{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_116-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"IX ZB 116/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 296 Abs. 2 a) Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutli- chen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt. b) Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt kei- ne Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus. c) Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 116/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2009 \n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 296 Abs. 2 \n\na) Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine \n\nausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutli-\n\nchen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er \n\nauch gegenüber dem Gericht untätig bleibt. \n\nb) Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt kei-\n\nne Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus. \n\nc) Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten \n\nnach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach \n\ndem Zeitpunkt dieser Entscheidung. \n\nBGH, Beschl. vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08 - LG Traunstein \nAG Traunstein \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 14. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und Begründung der \n\nRechtsbeschwerde gewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Traunstein vom 28. März 2007 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas durch Beschluss vom 7. Oktober 2002 eröffnete Insolvenzverfahren, \n\nin welchem dem Schuldner die Restschuldbefreiung durch Beschluss vom \n\n23. März 2004 angekündigt worden war, der die durch § 291 Abs. 1 InsO vor-\n\ngeschriebene Belehrung enthielt, wurde nach Vollzug der Schlussverteilung am \n\n22. April 2004 aufgehoben. Der zu 2 beteiligte Treuhänder erstattete unter dem \n\n31. Oktober 2005 und 31. Oktober 2006 Bericht. Er teilte unter anderem mit, \n\ndass der Schuldner in beiden Berichtsjahren seiner Obliegenheit, Auskunft zu \n\nerteilen, nicht nachgekommen sei. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 6. November 2006 hat das zu 1 beteiligte Finanzamt \n\nbeantragt, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, \n\nweil er nach Angaben des Treuhänders entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO keine \n\nAuskunft über seine Erwerbstätigkeit und seine Bezüge erteilt und hierdurch die \n\nBefriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe. Der zu dem Versa-\n\ngungsantrag und dem letzten Bericht gehörte Schuldner hat innerhalb der ihm \n\ngesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat das Amtsge-\n\nricht die Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 3. Januar 2007 versagt. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss hat der nunmehr anwaltlich vertretene Schuld-\n\nner sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen \n\nhat. Das Landgericht hat den Schuldner und den Treuhänder am 21. März 2007 \n\npersönlich angehört; durch Beschluss vom 28. März 2007 hat es die Beschwer-\n\nde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - nach Gewährung von Prozess-\n\nkostenhilfe - eingelegte Rechtsbeschwerde des Schuldners. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die nach §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nDem Schuldner war nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 233 \n\nZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Die Rechtssache hat gemäß \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung, weil bislang nicht hinrei-\n\nchend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung bei \n\nObliegenheitsverletzungen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen ist. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen ha-\n\nben die Restschuldbefreiung mit Recht wegen Verstoßes gegen Verfahrensob-\n\nliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen versagt. \n\na) Das Landgericht meint: Nach dieser Vorschrift habe das Insolvenzge-\n\nricht die Restschuldbefreiung im Wege einer gebundenen Entscheidung unter \n\nanderem zu versagen, wenn der Schuldner die vom Gericht erbetene Auskunft \n\nnicht innerhalb der gesetzten Frist erteile. Der Schuldner habe dem Auskunfts-\n\nersuchen des Amtsgerichts vom 30. November 2006, dem der zulässige Versa-\n\ngungsantrag des beteiligten Gläubigers zugrunde gelegen habe, innerhalb der \n\nihm gesetzten Frist nicht entsprochen. Eine ausreichende Entschuldigung fehle. \n\nDer Schuldner sei seiner Verpflichtung erst im Laufe des Beschwerdeverfah-\n\nrens nachgekommen. Es liege ein mehr als nur geringfügiger Pflichtenverstoß \n\nvor. Die Fristversäumung sei kein einmaliger \"Ausrutscher\" gewesen. Die fort-\n\ndauernde Untätigkeit lasse den Schuldner als \"unredlich\" im Sinne der Insol-\n\nvenzordnung erscheinen. Der Treuhänder habe seit dem 23. März 2004 keinen \n\nKontakt mehr zum Schuldner gehabt; alle an ihn gerichteten Schreiben seien \n\nunbeantwortet geblieben. Obwohl der Schuldner gewusst habe, dass gerade \n\nder Umstand seiner Beschäftigung ein \"zentraler Aspekt\" des Insolvenzverfah-\n\nrens sei, habe er den Treuhänder erst 15 Monate nach Aufnahme der Beschäf-\n\ntigung hierüber in Kenntnis gesetzt, und dies letztlich nur unter dem Druck der \n\nbeantragten Versagung der Restschuldbefreiung. Die vorgebrachten Entschul-\n\ndigungsgründe, er habe aus Arbeitsüberlastung und aus gesundheitlichen \n\nGründen seinen Informationspflichten über einen Zeitraum von mehr als einem \n\nJahr nicht nachkommen können, seien schlicht nicht nachvollziehbar. Mit der \n\ntelefonischen Information gegenüber einer Mitarbeiterin des beteiligten Treu-\n\nhänders, er sei wieder in Arbeit, habe er seinen Auskunfts- und Mitwirkungs-\n\npflichten nicht genügt. Die Mitarbeiterin habe den Schuldner bei diesem Telefo-\n\nnat aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen; dem sei der \n\nSchuldner nicht nachgekommen. Zum Nachteil des Schuldners sei ferner zu \n\nwerten, dass er pfändbares Einkommen nicht offen gelegt habe. In den Mona-\n\nten März 2006, Juni 2006 und August 2006 hätte sich jeweils ein pfändbarer \n\nBetrag ergeben. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung stand. \n\naa) Der angefochtene Beschluss ist nicht wegen eines Anhörungs- und \n\nBelehrungsdefizits verfahrensfehlerhaft. Die nach § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO vor-\n\ngeschriebene Anhörung genügte den gesetzlichen Anforderungen, obwohl der \n\nSchuldner in dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 30. November 2006 \n\nauf die Rechtsfolge der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes \n\ngegen die Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht be-\n\nsonders hingewiesen worden ist. \n\n9 \n\n(1) Es entspricht allerdings einer in der Literatur vertretenen Auffassung, \n\nder über seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) \n\nin dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 1 \n\nInsO) schon belehrte Schuldner sei in dem nachfolgenden Verfahren über die \n\nVersagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO in geeigneter Weise dar-\n\nüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden \n\nkann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung \n\ndie Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. \n\n§ 296 Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12; MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 25; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12). \n\nUm die nötige Klarheit herzustellen, dürfte es sich empfehlen, eine solche Be-\n\nlehrung auszusprechen. Es gibt aber Ausnahmen. Über Selbstverständliches ist \n\nder Verfahrensbeteiligte ohne eine besondere gesetzliche Verpflichtung nicht zu \n\nbelehren. Dem Schuldner, der sich dem Auskunftsersuchen des Treuhänders \n\nverweigert, ist bekannt, dass die in § 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenhei-\n\nten, die im Falle ihrer Verletzung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Versagung \n\nder Restschuldbefreiung nach sich ziehen können, sämtlich in seiner Sphäre \n\nliegen. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 In-\n\nsO gestellt, kann das Verfahren mangels geeigneter anderer Ermittlungsansät-\n\nze regelmäßig nur abgeschlossen werden, wenn der Schuldner seinen Aus-\n\nkunftspflichten nunmehr gegenüber dem Gericht nachkommt. Bleibt ein Schuld-\n\nner in dieser Lage weiterhin untätig und lässt er insbesondere die Frage des \n\nGerichts zu einer aufgenommenen Erwerbstätigkeit innerhalb der ihm gesetzten \n\nFrist unbeantwortet, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfah-\n\nrensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanord-\n\nnungen des Gerichts sanktionslos lässt. \n\n10 \n\n(2) Diesen Anforderungen genügt das dem Schuldner am 6. Dezember \n\n2006 zugestellte Schreiben des Insolvenzgerichts vom 30. November 2006. \n\nDarin gab das Gericht dem Schuldner auf, binnen einer Frist von zwei Wochen \n\nab Zustellung seine Verfahrensobliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß \n\nzu erfüllen. Was damit konkret gemeint war, erschloss sich aus dem beigefüg-\n\nten knapp gehaltenen Bericht des Treuhänders vom 31. Oktober 2006, in wel-\n\nchem er ausführt, der Schuldner sei seiner Aufforderung vom 5. September \n\n2006, die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vorzulegen, auch in die-\n\nsem Berichtsjahr nicht nachgekommen. Dass es jetzt \"ernst wurde\", ergab sich \n\naus dem ebenfalls beigefügten Versagungsantrag des beteiligten Finanzamts \n\nvom 6. November 2006, welcher mit dem von dem Treuhänder aufgezeigten \n\nVerstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 InsO begründet wird. Wer \n\nin dieser Lage die gesetzte gerichtliche Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann \n\nnicht damit rechnen, dass ihm nochmals eine Möglichkeit eingeräumt wird, Ver-\n\nfahrensobliegenheiten zu erfüllen. \n\n11 \n\nbb) Die weiteren Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner \n\nhat nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt die vom Ge-\n\nricht erbetene Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung innerhalb der ihm \n\ngesetzten Frist nicht erteilt. Deshalb war die Restschuldbefreiung - in Form ei-\n\nner gebundenen Entscheidung - zu versagen. \n\n12 \n\n(1) Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Versagungsantrag \n\ndes beteiligten Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zulässig ist. Dies \n\nzieht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis darauf in Zweifel, dass es an der \n\nGlaubhaftmachung einer konkret messbaren Schlechterstellung des Gläubigers \n\nfehle (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Rüge greift nicht durch. Weigert \n\nsich ein Schuldner, seine Lohnabrechnungen vorzulegen, lässt es allein dieser \n\nUmstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern \n\npfändbare Einkünfte vorenthält. Eine besondere Glaubhaftmachung war danach \n\nim Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Über-\n\ndies kann die Glaubhaftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung \n\neines Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM \n\n2009, 515 Rn. 6 m.w.N.). \n\n13 \n\n(2) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, ein Verstoß nach § 296 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten rechtfer-\n\ntige die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedi-\n\ngung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werde, deren Schlechterstellung \n\nkonkret messbar sein müsse (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, \n\nWM 2006, 1158 f; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662), greift \n\nebenfalls nicht durch. Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats bezieht \n\nsich auf die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 in Verbin-\n\ndung mit § 296 Abs. 1 InsO. Die Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt \n\nausdrücklich voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den \n\nVerstoß gegen die Obliegenheiten beeinträchtigt wird. Demgegenüber ist im \n\nAnwendungsbereich des § 296 Abs. 2 InsO die Restschuldbefreiung schon \n\ndann zu versagen, wenn ein (schuldhafter) Verstoß gegen die dort genannten \n\nVerfahrensobliegenheiten festgestellt ist (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, \n\nInsO § 296 Rn. 6). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und \n\nZweck der Bestimmung. \n\n14 \n\nDie Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als ei-\n\ngener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft \n\nist als die Versagungsgründe des § 295 InsO. Anders als dort ist in § 296 \n\nAbs. 2 InsO eine Versagung von Amts wegen vorgesehen; ein Gläubigerantrag \n\nist nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO, dem Gericht \n\ndie Sachaufklärung zu erleichtern und dies für den Fall der Weigerung des \n\nSchuldners, die geforderten Auskünfte zu erteilen, mit der Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 193 zu § 245), \n\nliefe es zuwider, wenn für die Versagung wegen Verstoßes gegen Verfahrens-\n\nobliegenheiten im gerichtlichen Verfahren wiederum Voraussetzung wäre, dass \n\ndie Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträch-\n\ntigte (BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 162/08, Rn. 5, zitiert nach juris). \n\nHinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Ver-\n\nschulden des Schuldners geknüpft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX \n\nZB 156/04, NZI 2007, 534, 535 Rn. 6). \n\n15 \n\n(3) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die \n\nVerfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 InsO scheidet auch nicht deshalb \n\naus, weil der Schuldner nach den Feststellungen des Landgerichts die geforder-\n\nten Informationen dem Gericht im Laufe des Beschwerdeverfahrens übermittelt \n\nhat. Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits entschieden, dass diese \n\nBestimmung weitgehend leer liefe und ihren Zweck nicht erfüllen könnte, unred-\n\nliche Schuldner von den Vergünstigungen der Restschuldbefreiung auszu-\n\nschließen, wenn eine Berichtigung oder Ergänzung der unrichtigen oder unvoll-\n\nständigen Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich wäre, nachdem das \n\nunredliche Verhalten des Schuldners bereits aufgedeckt wurde (Beschl. v. \n\n24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753). Entsprechend hat der Senat \n\nzu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erkannt: Zeigt der Schuldner sein pfändbares Ein-\n\nkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Oblie-\n\ngenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren \n\nEinkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner \n\ndie Restschuldbefreiung zu versagen (Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, \n\nNZI 2008, 623). Zu § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO kann die Wertung nicht anders \n\nausfallen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gerichte \n\nvon der weiteren Ermittlungstätigkeit zu den Versagungsgründen des § 295 In-\n\nsO und ihrem Einfluss auf die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger in \n\nden Fällen entlasten will, in denen ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt und \n\ndem Schuldner in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ein schuld-\n\nhafter Verstoß gegen seine Verfahrensobliegenheiten zur Last fällt. Das Entlas-\n\ntungsziel wäre verfehlt, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten ohne Risiko \n\nfür die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung erst im Beschwerdeverfahren \n\nerfüllen könnte. \n\n16 \n\n(4) Das erforderliche Verschulden hat das Beschwerdegericht in Wahr-\n\nnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 03.01.2007 - 1 IN 315/02 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 28.03.2007 - 4 T 306/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_116-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zb-116-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":20},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_116-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_116-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/ix-zb-116-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_116-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:41.939255+00:00"}}