung \n\nBGHZ 164, 166, 172 f, dass der Schuldner keine Gelegenheit erhalten habe, \n\nseinen Antrag umzustellen. Ein entsprechender Hinweis der Vorinstanzen sei \n\njedenfalls nicht aktenkundig. Diese Rüge ist unverständlich. Im Eröffnungsbe-\n\nschluss vom 17. Oktober 2007 hat das Insolvenzgericht hinreichend deutlich \n\nzum Ausdruck gebracht, dass es die Voraussetzungen eines Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahrens nicht für gegeben erachtete. Der aufhebende Beschluss des \n\nLandgerichts vom 28. Januar 2008 enthielt klare Hinweise für das nunmehr ein-\n\nzuschlagende Verfahren. Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-\n\nverfahrens sei zu prüfen und dann, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben \n\nseien, als unzulässig abzuweisen. Spätestens jetzt hätte der – anwaltlich vertre-\n\ntene – Schuldner Veranlassung gehabt, mindestens hilfsweise die Eröffnung \n\ndes Regelinsolvenzverfahrens zu beantragen, wenn er erreichen wollte, dass \n\ndas Insolvenzverfahren über sein Vermögen in jedem Fall, also unabhängig von \n\nder Verfahrensart, eröffnet wurde. Einen entsprechenden Antrag hat er jedoch \n\nweder nach der Zurückverweisung an das Insolvenzgericht noch im zweiten \n\nBeschwerdeverfahren gestellt. \n\n8 \n\n5. Die Prüfung der weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen \n\nRechtsfrage, ob ein ausdrücklich auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahrens gerichteter Antrag eines Schuldners als Minus den Antrag auf Eröff-\n\nnung eines Regelinsolvenzverfahrens enthalte und das Insolvenzgericht nach \n\neinem entsprechenden Hinweis mit Fristsetzung das Insolvenzverfahrens zu-\n\nmindest als Regelinsolvenzverfahren eröffnen könne, ist dem Senat wegen der \n\nBindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung vom 28. Januar 2008 \n\nverwehrt. \n\n9 \n\na) Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde \n\nangefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung \n\nan das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht \n\nvertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§ 563 \n\nAbs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Mittelbar gilt diese Bindungswirkung \n\nauch \n\nfür ein zweites Beschwerde- und ein sich etwa anschließendes \n\nRechtsbeschwerdeverfahren \n\n(sog. \n\nRückbindung). \n\nEntscheidet \n\ndas \n\nAusgangsgericht entsprechend, ist seine Entscheidung (insoweit) rechtmäßig. Das \n\nBeschwerdegericht kann seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere \n\nRechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender \n\nBeschluss beruhte (BGHZ 159, 122, 127). In dem Umfang, in welchem das \n\nBeschwerdegericht an seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das \n\nRechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die \n\nBindung, die durch seinen früheren (zurückverweisenden) Beschluss entstanden \n\nist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen. Der frühere Beschluss steht nicht \n\nzur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Rechtsbeschwerde \n\nkann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und \n\ndamit auch dem zweiten Beschluss des Beschwerdegerichts zugrunde liegende \n\nRechtsauffassung unrichtig sei. \n\n10 \n\nb) Das Beschwerdegericht hatte den Eröffnungsbeschluss des Insol-\n\nvenzgerichts vom 17. Oktober 2008 aufgehoben, weil ein Antrag auf Eröffnung \n\ndes Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zur Eröffnung des Regelinsolvenz-\n\nverfahrens führen könne. An diese Rechtsauffassung war das Insolvenzgericht \n\nentsprechend § 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. BGHZ \n\n159, 122, 127 zu § 565 Abs. 2 ZPO a.F.). \n\n11 \n\n6. Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals die Eröffnung des Regelinsol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt, ist sie unzuläs-\n\nsig. Beantragt ein Schuldner ausschließlich die Eröffnung des Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahrens, ist er dadurch, dass das Insolvenzgericht von einer Überfüh- \n\nrung in das Regelinsolvenzverfahren abgesehen hat, nicht beschwert (BGH, \n\nBeschl. v. 25. September 2008, aaO Rn. 9). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erfurt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 630/07 - \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 T 355/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/ix-zb-215-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/ix-zb-215-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:02.016625+00:00"}}