{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_105-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"IX ZB 105/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 105/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 19. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 122.497,56 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 22. September \n\n2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im Fol-\n\ngenden: Insolvenzverwalter) über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das \n\nAmt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er \n\nbeantragte, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 170.877,07 € zu-\n\nzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 €, festzusetzen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 2. August 2007 hat das Amtsgericht die Vergütung \n\nauf 49.002,77 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 56.843,21 € festgesetzt \n\nsowie die Auslagen auf 750 € zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 870 €. Als \n\nBerechnungsgrundlage hat es einen Wert von 1.225.981,20 € zugrunde gelegt. \n\nDas entspricht der vom Verwalter beantragten Berechnungsgrundlage abzüg-\n\nlich der von ihm zusätzlich geltend gemachten 6.500.000 € für die von der \n\nSchuldnerin angemietete Immobilie. Gewährt wurde ein Bruchteil der Regelver-\n\ngütung von 25 % zuzüglich Zuschlägen von zusammen 68,75 %, insgesamt \n\n93,75 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. \n\n3 \n\nDer sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht \n\ninsoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 65.276,42 € zuzüglich Umsatz-\n\nsteuer von 10.444,23 € erhöht hat, zusammen auf 75.720,65 €. Die Festset-\n\nzung der Auslagen blieb unverändert. Es hat eine eigenkapitalersetzende Nut-\n\nzungsüberlassung des Grundstücks angenommen und die Berechnungsgrund-\n\nlage um 135.000 € erhöht. Wegen erheblicher Befassung des Verwalters mit \n\nder Immobilie hatte es einen weiteren Zuschlag von 25 % zuerkannt, insgesamt \n\nalso nunmehr Zuschläge von 93,75 %. \n\n4 \n\nDie weitergehende sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit \n\nder Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag in vol-\n\nlem Umfang weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in \n\nVerbindung mit §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bun-\n\ndesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeits-\n\ngründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO \n\nschlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 \n\n- IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, \n\n351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 \n\nRn. 4). \n\n6 \n\n1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist maßgeblich § 11 Abs. 1 \n\nInsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I \n\nS. 3389). Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob im Falle einer eigenkapi-\n\ntalersetzenden Gebrauchsüberlassung § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV eingreift mit \n\nder Folge, dass eine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage nicht er-\n\nfolgte und lediglich Zuschläge in Betracht kommen, oder ob - wie die Rechtsbe-\n\nschwerde meint - der Wert des eigenkapitalersetzend überlassenen Gegens-\n\ntandes bei der Bemessungsgrundlage voll zu berücksichtigen ist. Die Klärung \n\ndieser Frage sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung erforderlich. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 11 \n\nAbs. 1 Satz 5 InsVV keine Anwendung findet. \n\na) § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember \n\n2006 ist jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen \n\nnicht anwendbar, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet ha-\n\nben (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5 ff; \n\nv. 18. Dezember 2008 aaO Rn. 5). Dies war hier der Fall. Die vorläufige Verwal-\n\ntung begann am 22. September 2004 und endete am 26. November 2004. \n\n9 \n\nb) Für die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers findet deshalb ge-\n\nmäß § 19 Abs. 1 InsVV die Vorschrift des § 11 InsVV in der Fassung der Ver-\n\nordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2004 S. 2569) Anwendung (BGH, \n\nBeschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228 Rn. 6 ff; vgl. auch \n\nBGHZ 168, 321, 324 Rn. 7). \n\n10 \n\nc) Danach sind Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der \n\nVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn \n\nsich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall \n\nschlägt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht in der Bemessungsgrund-\n\nlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (BGHZ 168, \n\n321, 326 Rn. 13). Einen derartigen Zuschlag haben die Vorinstanzen gewährt. \n\nDie Höhe wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. \n\n11 \n\nd) Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr geltend, das von der Schuld-\n\nnerin gemietete Betriebsgrundstück müsse gleichwohl mit seinem Substanzwert \n\nin die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, weil eine eigenkapitalerset-\n\nzende Gebrauchsüberlassung vorgelegen habe. \n\n12 \n\n13 \n\nInsoweit liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor. \n\nEine Entscheidung zur Einheitlichkeitssicherung wegen behaupteter \n\nsymptomatisch falscher Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV in der ab \n\n29. Dezember 2006 geltenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung ist \n\nnicht möglich, weil diese Fassung der Verordnung nicht anwendbar ist, die Fra-\n\nge der richtigen Auslegung der Vorschrift also nicht entscheidungserheblich \n\nwird. \n\n14 \n\nAuch der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Rechtsfortbildung \n\nliegt nicht vor, ebenso wenig wie Grundsatzbedeutung. Betrifft die Rechtsfrage, \n\nwegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbil-\n\ndung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muss in der Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde dargelegt werden, dass eine höchstrichterliche Ent-\n\nscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. zur \n\nNichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, \n\nWM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt). \n\n15 \n\nAn einer solchen Darlegung fehlt es, schon weil die Rechtsbeschwerde \n\nvon der Anwendung des neuen Rechts ausgeht. Eine solche Darlegung ist aber \n\nauch nicht möglich. Da die Neuregelung des § 11 Abs. 1 InsVV auf einer Neu-\n\nkonzeption der Bemessung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des \n\nvorläufigen Verwalters beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 aaO \n\nS. 2324 Rn. 9), könnte eine Rechtsprechung zum alten Recht in dem hier fragli-\n\nchen Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht auf die Neu-\n\nregelung übertragen werden. Es bedürfte dort vielmehr einer gänzlich neuen \n\nEntscheidungsfindung, gerade im Hinblick auf die neue Vorschrift des § 11 \n\nAbs. 1 Satz 5 InsVV. \n\n16 \n\nDer Beschwerdeführer trägt auch nicht vor - und dies ist auch nicht er-\n\nsichtlich -, dass die Frage für das alte Recht noch weiterhin in einer erheblichen \n\nAnzahl von Fällen von Bedeutung wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 \n\naaO). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1501 IN 2704/04 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.03.2008 - 14 T 20884/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_105-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zb-105-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_105-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_105-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zb-105-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZB_105-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:29.235538+00:00"}}