{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_196-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"IX ZB 196/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhal- tensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 196/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nIn dem Restschuldbefreiungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 \n\nDer Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhal-\n\ntensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08 - LG Tübingen \nAG Tübingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 25. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Tübingen vom 18. Juli 2008 wird auf Kosten der \n\nGläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 20.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem im August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenz-\n\ngericht der Schuldnerin am 13. Juni 2001 die Restschuldbefreiung angekündigt. \n\nWährend der Wohlverhaltensphase verstarb am 5. Dezember 2004 der Vater \n\nder Schuldnerin. Er hinterließ ein gemeinschaftliches Testament mit deren Mut-\n\nter. Danach setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein. Der Ü-\n\nberlebende sollte von den drei Kindern beerbt werden. Bei Verlangen des \n\nPflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden sollte der Abkömmling von der \n\nErbfolge ausgeschlossen sein. Die Schuldnerin machte ihren Pflichtteilsan-\n\nspruch nicht geltend. \n\n2 \n\nAm 30. November 2005 stellte die Gläubigerin Antrag auf Versagung der \n\nRestschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit, die Hälfte des \n\nWertes des von Todes wegen erworbenen Vermögens an den Treuhänder ab-\n\nzuführen. Dieser Antrag hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Das Beschwerdege-\n\nricht hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts abgeändert und den Versa-\n\ngungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubi-\n\ngerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 \n\nSatz 1 InsO statthafte und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch \n\nsonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2008, 450 (dort \n\nfälschlich als rechtskräftig bezeichnet) veröffentlicht ist, meint, aus § 83 Abs. 1 \n\nInsO sei die eindeutige Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass allein \n\nder Schuldner über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder ei-\n\nnes Vermächtnisses oder die Geltendmachung eines Pflichtteils zu entscheiden \n\nhabe. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass dies auch in der Wohlverhal-\n\ntensphase so sei. Zwar gehöre der Pflichtteilsanspruch des Schuldners auf-\n\nschiebend bedingt durch seine vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit \n\nzur Insolvenzmasse. An der Zuständigkeit des Pflichtteilsberechtigten für die \n\nFrage der Geltendmachung ändere sich hierdurch jedoch nichts. Es stelle des-\n\nhalb auch keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Schuldner die Verjäh-\n\nrungsfrist ablaufen lasse und damit stillschweigend auf den Anspruch verzichte. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\na) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag ei-\n\nnes Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklä-\n\nrung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der In-\n\nsolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). Nach \n\n§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der \n\nAbtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des \n\nWertes an den Treuhänder herauszugeben. \n\n7 \n\nb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO nicht erfüllt. Eine Obliegenheit, den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod \n\nihres Vaters in der Wohlverhaltensphase geltend zu machen und die Hälfte des \n\ndadurch erworbenen Betrags an den Treuhänder abzuführen, traf die Schuldne-\n\nrin nicht. \n\n8 \n\naa) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht mit dem Erb-\n\nfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehört er \n\nzum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 123, 183, 187; BGH, Urt. v. \n\n6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302; Beschl. v. 18. Dezember 2008 \n\n- IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299, 300 Rn. 14). Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist er \n\nallerdings der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder \n\nrechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht \n\nentgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der \n\nPflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshän-\n\ngigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter An-\n\nspruch gepfändet werden (BGHZ 123, 183, 185 ff; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 \n\n- IX ZR 147/96, aaO). Alles pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit \n\nder Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens er-\n\nlangt, wird vom Insolvenzverfahren erfasst und gehört zur Insolvenzmasse (HK-\n\nInsO/Kayser, 5. Aufl. § 83 Rn. 3). Dass nicht der Verwalter, sondern nur der \n\npflichtteilsberechtigte Schuldner über die Geltendmachung des Pflichtteilsan-\n\nspruchs zu entscheiden hat, ändert nichts an der Zugehörigkeit des Anspruchs \n\nzur Masse. \n\n9 \n\nFür die Wohlverhaltensphase gilt, dass der Pflichtteilsanspruch als \"Er-\n\nwerb von Todes wegen\" im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzusehen ist \n\nund Neuerwerb in diesem Abschnitt des Verfahrens darstellt, wenn der Erbfall \n\nnach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eintritt. Diesen muss der Schuldner \n\nzur Hälfte an den Treuhänder abführen, wenn er den Anspruch rechtshängig \n\nmacht oder ein Anerkenntnis vorliegt. Dies entspricht der Begründung des Ge-\n\nsetzgebers zu § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BT-Drucks. 12/2443 S. 192). Dort wird \n\nausdrücklich auf § 1374 Abs. 2 BGB hingewiesen. Nach dieser Vorschrift fällt \n\nauch ein Pflichtteilsanspruch in das Vermögen, das von Todes wegen erworben \n\nwird (Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. § 1374 Rn. 10; für die Wohlverhal-\n\ntensphase MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 57, entgegen \n\nRömermann in Nerlich/Römermann, InsO § 295 Rn. 24). \n\n10 \n\nbb) Die Frage, ob es zu den Obliegenheiten des Schuldners gehört, eine \n\nin der Wohlverhaltensphase anfallende Erbschaft nicht auszuschlagen und ei-\n\nnen Pflichtteilsanspruch, der in diesem Zeitraum anfällt, zu verfolgen, ist um-\n\nstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie bislang nicht entschieden. \n\n11 \n\n(1) Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung wird die Frage ver-\n\nneint, weil es in der alleinigen persönlichen Entscheidungsmacht des Schuld-\n\nners liege, ob er eine Erbschaft annehme oder ausschlage. Die entsprechende \n\nBefugnis werde ihm im eröffneten Verfahren durch § 83 Abs. 1 InsO verliehen. \n\nIn der Wohlverhaltensphase könnten ihn deshalb auch keine weitergehenden \n\nPflichten treffen. Der Verzicht auf einen Pflichtteil bedeute ebenso wenig eine \n\nObliegenheitsverletzung wie die Ausschlagung einer Erbschaft (Andres/ \n\nLeithaus, InsO § 295 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 42; Graf-\n\nSchlicker/Kexel, InsO § 295 Rn. 10; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 \n\nRn. 14; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 10; MünchKomm-InsO/ \n\nSchumann, aaO § 83 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 64; \n\nRömermann in Nerlich/Römermann aaO § 295 Rn. 26 f; Uhlenbruck/Vallender, \n\nInsO 12. Aufl. § 295 Rn. 34 f; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 \n\nRn. 19b; Messner ZVI 2004, 433, 434, 439; Döbereiner, Die Restschuldbefrei-\n\nung nach der Insolvenzordnung, 1997 S. 166; Fuchs in Kölner Schrift zur Insol-\n\nvenzordnung, 2. Aufl. S. 1742 Rn. 183; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Hand-\n\nbuch der Insolvenzverwaltung, § 17 Rn. 142; vgl. LG Mainz ZVI 2003, 362 für \n\ndie entsprechend gelagerte Problematik der Ausschlagung im eröffneten Ver-\n\nfahren). Nach einer Mindermeinung sollen die Ausschlagung einer Erbschaft \n\nund der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs dagegen \n\nObliegenheitspflichtverletzungen gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO sein, weil es \n\nzu den Pflichten des Schuldners gehöre, zumindest einen Teil der Erbschaft \n\nseinen Gläubigern zugänglich zu machen (Dieckmann in Leipold, Insolvenz-\n\nrecht im Umbruch, 1991 S. 127, 131 f; Bartels KTS 2003, 41, 64 ff; Thora \n\nZInsO 2002, 176, 178 f). \n\n12 \n\n(2) Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen. In seinem Beschluss \n\nvom 18. Dezember 2008 (aaO) ist das Problem nicht entscheidungserheblich \n\ngewesen. Dort war - im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt - der Erbfall \n\nwährend des eröffneten Verfahrens eingetreten. Der Gläubiger hatte seinen \n\nVersagungsantrag zwar auch auf § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt. Der Senat \n\nmusste die Streitfrage aber nicht entscheiden, weil der Pflichtteilsanspruch nicht \n\ngleichzeitig zur Insolvenzmasse und zum Neuerwerb in der Wohlverhaltenspha-\n\nse gehören konnte. Ein Versagungsantrag im Schlusstermin war nicht gestellt \n\nworden, so dass die Frage eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten im er-\n\nöffneten Verfahren (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) offen bleiben konnte. \n\n13 \n\n(aa) Im vorliegenden Fall gehört der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin \n\nzum Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase. Damit stellt sich die Frage nach \n\nder Obliegenheitsverletzung. Nach Ansicht des Senats ist sie zu verneinen. Der \n\nVerzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhal-\n\ntensphase stellt - ebenso wie die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht \n\nauf ein Vermächtnis - keine Obliegenheitsverletzung dar. Der Halbteilungs-\n\ngrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift erst ein, wenn der Schuldner die \n\nErbschaft angenommen oder den Pflichtteilsanspruch rechtshängig gemacht \n\nhat oder dieser anerkannt ist. \n\n14 \n\nZwar kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig entnommen wer-\n\nden, ob den Schuldner in der Wohlverhaltensphase die Obliegenheit trifft, eine \n\nErbschaft nicht auszuschlagen oder einen Pflichtteilsanspruch gelten zu ma-\n\nchen. Sinn und Zweck der Vorschrift verbieten es aber, dem Schuldner eine \n\nentsprechende Pflicht aufzuerlegen. Die Regelung soll den Schuldner davon \n\nabhalten, durch Ausschlagung der Erbschaft oder in anderer Weise dafür zu \n\nsorgen, dass ihm das betroffene Vermögen während der Wohlverhaltensphase \n\ngar nicht zufällt (BT-Drucks. aaO). Gehörte es nach den Vorstellungen des Ge-\n\nsetzgebers zu den Obliegenheiten des Schuldners, in der Wohlverhaltensphase \n\neine Erbschaft nicht auszuschlagen und Pflichtteilsansprüche geltend zu ma-\n\nchen, hätte es einer entsprechenden Regelung nicht bedurft. Die Halbteilung \n\nund der mit ihr bezweckte Anreiz, die Erbschaft nicht auszuschlagen und keine \n\nMaßnahmen zu treffen, um Erwerb von Todes wegen in der Wohlverhaltens-\n\nphase nicht anfallen zu lassen, hätten dann keinen Sinn. Der Gesetzgeber ist \n\nsomit auch für die Wohlverhaltensphase von der vollen Dispositionsbefugnis \n\ndes Schuldners ausgegangen, wie sie im eröffneten Verfahren im Anschluss an \n\ndie frühere Bestimmung des § 9 KO in § 83 InsO gesetzlich geregelt ist. Die \n\nEntscheidung über die Erbausschlagung und die Geltendmachung eines Pflicht-\n\nteils ist auch in der Wohlverhaltensphase höchstpersönlicher Natur und fällt \n\nnicht unter die Obliegenheiten des Schuldners aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO. \n\n15 \n\nbb) Der persönliche Charakter des Ausschlagungsrechts (Staudinger/ \n\nOtte, BGB [Neubearb. 2000] § 1942 Rn. 14 f; MünchKomm-InsO/Schumann, \n\naaO § 83 Rn. 4), der auf den besonderen Beziehungen des Erben zum Erblas-\n\nser beruht, ist auch in der Wohlverhaltensphase zu beachten. Er darf nicht \n\ndurch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder Geltendma-\n\nchung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich ergeben würde, wenn man \n\nschon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung \n\neines Pflichtteils als Obliegenheitspflichtverletzung im Sinne des § 295 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO ansähe. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tübingen, Entscheidung vom 19.11.2007 - II 1 IK 1/00 - \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 18.07.2008 - 5 T 20/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zb-196-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zb-196-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_196-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:07.566152+00:00"}}