{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"IX ZB 193/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7 Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 193/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2009 \n\nin dem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7 \n\nDie nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das \n\nBeschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon \n\nausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft. \n\nBGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - LG Schwerin \n\n AG Schwerin \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und \n\nGrupp \n\nam 12. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Schwerin vom 9. Juli 2008, berichtigt durch Be-\n\nschluss vom 13. August 2008, wird auf Kosten des weiteren Betei-\n\nligten zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 152.408,29 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer (weitere) Beteiligte zu 1 war Verwalter in dem am 2. September 1997 \n\neröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin. Mit Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts vom 28. September 2004 \n\nwurde er entlassen. \n\nMit Schriftsatz vom 8. November 2004 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, \n\nseine restliche Vergütung abzüglich entnommener Vorschüsse auf weitere \n\n81.325,46 € festzusetzen. Hierauf hat das Insolvenzgericht wegen Verwirkung \n\ndes Anspruchs die Vergütung auf 0,00 € festgesetzt und ihn zugleich aufgefor-\n\ndert, die bereits entnommenen Vorschüsse an die Masse zurückzuleisten. Die \n\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Zurückwei-\n\nsung der Beschwerde durch Beschluss vom 9. Juli 2008 hat das Beschwerde-\n\ngericht in einem weiteren Beschluss vom 13. August 2008 den Tenor seiner \n\nEntscheidung dahingehend ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen \n\nwerde. Nach der Begründung dieser Entscheidung war es bei Erlass des Be-\n\nschlusses vom 9. Juli 2008 irrtümlich von der Anwendbarkeit des § 7 InsO auf \n\nRechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte im Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren ausgegangen. \n\n3 \n\nMit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Festsetzung \n\nseiner Vergütung unter Berücksichtigung entnommener Vorschüsse von \n\n83.216, 22 € auf noch 69.192,07 €. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO ist nicht gegeben. § 7 InsO ist gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO auf den \n\nRechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung nicht an-\n\nzuwenden (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZInsO 2004, 274, \n\n275). Die Rechtsbeschwerde ist in diesen Verfahren nur dann statthaft, wenn \n\nsie in dem Beschluss, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wur-\n\nde, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen worden ist \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 2003 - II ZB 37/02, NJW 2004, 779; \n\nZöller/ Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 14; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 \n\nRn. 14). \n\n2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\nbindende Zulassung liegt nicht vor. \n\na) Bei dem Beschluss vom 13. August 2008 handelt es sich - ungeachtet \n\nseiner Bezeichnung durch das Beschwerdegericht als Berichtigungsbeschluss - \n\nnach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend \n\n§ 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. \n\n24. November 2003 aaO) hat für § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entschieden, \n\ndass eine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden kann. \n\nEnthält der Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die \n\nRechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Eine nachträgliche Zulassung holt \n\nnicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt wird, eine unterbliebene Entscheidung \n\nnach, sondern widerspricht entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Ent-\n\nscheidung und ändert sie ab. Dies gilt sowohl für die Zulassung der Revision \n\nnach § 543 ZPO n.F. als auch für den vergleichbaren Fall der Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde \n\ndurch Ergänzungsbeschluss \n\n(BGH, Beschl. \n\nv. \n\n24. November 2003 aaO). \n\n8 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine \n\nBerichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehent-\n\nlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Dass die Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss \n\nausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Be-\n\nschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder \n\nseiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine \"offenbare\" Unrichtigkeit vorlie-\n\ngen kann (BGH, Beschl. v. 24. November 2003 aaO; vgl. BGHZ 20, 188, \n\n191 f; 78, 22 für die gleich gelagerten Fälle der Zulassung der Revision nach \n\n§ 546 ZPO a.F.). \n\n9 \n\nDer Beschluss vom 13. August 2008 ist zwar vom Beschwerdegericht \n\ngetroffen worden, um den Beschluss vom 9. Juli 2008 zu berichtigen. Aus der \n\nBegründung der Entscheidung ergibt sich aber, dass es sich tatsächlich nicht \n\num eine Berichtigung handelt. Das Beschwerdegericht ist bei der Beratung der \n\nSache aufgrund Rechtsirrtums von der Anwendbarkeit des § 7 InsO ausgegan-\n\ngen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde hat es deshalb nicht für erforder-\n\nlich gehalten. Der Beschluss gab das Ergebnis der Beratung vollständig und \n\nrichtig wieder. \n\n10 \n\nAuch die weitere Voraussetzung, aus dem Zusammenhang des Be-\n\nschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen, die zu seinem Erlass ge-\n\nführt haben, müsse sich ergeben, dass eine \"offenbare\" Unrichtigkeit vorliegt, \n\nist nicht erfüllt. Weder aus dem Beschluss selbst noch aus den Umständen, die \n\nzum Erlass der Entscheidung geführt haben, ist der Wille des Beschwerdege-\n\nrichts zu entnehmen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Obwohl der Senat \n\nschon 2004 entschieden hat, dass die Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstre-\n\nckungsverfahren nur statthaft ist, wenn sie vom Beschwerdegericht ausdrück-\n\nlich zugelassen ist (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 aaO), hat sich das Be-\n\nschwerdegericht in dem am 8. Juli 2008 getroffenen Beschluss weder im Tenor \n\nnoch in den Gründen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geäußert. Dieses \n\nSchweigen reicht aus, um von einer Nichtzulassung auszugehen (Hk-\n\nZPO/Kayser, aaO). \n\n11 \n\nc) Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a \n\nZPO, die möglich ist, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche \n\nNichtzulassung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt wor-\n\nden ist (BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; v. \n\n4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, WM 2007, 2035, 2036), kommt vorliegend nicht in \n\nBetracht. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers \n\nwird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Sie ist auch nicht ge-\n\ngeben. \n\n12 \n\nd) Eine Bindung des Senats durch den Berichtigungsbeschluss vom \n\n13. August 2008 ist nicht eingetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs entfalten fehlerhafte Berichtigungsbeschlüsse, die erkenn- \n\nbar keine gesetzliche Grundlage haben, trotz formeller Rechtskraft keine ver-\n\nbindliche Wirkung (BGHZ 20, 188, 192 f; BGH, Urt. v. 9. November 1994 \n\n- XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, \n\nNJW 2004, 2389). \n\nKayser \n\nRaebel \n\nLohmann \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwerin, Entscheidung vom 05.01.2006 - 58 N 557/97 - \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 T 31/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zb-193-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zb-193-08","retrieved":"2026-07-10 19:16:40.608388+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-12/ix-zb-193-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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