{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_113-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 113/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 113/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Göttingen - 10 T 41/08 - vom 2. April 2008 wird \n\nauf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.200.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDie Frage, welche Anforderungen an die Bejahung der Zulässigkeitsvor-\n\naussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind, erfordert nicht die \n\nAufstellung neuer Leitsätze zur Fortbildung des Rechts. Sie ist nach einhelliger \n\nMeinung dahin zu beantworten, dass sich das Insolvenzgericht vom Vorliegen \n\ndieser Voraussetzungen eine persönliche Überzeugung zu verschaffen hat, die \n\ndem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht (MünchKomm-InsO/Ganter, \n\n2. Aufl. § 5 Rn. 54; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 5 Rn. 19; Jaeger/Gerhardt, \n\nInsO § 5 Rn. 13; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 5 Rn. 5). \n\n3 \n\nDieses Beweismaß hat das Beschwerdegericht ersichtlich zugrunde ge-\n\nlegt. Seine Formulierung, es bestünden \"hinreichende Anhaltspunkte\" dafür, \n\ndass im Zeitpunkt der Antragstellung der Mittelpunkt des hauptsächlichen Inte-\n\nresses des Schuldners im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen und nicht im Ge-\n\nbiet eines anderen Mitgliedsstaats lag, ist im Gesamtzusammenhang der Aus-\n\nführungen des Beschwerdegerichts nicht dahin zu verstehen, dass das Be-\n\nschwerdegericht sich mit einem Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen wollte, \n\nder unter der Schwelle der persönlichen Gewissheit des § 286 ZPO liegt. Eine \n\nSachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist daher auch nicht zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. \n\n4 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht \n\nden Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Begrün-\n\ndung der Entscheidung setzt sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Vortrag aus-\n\neinander, der Schuldner sei auch Gesellschafter zweier Gesellschaften in \n\nSchleswig-Holstein und Präsident einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Dar-\n\naus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht diese \n\nUmstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, \n\n145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). \n\n5 \n\nOb die Klärung der Frage der Zuständigkeit in Fällen, in denen der \n\nSchuldner mehreren Tätigkeiten als Gesellschafter an verschiedenen Orten \n\nnachgeht, grundsätzliche Bedeutung hat, kann offen bleiben. Sie betrifft, soweit \n\nvom Schuldner dargelegt, die örtliche und nicht die internationale Zuständigkeit \n\ndes Insolvenzgerichts. Die Rechtsbeschwerde kann aber nicht darauf gestützt \n\nwerden, dass das Insolvenzgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht an-\n\ngenommen hat, wenn der Schuldner - wie hier - vor Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, zur Frage der örtlichen Zuständig-\n\nkeit Stellung zu nehmen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI \n\n2005, 184; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 3 Rn. 32 m.w.N.). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 02.01.2008 - 74 IN 28/07 NOM - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 02.04.2008 - 10 T 41/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_113-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-113-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_113-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_113-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-113-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_113-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:27.142300+00:00"}}