{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_187-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZB 187/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92 Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 187/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92 \n\nLehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf \n\nBestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch \n\ndann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines \n\nauf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 - LG München I \n\nAG München \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 5. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 1. August 2008 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.645,58 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubigerin) hat die Einsetzung eines \n\nSonderinsolvenzverwalters beantragt, der einen Schadensersatzanspruch ge-\n\ngen den weiteren Beteiligten zu 2. (fortan: Verwalter) geltend machen soll. Sie \n\nwirft dem Verwalter vor, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Wa-\n\nrenvorräte der Insolvenzschuldnerin an den nach eigenen Angaben nicht zah-\n\nlungsfähigen Sohn der Geschäftsführer der Schuldnerin verkauft und überge-\n\nben, die Kaufpreisforderung aber weder gesichert noch durchgesetzt zu haben. \n\nDas Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der \n\neinzelne Gläubiger nicht berechtigt sei, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-\n\nverwalters zu beantragen; er müsse vielmehr nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO \n\neine Gläubigerversammlung einberufen lassen, die über den Antrag auf Bestel-\n\nlung des Sonderinsolvenzverwalters zu beschließen habe. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Gläubigerin ist als unzulässig verworfen worden. Nach Ansicht \n\ndes Beschwerdegerichts kommt dann, wenn ein Gesamtschaden (§ 92 InsO) \n\ngeltend gemacht werden soll, eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 InsO in \n\nBetracht. Der einzelne Gläubiger sei jedoch nur dann beschwerdeberechtigt, \n\nwenn die Gläubigerversammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsol-\n\nvenzverwalters gestellt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin \n\nweiterhin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit \n\nder Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Be-\n\nschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n\n2005 - X ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht \n\njedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, \n\nkeinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 \n\nInsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen. \n\n3 \n\n1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenz-\n\ngerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung \n\ndie sofortige Beschwerde vorsieht. Die Insolvenzordnung sieht keine sofortige \n\nBeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal-\n\nters vor. \n\n4 \n\n2. Allerdings enthält die Insolvenzordnung keinerlei die Bestellung eines \n\nSonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefes-\n\ntigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in \n\nder Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach wie vor \n\nzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 \n\nRn. 11; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284; v. 1. Februar 2007 \n\n- IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, \n\n485 f; jeweils m.w.N.). Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vor-\n\nschrift des Regierungsentwurfs (§ 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, \n\nS. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für über-\n\nflüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den in der \n\ngestrichenen Vorschrift des Regierungsentwurfs geregelten Fällen auch ohne \n\neine ausdrückliche Regelung möglich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in der \n\ngestrichenen Vorschrift des Entwurfs in Bezug genommenen Vorschriften der \n\n§§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im \n\nGrundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (vgl. zuletzt BGH, Beschl. \n\nv. 29. Mai 2008, aaO, zu §§ 63, 64 InsO). Trotz der an sich eindeutigen Rege-\n\nlung des § 6 InsO ist daher zu prüfen, ob ein Beschwerderecht des einzelnen \n\nInsolvenzgläubigers aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regelungszu-\n\nsammenhang der Vorschriften über den Insolvenzverwalter oder anderer Be-\n\nstimmungen der Insolvenzordnung folgt. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch zu \n\nverneinen. \n\n5 \n\na) Das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Insol-\n\nvenzgläubigers ist nicht das Ergebnis eines Redaktionsversehens. Die Vor-\n\nschriften der §§ 56 ff InsO, die ohne die Streichung des § 77 RegE-InsO kraft \n\nausdrücklicher Verweisung für den Sonderinsolvenzverwalter gelten würden, \n\nbieten keine Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf \n\nwessen Antrag hin ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden kann oder zu \n\nbestellen ist. Dieser Fall ist hier vielmehr nicht geregelt. Der Insolvenzverwalter \n\nwird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt (vgl. \n\n§ 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausge-\n\nsetzt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne einen Insolvenzverwalter \n\n(oder ohne einen Treuhänder nach § 313 InsO oder einen Sachwalter nach \n\n§ 270 Abs. 1 InsO) ist nicht vorstellbar. Damit muss auch keine Vorsorge für \n\nden Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzver-\n\nwalters unterbleibt. Die §§ 56 ff InsO regeln folgerichtig neben den Anforderun-\n\ngen an die Person des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO), dessen Haftung \n\n(§§ 60 ff) und dessen Vergütung (§§ 63 ff) insbesondere Voraussetzungen und \n\nVerfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubigerversammlung \n\n(§ 57 InsO) und der Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das \n\nInsolvenzgericht (§ 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und \n\nauf die Entlassung des Sonderverwalters aus wichtigem Grund könnten die \n\nVorschriften der §§ 57, 59 InsO gegebenenfalls (ohne dass diese Frage hier \n\nabschließend entschieden werden müsste) entsprechend angewandt werden. \n\nFür die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter überhaupt bestellt werden soll, \n\ngilt das nicht. Voraussetzungen, Antragsrecht, einzuhaltendes Verfahren und \n\nRechtsmittel können aus §§ 57, 59 InsO nicht abgeleitet werden (vgl. Lüke ZIP \n\n2004, 1693, 1696). Nach dem Regierungsentwurf war die Entscheidung dar-\n\nüber, ob ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden sollte, folglich unan-\n\nfechtbar. Die Streichung der Vorschrift des § 77 RegE-InsO änderte daran \n\nnichts. \n\n6 \n\nb) Auch eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO auf \n\nden Fall, dass ein einzelner Insolvenzgläubiger vergeblich die Einsetzung eines \n\nSonderinsolvenzverwalters zur Prüfung eines Anspruchs auf Geltendmachung \n\neines Gesamtschadens beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke, welche Voraussetzung einer analogen Anwen-\n\ndung dieser Vorschrift wäre. \n\n7 \n\naa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einzelnen Verfah-\n\nrensbeteiligten ein Antrags- und Beschwerderecht hinsichtlich der Bestellung \n\neines Sonderinsolvenzverwalters zusteht, wird kontrovers diskutiert. Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat sie mehrfach angesprochen und ein Beschwerderecht von \n\nVerfahrensbeteiligten im jeweils zu entscheidenden Fall verneint (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 f zum fehlenden An-\n\ntrags- und Beschwerderecht des Schuldners; v. 25. Januar 2007 - IX ZB \n\n240/05, NZI 2007, 284 und v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 f \n\nzum fehlenden Beschwerderecht des Insolvenzverwalters, v. 20. September \n\n2007 - IX ZB 239/06, n.v., zum fehlenden Antrags- und Beschwerderecht des \n\nInsolvenzgläubigers, der keinen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO gel-\n\ntend macht). In instanzgerichtlichen Entscheidungen und in der Literatur wird \n\nein Antrags- und Beschwerderecht einzelner Insolvenzgläubiger teilweise be-\n\nfürwortet, insbesondere dann, wenn es um die Geltendmachung eines Gesamt-\n\nschadens im Sinne von § 92 InsO geht (vgl. etwa AG Göttingen ZIP 2006, 629, \n\n630; Jaeger/Müller, InsO § 92 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 56 \n\nRn. 42; Lüke ZIP 2004, 1693, 1697; ders. in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 56 \n\nRn. 79; Graeber/Pape ZIP 2007, 991, 998; aA LG Lüneburg, ZInsO 2008, 1158; \n\nBraun/Kind, InsO 3. Aufl. § 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter \n\nRn. 254; ders. ZInsO 2008, 1130 f). Begründet wird eine analoge Anwendung \n\ndes § 59 Abs. 2 InsO insbesondere damit, dass der einzelne Gläubiger durch \n\n§ 92 InsO gehindert sei, seinen Anspruch geltend zu machen; diese Beeinträch-\n\ntigung müsse durch ein Recht, die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung \n\nzu beantragen, ausgeglichen werden (Lüke aaO). Die Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründung sieht eine Parallele zum Recht des Gläubigers, die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens zu beantragen; es gehe nämlich um die Einrichtung der \n\nSonderinsolvenzverwaltung als solcher. \n\n8 \n\nbb) Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen trifft zu. Ansprüche der In-\n\nsolvenzgläubiger auf Ersatz eines Gesamtschadens können während der Dauer \n\ndes Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden; \n\nrichten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, muss dieser abgelöst oder \n\neben ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden (§ 92 InsO). Nach der Kon-\n\nzeption der Insolvenzordnung folgt daraus jedoch kein Antrags- oder Be-\n\nschwerderecht des einzelnen Gläubigers in Bezug auf die nach § 92 InsO er-\n\nforderlichen Maßnahmen. \n\n9 \n\n(1) Ausdrücklich geregelt sind, wie dargelegt, Entlassung und Neuwahl \n\ndes Insolvenzverwalters. Hier hat der Gesetzgeber dem einzelnen Insolvenz-\n\ngläubiger keinen bestimmenden Einfluss zugebilligt. Die Wahl eines anderen \n\nInsolvenzverwalters obliegt der Gläubigerversammlung (§ 57 Satz 1 InsO). Der \n\neinzelne Gläubiger ist nur als Teil der Gläubigerversammlung an dieser Ent-\n\nscheidung beteiligt. Die Entlassung des Insolvenzverwalters erfolgt von Amts \n\nwegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der \n\nGläubigerversammlung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der einzelne Gläubiger hat \n\nkein Antragsrecht. Er kann die Entlassung des Verwalters lediglich anregen. \n\nAllerdings steht dem einzelnen Gläubiger die sofortige Beschwerde offen, wenn \n\ndas Insolvenzgericht den gewählten Verwalter nicht ernennt (§ 57 Satz 4 InsO) \n\noder einem Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung des Verwalters \n\nnicht nachkommt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dieses Recht ist jedoch vom Wahl- \n\nbzw. Antragsrecht der Gläubigerversammlung abgeleitet. Die amtliche Begrün-\n\ndung hielt ein Beschwerderecht der Gläubigerversammlung als solcher für nicht \n\npraktikabel, weil es die Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung er-\n\nfordern würde, und setzte an die Stelle der Gläubigerversammlung deshalb den \n\neinzelnen Insolvenzgläubiger (BT-Drucks. 12/2443, S. 127 zu § 66 RegE-InsO). \n\nDabei geht es jedoch um die Durchsetzung einer Entscheidung der Gläubiger-\n\ngesamtheit, nicht um die Verwirklichung des Rechts eines einzelnen Gläubi-\n\ngers. \n\n10 \n\n(2) Für die ebenfalls auf die Durchsetzung eines auf Ersatz eines Ge-\n\nsamtschadens gerichteten Anspruchs zielende Maßnahme der Bestellung eines \n\nSonderinsolvenzverwalters kann in dieser Hinsicht, also in Bezug auf die Ein-\n\nflussmöglichkeiten des einzelnen Insolvenzgläubigers, nichts anderes gelten als \n\nfür die Abwahl oder die Abberufung eines Insolvenzverwalters. Geht es um die \n\neigene Befriedigung des Gläubigers, mutet das Gesetz ihm zu, die Aufhebung \n\ndes Insolvenzverfahrens abzuwarten, wenn es ihm nicht gelingt, eine Mehrheit \n\nin der Gläubigerversammlung zu erreichen. Die von der Gläubigerin im vorlie-\n\ngenden Verfahren in den Vordergrund gestellte Aufsicht über einen Insolvenz-\n\nverwalter, der seine aus der Insolvenzordnung folgenden Pflichten verletzt, ob-\n\nliegt dem Insolvenzgericht (§ 58 InsO), dessen Eingreifen der einzelne Insol-\n\nvenzgläubiger nicht erzwingen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB \n\n136/05, NZI 2006, 593; v. 21. September 2006 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; v. \n\n25. September 2008 - IX ZA 23/08, NZI 2008, 753). Die Insolvenzgläubiger \n\nkönnen nur als Gesamtheit, also über die Gläubigerversammlung \n\noder den Gläubigerausschuss, Einfluss auf die Amtsführung des Verwalters \n\nnehmen und insbesondere dessen Entlassung beantragen (§ 59 InsO). Beide \n\nGrundentscheidungen des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen \n\n(Art. 20 Abs. 3 GG). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 26.05.2008 - 1506 IN 662/06 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 01.08.2008 - 14 T 9575/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-187-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-187-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_187-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:26.120665+00:00"}}