{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_148-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZB 148/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 67, 68 Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 148/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 67, 68 \n\nEin Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein. \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 148/08 - LG Augsburg \n\n AG Augsburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 5. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der \n\nGläubigerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom \n\n18. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. \n\nGmbH (fortan: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt P. zum In-\n\nsolvenzverwalter bestellt. \n\nIn dem Berichts- und Prüfungstermin vom 21. April 2008 war als einzige \n\nGläubigerin die durch ihren Geschäftsführer B. vertretene R. \n\nGmbH erschienen. Als Vertreter dieser Gläubigerin fasste B. den Be-\n\nschluss, einen durch ihn selbst als einziges Mitglied bestehenden Gläubiger-\n\nausschuss einzusetzen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass kein Gläubiger-\n\nausschuss besteht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das \n\nLandgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gläu-\n\nbigerin, unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen, \n\ndass ein Gläubigerausschuss einberufen wurde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 6 \n\nAbs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nach einhelli-\n\nger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen \n\nEntscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gläubigerausschuss \n\nmindestens mit zwei Personen besetzt sein muss (LG Neuruppin ZIP 1997, \n\n2130; MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67 Rn. 11, 68 Rn. 8; Kübler, \n\nin Kübler/Prütting/Bork, InsO § 68 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 67 \n\nRn. 9; Nerlich/Römermann/Delhaes, \n\nInsO § 68 Rn. 4; Uhlenbruck, \n\nInsO \n\n12. Aufl. § 68 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl. \n\nRn. 1.413; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-\n\nvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 291) und mithin ein Zulässigkeitsgrund nicht \n\ngegeben ist. \n\n5 \n\nDie bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene Auffas-\n\nsung, dass ein Gläubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen \n\nmuss (BGHZ 124, 86, 91), ist auf einen unter der Insolvenzordnung gebildeten \n\nGläubigerausschuss zu übertragen. Dem Regelungszusammenhang der \n\n§§ 67 ff InsO ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Gläubigerausschuss mit \n\nmindestens zwei Personen besetzt sein muss. Bei der Einsetzung eines Gläu-\n\nbigerausschusses durch das Insolvenzgericht sieht § 67 Abs. 2 InsO vor, dass \n\ndie verschiedenen Gläubigergruppen einschließlich der Arbeitnehmer zu be-\n\nrücksichtigen sind und folglich ein mehrgliedriger Ausschuss einzurichten ist. Es \n\nkann dahinstehen, ob die Gläubigerversammlung bei der Einsetzung und Wahl \n\neines Ausschusses unmittelbar an die Regelung des § 67 Abs. 2 InsO gebun-\n\nden ist (bejahend Uhlenbruck, aaO § 68 Rn. 4; HK-InsO/Eickmann, aaO § 68 \n\nRn. 4; verneinend: MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO § 68 Rn. 7; FK-\n\nInsO/Kind, 5. Aufl. § 68 Rn. 4; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 68 Rn. 10). \n\nJedenfalls hat auch die Gläubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe \n\ndes Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsfüh-\n\nrung zu unterstützen und zu überwachen, gemäß § 69 Satz 1 InsO durch \"die \n\nMitglieder des Gläubigerausschusses\" wahrgenommen wird. Damit geht das \n\nGesetz, was auch an anderer Stelle zum Ausdruck kommt (§§ 70, 71, 72 InsO), \n\nersichtlich von einer Mehrzahl von Mitgliedern und folgerichtig einer Mindestzahl \n\nvon zwei Mitgliedern aus. Der Gläubigerausschuss ist wie jedes andere Bera-\n\ntungs- und Entscheidungsgremium - was auch die in § 72 InsO geregelte Not-\n\nwendigkeit einer einheitlichen Willensbildung belegt - schon rein begrifflich auf \n\neine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. Ein nur aus einer Person \n\nbestehender Gläubigerausschuss kann mithin nach dem eindeutigen Willen des \n\nGesetzes nicht gebildet werden. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2 \n\nZPO), zumal die Rechtsprüfung auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ngeltend gemachten Zulässigkeitsgrund beschränkt (§ 577 Abs. 2 ZPO) ist. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Augsburg, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 IN 1651/07 - \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 T 1689/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_148-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zb-148-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_148-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_148-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zb-148-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_148-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:57.733788+00:00"}}