{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_214-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZB 214/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 214/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 17. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 21. August 2008 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Insolvenzgericht bestellte im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der \n\nkünftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Es verbot dem Schuldner, \n\nüber Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Dritt-\n\nschuldnern verbot es, an den Schuldner zu zahlen. Im Übrigen untersagte es \n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht un-\n\nbewegliche Gegenstände betroffen waren. Die hiergegen insbesondere auf die \n\nfehlende internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gestützte sofortige \n\nBeschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen die-\n\nsen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte und mit \n\nSchriftsatz vom 12. November 2008 begründete Rechtsbeschwerde. Bereits am \n\n5. November 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-\n\nners eröffnet worden. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angefochtenen Siche-\n\nrungsmaßnahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08). \n\n1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Siche-\n\nrungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erle-\n\ndigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die \n\nmit Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das \n\nInsolvenzgericht zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen pro-\n\nzessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlos-\n\nsen. \n\n4 \n\nDer Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag \n\nübergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche \n\nRechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz-\n\nordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur \n\nstatt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuld-\n\nners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung \n\ntrotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-\n\ndert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober \n\n2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, \n\nZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröff-\n\nnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von dem Schuldner \n\nauch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von \n\nihm nicht in Zweifel gezogen. \n\n5 \n\n2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der \n\nFreiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege-\n\nben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-\n\nscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. \n\n12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählen die üblichen Si-\n\ncherungsmaßnahmen, die - wie hier - allein in die Vermögenssphäre des \n\nSchuldners eingreifen, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht \n\ngeltend gemacht. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mannheim, Entscheidung vom 01.07.2008 - 1 IN 244/08 - \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 T 165/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zb-214-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zb-214-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_214-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:52.666209+00:00"}}