{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_179-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"IX ZB 179/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 179/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 17. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 – 10 T 67/08 – wird \n\nauf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-\n\nschluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über \n\ndas Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-\n\nschluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren \n\nBeteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur \n\nPrüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-\n\nche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des \n\nSonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 \n\nund vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert. \n\n2 \n\nAuf Anregung des Sonderverwalters hat das Insolvenzgericht mit Be-\n\nschluss vom 22. April 2008 dessen Befugnisse dahingehend erweitert, dass der \n\nInsolvenzverwalter im Umfang der Befugnisse des Sonderverwalters von Ver-\n\nwaltungs- und Verwertungshandlungen ausgeschlossen wird. Ferner hat das \n\nAmtsgericht in diesem Beschluss ausgesprochen, die Kassenführungsanord-\n\nnung im Beschluss vom 11. Februar 2008 beziehe sich auch auf die an den \n\nInsolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüberschüsse aus der Vermietung des \n\nBetriebsgrundstücks der Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom \n\n23. Juni 2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich \n\nder Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO. \n\n1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-\n\nschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-\n\nschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt \n\ngrundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, \n\nBeschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier \n\nnicht der Fall. \n\n5 \n\n2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das \n\nLandgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig \n\nverworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den \n\nFällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich \n\nvorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-\n\nscheidung nicht vor. \n\n6 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenz-\n\nverwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenständiges \n\nBeschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an \n\neiner alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwür-\n\nfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von \n\nder Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen (BGH, \n\nBeschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner \n\nBeschl. v. 25. Januar 2007 – IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 26). Diese \n\nRechtsprechung ist auf überwiegende Zustimmung im Schrifttum gestoßen (FK-\n\nInsO/Kind, 5. Aufl. § 56 Rn. 38; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl., § 56 Rn. 42; \n\nBraun-InsO/Kind, 3. Aufl. § 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, \n\nRn. 253; Hess EWiR 2007, 373 f.; Graeber/G. Pape ZIP 2007, 991, 998; ferner \n\nHK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 92 Rn. 46; kritisch Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO \n\n§ 56 Rn. 3; differenzierend Jaeger/Gerhardt, InsO § 56 Rn. 81). Hieran ist fest-\n\nzuhalten. Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall, dass der \n\nWirkungskreis des Sonderverwalters im Hinblick auf seine bisherige Untersu-\n\nchungstätigkeit einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete \n\nSanktion, sondern sie dient ausschließlich der vorstehend angeführten zügigen \n\nAbwicklung des Insolvenzverfahrens. \n\n7 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 \n\nSatz 3 ZPO abgesehen. \n\nGanter Kayser Gehrlein \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 22.04.2008 - 74 IN 11/01 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 67/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_179-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zb-179-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_179-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_179-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zb-179-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_179-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:26.662984+00:00"}}