{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_182-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZB 182/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit a, § 3; InsO §§ 129 ff Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 182/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit a, § 3; InsO §§ 129 ff \n\nFür die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer \n\ndes Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die \n\nAnfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft. \n\nBGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - LG Bayreuth \n\n AG Kulmbach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 2. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird ausgesetzt. \n\n2. Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-\n\ndes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für die \n\nKlage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des \n\nSchuldners aus Insolvenzanfechtung der ordentliche Rechts-\n\nweg auch dann gegeben ist, wenn die Anfechtung eine vom \n\nSchuldner geleistete Vergütung betrifft. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 10. Juli 2007 \n\nam 10. September 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nB. N. als Inhaber der N. e.K. (fortan: Schuldner). \n\nDer Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners. Das Arbeitsverhältnis ist durch \n\neine am 25. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs erklärte Kündigung des Beklag-\n\nten beendet worden. \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr der \n\nvom 13. April bis 25. Juni 2007 geleisteten Lohnzahlungen des Schuldners in \n\nHöhe von insgesamt 2.701,37 €. Diese betreffen den Arbeitslohn für die Monate \n\nJanuar und Februar 2007. Der Kläger trägt zur Begründung vor, der Schuldner \n\nsei zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine fälli-\n\ngen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit sei dem Beklagten \n\nauch bekannt gewesen, weil es seit Dezember 2006 zu erheblichen Zahlungs-\n\nstockungen gekommen und die wirtschaftliche Situation des Schuldners Thema \n\nvon Betriebsversammlungen gewesen sei. \n\nDer Beklagte hält die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für \n\ngegeben. Zuständig seien die Gerichte für Arbeitssachen. \n\nDas Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an \n\ndas örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Das Landgericht hat die sofor-\n\ntige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-\n\ngelassen. Mit dieser begehrt der Kläger, den Rechtsweg zu den ordentlichen \n\nGerichten für zulässig zu erklären. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\n5 \n\nDas Verfahren ist auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat \n\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten \n\nRechtsfrage vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 11 RsprEinhG). \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwer-\n\ndegericht statthaft (§ 17a Abs. 4 S. 4 und 6 GVG). Nach dem Wortlaut dieser \n\nVorschrift kann zwar nur das obere Landesgericht die Rechtsbeschwerde zu-\n\nlassen. Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform \n\ndes Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung durch das Landgericht als \n\nBeschwerdegericht erfolgen kann (BGHZ 155, 365, 366 ff; MünchKomm-\n\nZPO/Zimmermann, 3. Aufl. § 17a GVG Rn. 35; Musielak/Wittschier, ZPO \n\n6. Aufl. § 17a GVG Rn. 16; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 13; a.A. \n\nZöller/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 16a; Baumbach/ \n\nLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 17a GVG Rn. 17). Andernfalls \n\nwäre eine Zulassung schlechthin unmöglich, weil die obenen Landesgerichte \n\naus dem Instanzenzug ausgeschieden sind. Die Rechtsbeschwerde ist auch im \n\nÜbrigen zulässig. Nach Auffassung des Senats ist sie ferner begründet, weil der \n\nAnfechtungsrechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte gehört. \n\nDer erkennende Senat möchte deshalb der Rechtsbeschwerde des Klä-\n\ngers stattgeben. An der beabsichtigten Entscheidung sieht er sich indes gehin-\n\ndert, weil er damit von der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeits-\n\ngerichts abwiche. \n\nDer 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Feb-\n\nruar 2008 (5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 f, z.V.b. in BAGE) entschieden, der \n\nRechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet, wenn der Insol-\n\nvenzverwalter des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vor Insol-\n\nvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshand-\n\nlung fordere. Nach dieser Rechtsprechung wäre die Rechtsbeschwerde zurück-\n\nzuweisen. Daran ändert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens nichts. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsge-\n\n7 \n\n8 \n\nrichts handelt es sich bei dem Anfechtungsrechtsstreit um einen Rechtsstreit \n\nzwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 \n\nNr. 3 lit. a ArbGG), jedenfalls aber um eine Streitigkeit, die damit nach § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zu-\n\nsammenhang steht (BAG, Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 8). Für \n\ndie Anwendung des § 2 ArbGG kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsver-\n\nhältnis bei Anrufung der Gerichte noch besteht. Die Vorschrift findet in gleicher \n\nWeise auf ehemalige Arbeitnehmer Anwendung (vgl. BT-Drucks. 8/1567, \n\nS. 1567). \n\nIII. \n\n9 \n\n10 \n\nNach Auffassung des Senats ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, \n\ndass die ordentlichen Gerichte zuständig sind. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört \n\nder Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 13 \n\nGVG vor die ordentlichen Gerichte (BGHZ 114, 315, 320 f; BGH, Beschl. v. \n\n2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; v. 27. Juli 2006 - IX ZB \n\n141/05, ZIP 2006, 1603 f). Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur \n\ndes Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet \n\nwird (GmS-OBG BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte \n\nRechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten \n\nkann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der \n\nAnfechtungsanspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die \n\nmateriellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen \n\nGläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt. Grundsätzlich ver-\n\ndrängt er insoweit die allgemeinen Regelungen etwa im Schuldrecht, im Han-\n\ndels- und Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungs-, Steuer- und Abgaben-\n\nrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Ver-\n\nhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG. Der Bundesgerichtshof \n\nhatte sich zwar in der Vergangenheit noch nicht ausdrücklich mit der Frage des \n\nRechtswegs für eine gegen einen Arbeitnehmer gerichtete Anfechtungsklage zu \n\nbefassen. Die für die Zuordnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerich-\n\nten im Verhältnis zur Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit maßgeblichen Erwä-\n\ngungen (vgl. BGHZ 114, 315, 320 f; s. ferner Urt. v. 21. September 2006 \n\n- IX ZR 89/05, WM 2006, 2382, 2383 sowie BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 \n\n- IX ZB 235/04, aaO) gelten jedoch in gleicher Weise im Verhältnis zu den Ar-\n\nbeitsgerichten. \n\n11 \n\nFür das Verhältnis zu den Finanzgerichten hat der Bundesgerichtshof \n\nentschieden, dass dieser Anspruch nicht die Umkehrung des öffentlich-\n\nrechtlichen Anspruchs auf Abgaben darstellt (BGHZ 114, 315, 320). Diese \n\nFeststellung folgt nicht etwa aus dem Abgabenrecht, sondern aus dem materiel-\n\nlen Insolvenzrecht (ebenso zuletzt FG Münster ZInsO 2009, 256). Sie gilt des-\n\nhalb allgemein für das Verhältnis zwischen den Ansprüchen aus den zugrunde \n\nliegenden Rechtsverhältnissen und dem Anfechtungsanspruch. Zwar hat der \n\nvorlegende Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, \n\n1603 f) entschieden, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, \n\nwenn eine Finanzbehörde den Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid \n\ngeltend gemacht hat oder einen solchen Duldungsbescheid androht. Dies be-\n\nruht aber auf der neu gefassten Vorschrift des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO, die eine \n\neindeutige Rechtswegzuweisung enthält. Für einen Insolvenzverwalter kommt \n\netwas Vergleichbares nicht in Betracht. Er kann insbesondere keinen Dul-\n\ndungsbescheid erlassen. \n\n12 \n\nAuch arbeitsrechtliche Rechtshandlungen betreffende Anfechtungsan-\n\nsprüche sind nicht die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Arbeitsrecht (Kreft \n\nZInsO 2009, 578, 579; Barth EWiR 1995, 1157, 1158; Stiller EWiR 2008, 641, \n\n642; Weitzmann EWiR 2008, 259, 260). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind \n\nvielmehr allein nach den besonderen Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu \n\nbeurteilen (BGHZ 114, 315, 320 zur Konkursordnung). \n\n13 \n\nDer anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus \n\ndem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eige-\n\nnen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Re-\n\ngeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenz-\n\nverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insol-\n\nvenz geltenden Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist (BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 179, 180 Rn. 15 z.V.b. in \n\nBGHZ). Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären ge-\n\nsetzlichen Anspruch (BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105; BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO S. 180 f Rn. 15), der mit Insolvenzer-\n\nöffnung entsteht (BGHZ 101, 286, 288; 130, 38, 40; 171, 38, 44 Rn. 20; BGH, \n\nBeschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654) und der dem \n\nInsolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist \n\n(BGHZ 83, 102, 105; 86, 190, 196; 106, 127, 129; 118, 374, 381; 171, 38, 44 \n\nRn. 20). Der Insolvenzverwalter handelt materiellrechtlich wie prozessual im \n\neigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die \n\nMasse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferleg-\n\nten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351). Aus \n\nder selbstständigen Natur des Anfechtungsanspruchs folgt zwingend, dass es \n\nfür seine gerichtliche Durchsetzung nicht darauf ankommen kann, welchen \n\nRechtsweg der Anfechtungsgegner für die Durchsetzung seines ursprünglichen \n\nLeistungsrechts hätte beschreiten müssen. \n\n14 \n\n2. Diese Grundsätze sind bis zu der Entscheidung des 5. Senats des \n\nBundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) weder für die Kon-\n\nkursordnung noch für das neue Insolvenzrecht in Frage gestellt worden. \n\n15 \n\na) Bereits unter Geltung der Konkursordnung entsprach es nahezu ein-\n\nhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Arbeitsgerichte \n\nfür gegen Arbeitnehmer gerichtete anfechtungsrechtliche Klagen auf Rückge-\n\nwähr nicht zuständig sind (KG ZIP 1996, 1097; LG Bonn ZIP 1998, 1726 f; LAG \n\nSchleswig-Holstein ZIP 1995, 1756 f; ArbG Rheine AP Nr. 2 zu § 30 KO; Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 139; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 29 \n\nRn. 56; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 29 KO Anm. 22; \n\nBaur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. \n\nBd. II Rn. 20.19; Friedrich Weber Anm. AP Nr. 1 zu § 29 KO; Barth aaO \n\nS. 1157 f). Der Übergang vom Konkursrecht zum neuen Insolvenzrecht hat an \n\ndem Meinungsstand nichts geändert. In den Materialien zur Insolvenzordnung \n\nwird die Frage des Rechtswegs nicht ausdrücklich angesprochen. Hierzu be-\n\nstand auch kein Grund, weil die Rechtsfrage geklärt war. Aus der Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs ergibt sich, dass die Insolvenzordnung in § 129 Abs. 1 \n\n(§ 144 RegE) ohne inhaltliche Änderungen die Regelungen der §§ 29, 36 KO \n\nübernommen hat (BT-Drucks. 12/2443 S. 157). Da unter der Konkursordnung \n\ndie Frage des Rechtswegs nicht umstritten war, ging der Gesetzgeber von der \n\nZuständigkeit der ordentlichen Gerichte als selbstverständlich aus (vgl. Kreft \n\nZInsO 2009, 578, 579). Gleiches gilt für den Gesetzgeber des neuen Anfech-\n\ntungsgesetzes, der sich die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 114, 315, 319 f) \n\nvertretene Auffassung ebenfalls zu Eigen gemacht hat, wonach der konkurs-\n\nrechtliche Rückgewähranspruch nicht die Umkehrung des Leistungsanspruchs \n\nist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 AnfG in der ab dem \n\n1. Januar 1999 geltenden Fassung war der Anfechtungsanspruch deshalb \n\nselbst dann, wenn der Gläubiger eine Finanzbehörde war, die eine Steuerfor-\n\nderung verfolgte, gegenüber dem Anfechtungsgegner vor den ordentlichen Ge-\n\nrichten geltend zu machen; die Geltendmachung durch Duldungsbescheid soll-\n\nte ausgeschlossen sein (BT-Drucks. 12/3803, S. 57; hierzu Kreft ZInsO 2009, \n\n578 f). \n\n16 \n\nb) Nach Inkrafttreten der Neuregelungen entsprach es bis zu dem Be-\n\nschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) eben-\n\nfalls der ganz überwiegenden Auffassung, dass gegen Arbeitnehmer gerichtete \n\nKlagen aus Insolvenzanfechtung vor die ordentlichen Gerichte gehören (LAG \n\nRheinland-Pfalz NZI 2005, 644; AG Gera ZIP 2007, 2231 f; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 94; \n\nJaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 169; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 \n\nRn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143 Rn. 110; Braun/de Bra, InsO \n\n3. Aufl. § 129 Rn. 49; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 143 Rn. 41; Nerlich/ \n\nRömermann, InsO § 129 Rn. 120; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 \n\nRn. 63; Hess/Weis, Anfechtungsrecht 2. Aufl. § 129 Rn. 99 f; Kissel/Mayer, \n\nGVG 5. Aufl. § 13 Rn. 176, 372a; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfech-\n\ntungsrechts (2006) S. 472; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. \n\n§ 51 Rn. 30; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 21.106; Zeuner, Die An-\n\nfechtung in der Insolvenz, 2. Aufl. Rn. 522; Schwab/Weth/Walker, ArbGG \n\n2. Aufl. § 2 Rn. 96; Ziemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommen-\n\ntar 3. Aufl. § 2 Rn. 72; ErfK-ArbR/Müller-Glöge, 8. Aufl. InsO Einführung Rn. 25; \n\nTschöpe/Rolfs, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht 5. Aufl. S. 2434; Ries ZInsO \n\n2007, 1037 [bei Fußn. 1]; Reichold EWiR 2004, 299, 300; Zenker NJW 2008, \n\n1038, 1039; a.A. nur LAG Thüringen, Beschl. v. 6. Februar 2008 - 1 Ta 157/07, \n\nn.v.; Zwanziger, Das Arbeitsrecht der InsO 3. Aufl. Einführung Rn. 327; ders. \n\nBB 2007, 42, 46). Hiervon geht auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf \n\neine Kleine Anfrage aus (BT-Drucks. 16/6488, S. 5). \n\n17 \n\n3. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO \n\nS. 1500) weicht von dieser als geklärt geltenden Frage ab (Kreft ZInsO 2009, \n\n578, 579 f; Kirchhof aaO S. 1293; Humberg ZInsO 2008, 487, 491; Weitzmann \n\nEWiR 2008, 259). Die in der Entscheidung vertretene Auffassung ist mehrheit-\n\nlich auf Ablehnung gestoßen (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 97; FK-InsO/ \n\nDauernheim, 5. Aufl. § 143 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 143 \n\nAnh. Rn. 3; Gerhardt in FS für Karsten Schmidt (2009), 457, 460; Kreft ZInsO \n\n2009, 578, 580 ff; Kirchhof aaO S. 1294 f; Stiller EWiR 2008, 641 f; Weitzmann \n\nEWiR 2008, 259, 260; Humberg aaO S. 490 f; Bork ZIP 2008, 1041, 1049; Ries \n\nFD-InsR 2008 256843; zustimmend hingegen LG Essen ZVI 2008, 539 f; ArbG \n\nMarburg ZIP 2008, 2432; ErfK-ArbR/Koch, 9. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3; ErfK-\n\nArbR/Müller-Glöge, aaO Einführung InsO Rn. 25; Berkowsky NZI 2008, 422; \n\nders. NZI 2008, 669, 671; Cranshaw jurisPR-InsR 23/2008 unter C. 1.). Die \n\nEntscheidung kann sich nicht auf Gründe stützen, die es rechtfertigen könnten, \n\nvon der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte abzurücken. \n\n18 \n\nDie Zuständigkeitsordnung geht in Bezug auf bürgerliche Rechtsstreitig-\n\nkeiten von der in § 13 GVG verankerten Allzuständigkeit der ordentlichen Ge-\n\nrichte aus. Die Arbeitsgerichte sind danach nur zuständig, wenn der Rechts-\n\nstreit zu einer der enumerativ aufgezählten Fallgruppen des § 2 ArbGG gehört \n\n(vgl. Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 5; Ziemann in Henssler/Willemsen/ \n\nKalb, aaO § 2 Rn. 3; Düwell/Lipke/Krasshöfer, ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 2). Der \n\nAnfechtungsrechtsstreit unterfällt keinem dieser Tatbestände (dazu unter a \n\nund b). Es handelt sich auch nicht um einen Rechtsstreit, den der Insolvenz-\n\nverwalter gemäß § 3 ArbGG als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers führt (dazu \n\nunter c). \n\n19 \n\na) Der Anfechtungsrechtsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Arbeit-\n\nnehmer ist keine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 \n\nlit. a ArbGG). \n\n20 \n\naa) Das Bundesarbeitsgericht führt aus (Beschl. v. 27. Februar 2008, \n\naaO S. 1500 Rn. 9), die Insolvenzanfechtung begründe zwar ein gesetzliches \n\nSchuldverhältnis, dieses sei aber auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtli-\n\nchen Leistungsbeziehung gerichtet. Der Masse solle wieder zugeführt werden, \n\nwas ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen dem \n\nspäteren Schuldner und dem Arbeitnehmer in anfechtbarer Weise entzogen \n\nworden sei. Der Kläger fordere Erstattung von Lohnzahlungen an die Masse \n\nund damit an das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Ver-\n\ntragsarbeitgebers, der die streitigen Lohnzahlungen erbracht habe. Der Verwal-\n\nter erhebe zwar einen Zahlungsanspruch, den der Vertragsarbeitgeber nicht auf \n\ndie hier einschlägige Anspruchsgrundlage stützen könnte, doch gehe es bei \n\nwirtschaftlicher Betrachtung um die Rückabwicklung einer ansonsten wirksa-\n\nmen Erfüllungshandlung des Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis. Der im \n\nRechtsstreit erhobene Anspruch bestimme sich nach Regelungen der Insol-\n\nvenzordnung, die zwar für alle Rechtsverhältnisse des Schuldners gälten, aber \n\neine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthielten, deren Anwendung durch \n\nspezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werde. \n\n21 \n\nbb) Diese Begründung ist unzutreffend. Die Argumentation, das durch \n\ndie Insolvenzanfechtung begründete gesetzliche Schuldverhältnis sei auf die \n\nRückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet, ver-\n\nkennt, dass die Insolvenzanfechtung gegenüber dem schuldrechtlichen, hier \n\narbeitsrechtlichen Leistungsrecht abstrahiert. \n\n22 \n\n(1) Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 InsO stellt \n\n- wie ausgeführt - einen originären gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwal-\n\nters dar, der mit dessen Amt untrennbar verbunden ist und mit Beendigung des \n\nInsolvenzverfahrens erlischt. Die Rückgewährpflicht des Arbeitnehmers hat ihre \n\nGrundlage nicht im Arbeitsrecht, sondern allein im (materiellen) Insolvenzrecht \n\n(vgl. KG aaO S. 1097; LAG Schleswig-Holstein aaO S. 1757; LAG Rhein-\n\nland-Pfalz aaO S. 644; AG Gera aaO S. 2232; ArbG Rheine AP Nr. 2 zu § 30 \n\nKO; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 143 Rn. 63; Kilger/K. Schmidt, aaO § 29 KO \n\nAnm. 22; Hess/Weis, aaO § 129 Rn. 99; Gerhardt, aaO S. 464; Barth aaO \n\nS. 1158; Humberg aaO S. 490; Stiller aaO S. 642). Die §§ 129 ff InsO begrün-\n\nden ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne jede Rücksicht auf ein in der Insol-\n\nvenz fortbestehendes oder ein früheres Arbeitsverhältnis zum Insolvenzschuld-\n\nner (BAGE 108, 367, 373). Normadressaten dieses Schuldverhältnisses sind \n\nweder der Insolvenzverwalter gerade auch in seiner Arbeitgeberfunktion noch \n\ndie Gläubiger gerade auch als Arbeitnehmer (BAGE 108, 367, 374). Zwar erge-\n\nben sich die Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 129 ff InsO aus Sach-\n\nverhalten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, doch bilden \n\ndiese nur den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für den erst mit Verfahrens-\n\neröffnung entstehenden Rückgewähranspruch aus § 143 InsO (BGHZ 171, 38, \n\n44, Rn. 20, 22; Humberg aaO S. 490). Dies gilt auch für die Tatbestände der \n\nDeckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO). Insoweit besteht nur ein äußerlicher, \n\nweil zufälliger Bezug (Kreft ZInsO 2009, 578, 582). Demgemäß finden arbeits- \n\noder tarifvertragliche Verfallklauseln auf den anfechtungsrechtlichen Rückge-\n\nwähranspruch keine Anwendung (BAGE 108, 367, 373 f; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, aaO Rn. 5). \n\n23 \n\nDer Sonderrechtscharakter der Insolvenzanfechtung zeigt sich auch bei \n\neinem Vergleich des Anfechtungsanspruchs mit einem Anspruch aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung. Allein bei einem Bereicherungsanspruch träfe die \n\nAnnahme des Bundesarbeitsgerichts zu, es handle sich um die Rückabwicklung \n\neiner arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. Macht der Insolvenzverwalter et-\n\nwa nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitge-\n\nbers die Rückforderung von überzahltem Arbeitslohn geltend (§ 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB), so handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. \n\nInsoweit ist der Insolvenzverwalter an die für den Arbeitgeber (Schuldner) gel-\n\ntenden Beschränkungen des Anspruchs (z.B. nach § 814 BGB) gebunden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO S. 180 Rn. 15 m.w.N.). \n\nIm Unterschied hierzu eröffnet die Insolvenzanfechtung dem Verwalter eine \n\ndurch das Insolvenzereignis begründete besondere Rückforderungsmöglichkeit, \n\ndie nach dem allgemeinen Recht dem Arbeitgeber (Schuldner) selbst verwehrt \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO; Bork, Handbuch \n\ndes Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283). \n\n24 \n\n(2) Selbst bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung handelt es sich nicht \n\num die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. Von einer \n\nsolchen kann nur die Rede sein, wenn diese zwischen den Parteien des ur-\n\nsprünglichen Leistungsverhältnisses erfolgte. Dies ist bei der Insolvenzanfech-\n\ntung nicht der Fall. \n\n25 \n\n(a) Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Vertragsarbeitgeber \n\neinen Anspruch niemals auf Insolvenzanfechtung stützen kann, beantwortet \n\nsodann aber nicht die Frage, warum es sich gleichwohl um einen Anspruch aus \n\ndem Arbeitsverhältnis handeln soll (vgl. Gerhardt in FS für Karsten Schmidt \n\nS. 460). Allein mit dem Hinweis auf eine \"wirtschaftliche Betrachtungsweise\" \n\nkann nicht überspielt werden, dass im Falle der Insolvenz die in §§ 129 ff InsO \n\nverankerten besonderen Verteilungsmaßstäbe die allgemeinen verdrängen, die \n\naußerhalb der Insolvenz gelten. An dem durch die Insolvenz begründeten neu-\n\nen gesetzlichen Schuldverhältnis ist der Arbeitgeber wirtschaftlich nicht beteiligt. \n\nObgleich der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse handelt, welche das \n\ndem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Arbeitgebers umfasst, \n\nhandelt er damit nicht zwangsläufig in dessen Interesse. Mittelbar richtet sich \n\ndie Insolvenzanfechtung im Gegenteil sogar häufig gegen den Arbeitgeber, weil \n\ndieser in der wirtschaftlichen Krise solche Gläubiger bevorzugt bedienen wird, \n\nvon denen er sich wirtschaftlich persönliche Vorteile verspricht (Kirchhof aaO \n\nS. 1294). Die Insolvenzanfechtung dient somit allein den Interessen der Insol-\n\nvenzgläubiger (BGHZ 83, 102, 105; Kreft ZInsO 2009, 578, 582; Kirchhof aaO \n\nS. 1294; Ries aaO; Schlussantrag des Generalanwalts Colomer, Rs C-339/07, \n\nZIP 2008, 2082, 2087 Rn. 56; vgl. auch Art. 18 Abs. 2 Satz 2 \n\nEuInsVO). Diese stehen außerhalb der rechtlichen und wirtschaftlichen Bezie-\n\nhungen, die der Insolvenzschuldner zu seinen Arbeitnehmern begründet hat. \n\n26 \n\n(b) Die Zuweisung der materiell den Insolvenzgläubigern zustehenden \n\nAnfechtungsansprüche zur Masse, die als Sondervermögen dem Schuldner \n\n(Arbeitgeber) zugeordnet bleibt, beruht allein auf verfahrensrechtlichen Zweck-\n\nmäßigkeitserwägungen, insbesondere dem Umstand, dass die Masse nicht mit \n\nRechtsfähigkeit ausgestattet ist (Gerhardt, aaO S. 460; Kreft aaO S. 581). Hier-\n\naus ist aber nicht etwa zu folgern, das Anfechtungsrecht solle mittelbar der \n\nMehrung des Schuldnervermögens dienen (Kreft aaO S. 581 f). Die Zugehörig-\n\nkeit des Anfechtungsanspruchs zur Masse kann deshalb die ausschließlich in-\n\nsolvenzrechtliche Natur dieses Anspruchs nicht in Frage stellen (Kreft aaO \n\nS. 582). \n\n27 \n\n(3) Nicht durchgreifend ist die weitere Erwägung des Bundesarbeitsge-\n\nrichts, die Regelungen der Insolvenzordnung enthielten eine Mehrzahl unbe-\n\nstimmter Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche \n\nFragestellungen beeinflusst werde. \n\n28 \n\n(a) Die Zuständigkeitsregelung der §§ 2 ff ArbGG bezieht sich nach an-\n\nerkannter Rechtsauffassung auf den prozessualen Streitgegenstand und nicht \n\nauf Art und Schwierigkeit etwaiger Vorfragen, zumal es auch keinen Erfah-\n\nrungssatz gibt, welche Vorfragen aus welchem Rechtsgebiet sich voraussicht-\n\nlich stellen werden (BAGE 53, 317, 322). Ist für den Streitgegenstand die Zu-\n\nständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet, ist es deshalb unerheblich, ob \n\nsich Vorfragen stellen, die - isoliert betrachtet - einem anderen Rechtsweg zu-\n\nzuordnen wären (vgl. GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283). \n\n29 \n\n(b) Im Übrigen trifft der Hinweis auf die \"spezifisch arbeitsrechtlichen \n\nFragestellungen\" auch in der Sache nicht zu und ist schon aus diesem Grunde \n\nnicht geeignet, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit unter den Ge-\n\nsichtspunkten der Sachkunde, der Sachnähe oder des Sachzusammenhangs \n\n(vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 4. Juni 1974 - GmS OGB 2/73, NJW 1974, 2087, \n\n2088; BGHZ (GrSen) 67, 81, 87 f; BGHZ 43, 34, 40; 57, 130, 136; 89, 250, 252; \n\nBFHE 55, 277, 282 f; Gerhardt JZ 1990, 961, 962) zu begründen. Das Bundes-\n\narbeitsgericht legt nicht dar, welche Rechtsbegriffe des Insolvenzanfechtungs-\n\nrechts durch arbeitsrechtliche Fragen beeinflusst werden könnten. Vorstellbar \n\nist dies wohl nur bei der Frage, ob \n\nim Rahmen einer Deckungs- \n\noder Vorsatzanfechtung eine kongruente (§ 130 InsO) oder eine inkongruente \n\n(§ 131 InsO) Sicherung oder Erfüllung vorliegt. Für die Beantwortung dieser \n\nFrage kann es - auch - auf den Inhalt und die Auslegung des Arbeitsvertrages, \n\netwa was die vereinbarten Zahlungsmodalitäten angeht, ankommen. Diese hat \n\nsich allerdings an spezifisch insolvenzrechtlichen Grundsätzen auszurichten, für \n\ndie das besondere Ziel einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubi-\n\nger maßgeblich ist. Für eine Auslegung, die durch \"spezifisch arbeitsrechtliche \n\nFragestellungen\" entscheidend beeinflusst wird (vgl. BAG, Beschl. v. 27. Feb-\n\nruar 2008, aaO Rn. 9 a.E.), ist angesichts des Umstandes, dass in der Insol-\n\nvenz die Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des schuld-\n\nrechtlichen Leistungsrechts verdrängen, kein Raum. Wäre dies anders, könnten \n\nmit Recht auch andere Leistungsempfänger, die einem Anfechtungsanspruch \n\nausgesetzt sind, eine sie schützende \"spezifische Auslegung\" für sich in An-\n\nspruch nehmen, etwa Kleingewerbetreibende und Handwerker, die Leasing- \n\noder Versicherungswirtschaft oder der Kreis der öffentlichen Gläubiger. Die \n\nFörderung von Partikularinteressen im Wege der Auslegung unbestimmter \n\nRechtsbegriffe ginge in allen Fällen zu Lasten der Gemeinschaft der Insolvenz-\n\ngläubiger; dies wäre mit dem die gesamte Insolvenzordnung beherrschenden \n\nGrundsatz der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO; vgl. Amtliche Begründung \n\nzum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 90) nicht \n\nzu vereinbaren. \n\n30 \n\n(c) Für die meisten Fragen, von denen die Begründetheit oder Unbe-\n\ngründetheit des Anfechtungsanspruchs gegen einen Arbeitnehmer abhängt, \n\nbesteht ohnehin kein Zusammenhang mit einem Rechtsgebiet, welches außer-\n\nhalb der Insolvenz in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte für Arbeitssachen \n\nfallen kann. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des maßgeblichen Zeit-\n\npunkts einer Rechtshandlung (§ 140 InsO), der Berechnung der Fristen vor dem \n\nInsolvenzantrag (§ 139 InsO), die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder \n\nZahlungseinstellung (vgl. z.B. § 17 Abs. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO) und der subjektiven Voraussetzungen der einzelnen Anfech-\n\ntungstatbestände (vgl. z.B. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Gleiches gilt etwa für die Beurtei-\n\nlung als anfechtbare Rechtshandlung im Anwendungsbereich der §§ 130 f InsO \n\noder des § 133 Abs. 1 InsO. Diese Voraussetzungen bestimmen sich nach rein \n\ninsolvenzrechtlichen Maßstäben; eine Unterscheidung nach den Parteien des \n\nAusgangsrechtsverhältnisses wäre von vornherein unzulässig, weil systemwid-\n\nrig. Die Herstellung der Rechtseinheit bei der Anwendung dieser Vorschriften, \n\ndie den Kern des Insolvenzanfechtungsrechts ausmachen, wäre in hohem Ma-\n\nße erschwert, wenn es zu einer Rechtswegzersplitterung käme. \n\n31 \n\nb) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch steht nicht in einem \n\nrechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ar-\n\nbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG). Von einem rechtlichen Zusam-\n\nmenhang mit dem Arbeitsverhältnis geht offenbar auch das Bundesarbeitsge-\n\nricht nicht aus, welches sich lediglich auf eine wirtschaftliche Betrachtung stützt \n\n(Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9). Die zweite Variante scheidet \n\nebenfalls aus, weil - wie ausgeführt - keine Rückabwicklung einer arbeitsrechtli-\n\nchen Leistungsbeziehung in Rede steht. \n\n32 \n\naa) Abgesehen von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit lässt es der \n\nWortlaut der Vorschrift zu, dass ein irgendwie gearteter wirtschaftlicher Zu-\n\nsammenhang mit dem Arbeitsverhältnis für ihre Anwendung ausreicht. Diesem \n\nVerständnis stehen jedoch der Grundsatz des § 13 GVG und das Enumerati-\n\nonsprinzip des § 2 ArbGG entgegen, welches die Sonderzuweisungen an die \n\nArbeitsgerichtsbarkeit abschließend bezeichnet. Die Vorschrift kann daher nicht \n\nin einer Weise ausgelegt werden, die das Enumerationsprinzip aufweicht und \n\nAusnahmetatbeständen eine unberechenbare Ausweitungstendenz verleiht. \n\n33 \n\nNach der Entstehungsgeschichte hat § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG des-\n\nhalb nur eine klarstellende Funktion. Die durch Gesetz vom 21. Mai 1979 \n\n(BGBl. I S. 545) eingeführte Vorschrift sollte im Wesentlichen absichern, dass \n\ndie Arbeitsgerichte auch für Streitigkeiten aus der betrieblichen Altersversor-\n\ngung zuständig sind (BT-Drucks. 8/1567, S. 26). Dies entsprach allerdings oh-\n\nnehin schon dem Stand der Rechtsprechung (BGHZ 16, 339, 340 f; BAGE 19, \n\n100, 103). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs verfolgte die Vor-\n\nschrift im Übrigen den Zweck, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus Grün-\n\nden des sachlichen Zusammenhangs geringfügig zu erweitern (BT-Drucks. \n\n8/1567, S. 26). Dies steht einer generalklauselartigen Ausdehnung der Vor-\n\nschrift entgegen. \n\n34 \n\nbb) In Literatur und Rechtsprechung wird dem eingeschränkten Anwen-\n\ndungsbereich dadurch Rechnung getragen, dass der Begriff des wirtschaftli-\n\nchen Zusammenhangs eng ausgelegt wird. Von den Arbeitsgerichten sollen \n\nauch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entschieden werden, die zwar nicht unmit-\n\ntelbar dem Arbeitsverhältnis, wohl aber Nebenabreden entspringen, die ihren \n\nUrsprung in dem zugrunde liegenden Austauschverhältnis zwischen Arbeit und \n\nEntgelt haben und ohne dieses nicht zustande gekommen wären (OLG Karls-\n\nruhe NJW-RR 1992, 562 f; Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 131; Matthes in \n\nGermelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG 6. Aufl. § 2 Rn. 84). Bei-\n\nspiele sind Streitigkeiten über einen Preisnachlass für einen Arbeitnehmer bei \n\neinem Wareneinkauf bei dem Arbeitgeber (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, \n\n562 f), Darlehensverträge zu Sonderkonditionen und die Nutzung von Einrich-\n\ntungen des Arbeitgebers (Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 131; Matthes in \n\nGermelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, aaO; Ziemann \n\nin Henssler/ \n\nWillemsen/Kalb, § 2 Rn. 95). \n\n35 \n\nHingegen ist bislang noch nirgendwo vertreten worden, dass ein Rechts-\n\nstreit über insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gegen einen Arbeitneh-\n\nmer mit dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Ar-\n\nbeitnehmer in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stände. Dieses \n\nErgebnis ließe sich auch mit den gängigen Auslegungsmethoden nicht begrün-\n\nden und wäre objektiv willkürlich (Kreft, aaO S. 582). \n\n36 \n\n37 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts fehlt es schließ-\n\nlich an den Voraussetzungen des § 3 ArbGG. \n\naa) Das Bundesarbeitsgericht meint (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO \n\nS. 1500 Rn. 7), der Insolvenzverwalter handele als Rechtsnachfolger des insol-\n\nventen Vertragsarbeitgebers (§ 3 ArbGG). Nach § 80 InsO gehe das Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Die Vorschrift des \n\n§ 108 Abs. 1 InsO stelle klar, dass Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch \n\ndie dort ausdrücklich genannten Dienstverhältnisse, mit Wirkung für die Insol-\n\nvenzmasse fortbestünden. Bei der Anfechtung einer Vergütungszahlung hande-\n\nle der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse, nämlich des dem Insolvenz-\n\nbeschlag unterliegenden Vermögens des Arbeitgebers. Damit sei der Insol-\n\nvenzverwalter dessen Rechtsnachfolger. Die Rechtsprechung gehe bereits seit \n\nJahren davon aus, der Begriff des Rechtsnachfolgers sei nicht streng wörtlich, \n\nsondern in einem weiten Sinne zu verstehen. Es sei nicht erforderlich, dass der \n\nRechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten sei, \n\nsondern es genüge die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des \n\nArbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeit-\n\nnehmer oder Arbeitgeber unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die \n\nLeistung fordern könnte oder sie schuldete oder für sie haften müsste. \n\n38 \n\nbb) Die aus §§ 80, 108 Abs. 1 InsO gezogene Schlussfolgerung des \n\n5. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der Insolvenzverwalter sei Rechtsnach-\n\nfolger des Arbeitgebers, kann nicht so gemeint sein, als gehe das Gericht von \n\neiner Rechtsnachfolge im wörtlichen Sinn aus. Eine solche liegt nur dann vor, \n\nwenn die Pflichten des Schuldners oder die Rechte des Gläubigers kraft Geset-\n\nzes oder Rechtsgeschäfts von einer Person auf eine andere übergehen \n\n(Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 4; BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB \n\n25/01, ZIP 2002, 992). Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Insol-\n\nvenzverwalter einen Zahlungsanspruch erhebt, der in der Person des Vertrags-\n\narbeitgebers niemals entstehen kann (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO \n\nS. 1500 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter kann schon deshalb nicht als Rechts-\n\nnachfolger des Arbeitgebers angesehen werden. \n\n39 \n\n(1) Die zu § 3 ArbGG veröffentlichte Rechtsprechung versteht den Begriff \n\ndes Rechtsnachfolgers allerdings in einem weiten Sinne (BAGE 53, 317, 321; \n\n94, 52, 56; 106, 10, 12; BAG, Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, AP Nr. 18 \n\nzu § 2 ArbGG 1979; BAG, Beschl. v. 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96, ZIP 1997, \n\n1850, 1851; v. 9. Juli 2003 - 5 AZB 34/03, ZIP 2003, 1617, 1618; BGH, Beschl. \n\nv. 16. November 2006 - IX ZB 57/06, ZIP 2007, 94, 95 Rn. 9; a.A. BAGE 70, \n\n350, 351, 355). Die entschiedenen Fälle sind jedoch sämtlich durch einen un-\n\nmittelbaren Bezug zum Arbeitsrecht gekennzeichnet. Dies gilt insbesondere für \n\nden Beschluss des vorlegenden Senats vom 16. November 2006 (aaO). Dort \n\nhatte der beklagte Insolvenzverwalter, der von dem klagenden Arbeitnehmer \n\npersönlich aus § 61 InsO wegen Nichterfüllung einer Masseverbindlichkeit in \n\nAnspruch genommen worden war, gemäß § 113 InsO die Kündigung des Ar-\n\nbeitsverhältnisses ausgesprochen und in dem Kündigungsschutzprozess einem \n\nAbfindungsvergleich zugestimmt, die versprochene Abfindung jedoch nicht ge-\n\nzahlt, sondern Masseunzulänglichkeit angezeigt. In einem solchen Fall haftet \n\nder Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 61 InsO nicht \n\nals Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, sondern wegen des eigenen, arbeits-\n\nrechtlichen Vertragsschlusses, den er bei pflichtgemäßem Verhalten hätte un-\n\nterlassen müssen. Die Haftung trifft den Insolvenzverwalter, der den Kündi-\n\ngungsschutzprozess \"an Stelle des Arbeitgebers\" führt (BGH, Beschl. v. \n\n16. November 2006, aaO S. 95 Rn. 9). \n\n40 \n\nIm Streitfall müsste zudem ein nach § 3 ArbGG anzuerkennender Fall \n\nder Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite anzunehmen sein, um die Zuständig-\n\nkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen zu können. In sämtlichen hierzu \n\nergangenen Entscheidungen stand die arbeitsrechtliche Natur des Anspruchs \n\nnicht in Streit; deren Fehlen ist vor der Entscheidung des 5. Senats des Bun-\n\ndesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) niemals durch die An-\n\nwendung des § 3 ArbGG überspielt worden. Eine Rechtsnachfolge auf Gläubi-\n\ngerseite wurde bei einem Vertrag zugunsten Dritter bejaht, wenn ein Hinterblie-\n\nbener des Arbeitnehmers Ansprüche aus einer zwischen den Parteien des Ar-\n\nbeitsvertrages geschlossenen Versorgungszusage geltend machte (BGHZ 16, \n\n339, 340 f; BAGE 19, 100, 103; vgl. jetzt die ausdrückliche Regelung in § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 4 ArbGG). Entsprechend wurde der Vertrag mit Schutzwirkung für \n\nDritte als Beispiel für Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite genannt (BAGE 94, \n\n52, 56; Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, aaO; Schwab/Weth/Walker, \n\naaO § 3 Rn. 18). Eine Rechtsnachfolge wurde schließlich in dem Sonderfall \n\nangenommen, dass der vermeintliche Arbeitgeber Leistungen zurückforderte, \n\ndie er irrtümlich in der Annahme erbracht hatte, ein Beschäftigungsverhältnis \n\nsei von der Deutschen Reichsbahn auf die Deutsche Bahn AG übergegangen \n\n(Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 9 AZB 34/97, AP Nr. 56 zu § 2 ArbGG). \n\n41 \n\n(2) Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Die in dem Be-\n\nschluss vom 27. Februar 2008 (aaO, S. 1500 Rn. 7) vom 5. Senat des Bundes-\n\narbeitsgerichts vertretene Auffassung, eine Rechtsnachfolge sei unabhängig \n\ndavon anzunehmen, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter den-\n\nselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie \n\nschuldete oder für sie haften müsste, lässt sich deshalb aus der zu § 3 ArbGG \n\nergangenen Rechtsprechung nicht ableiten. Bei einer noch weiteren Ausdeh-\n\nnung der für eine Rechtsnachfolge entwickelten Grundsätze müsste der An-\n\nspruch jedenfalls an die Stelle eines Anspruchs des Vertragsarbeitgebers treten \n\noder neben ihm geltend gemacht werden können. Auch das ist nicht der Fall. \n\n42 \n\nBei anderen Ansprüchen, die originär in der Person eines Dritten entste-\n\nhen, wird eine zuständigkeitsbegründende Rechtsnachfolge nach § 3 ArbGG \n\nselbst dann verneint, wenn ein Bezug zum Arbeitsrecht besteht. So haben über \n\nRückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 104 SGB VII \n\n(früher §§ 640, 636 RVO) auch dann die ordentlichen Gerichte und nicht die \n\nArbeitsgerichte zu entscheiden, wenn Ansprüche gegen einen Arbeitgeber gel-\n\ntend gemacht werden, der einen Arbeitnehmer geschädigt hat (BGH, Urt. v. \n\n30. April 1968 - VI ZR 32/67, NJW 1968, 1429). Hierbei handelt es sich eben-\n\nfalls um originäre, nicht aus dem Anspruch des Geschädigten abgeleitete An-\n\nsprüche der Sozialversicherungsträger (Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung \n\nSGB VII 4. Aufl. § 110 Rn. 4; Schmitt, SGB VII 3. Aufl. § 110 Rn. 4). Soweit er-\n\nsichtlich wird nicht vertreten, dass die Arbeitsgerichte für diese Streitigkeiten \n\nzuständig seien (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 9; Kissel/Mayer, aaO § 13 \n\nRn. 132; für Zuständigkeit der Sozialgerichte: Matthes in Germelmann/Matthes/ \n\nMüller-Glöge/Prütting, aaO § 3 Rn. 7; Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, aaO § 3 \n\nRn. 2). Die Parallele zu den eine Rechtsnachfolge auslösenden Fällen des For-\n\nderungsübergangs, etwa nach § 115 SGB X \n\n(weitere Beispiele bei \n\nSchwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 8), wird nicht gezogen. Vielmehr wird der \n\nInhaber eines originären gesetzlichen Anspruchs auch bei weitester Auslegung \n\nnicht als Rechtsnachfolger einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses angese-\n\nhen (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 9). Eine Rechtsnachfolge ist schließ-\n\nlich nicht gegeben, wenn die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld für die \n\nArbeitnehmer gezahlt hat und die persönlich haftenden Gesellschafter der Ar-\n\nbeitgeberin auf Schadensersatz aus § 826 BGB in Anspruch nimmt, weil diese \n\nvorsätzlich verspätet den Konkursantrag gestellt hätten (BAG, Beschl. v. \n\n20. März 2002 - 5 AZB 25/01, aaO S. 992). Auch dieser Schadensersatzan-\n\nspruch ist nicht mit den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus § 611 BGB identisch \n\n(BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB 25/01, aaO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kulmbach, Entscheidung vom 25.05.2008 - 74 C 67/08 - \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 24.07.2008 - 12 T 40/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zb-182-08","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zb-182-08","retrieved":"2026-07-10 19:26:29.839240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-02/ix-zb-182-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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