{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA___7-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"IX ZA 7/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4c Nr. 1 und 4, § 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen wei- teren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 7/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4c Nr. 1 und 4, § 296 Abs. 2 Satz 3 \n\nDurch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen wei-\n\nteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund \n\ndes § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08 - LG Hannover \n\n AG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 5. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen \n\nden Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover \n\nvom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 27. November 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenz-\n\ngericht - die dem Schuldner die am 2. Oktober 2006 gewährte Stundung der \n\nKosten des Insolvenzverfahrens aufgehoben, weil dieser keine angemessene \n\nErwerbstätigkeit ausübe (§ 4c Nr. 4 InsO) und sich trotz mehrfacher Aufforde-\n\nrung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätig-\n\nkeit nicht geäußert habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2008 zurückge-\n\nwiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen diese Entscheidung mit der \n\nRechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozess-\n\nkostenhilfe nach. \n\nII. \n\n2 \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich \n\nist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-\n\nsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n3 \n\nDas Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgeho-\n\nben, weil der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 4c Nr. 4 letzter \n\nHalbsatz InsO i.V.m. § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO nicht nachgekommen ist. \n\nDer Schuldner hat trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts und Hinwei-\n\nses auf eine entsprechende Verpflichtung zu Beginn des Verfahrens über seine \n\nBemühungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, keine Auskunft \n\nerteilt. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ist er eine Aus-\n\nkunftserteilung schuldig geblieben, wie das Landgericht in seiner Entscheidung \n\nausgeführt hat. Allein dieses Verhalten rechtfertigt die Aufhebung der Stundung, \n\ndie dem Schuldner von Amts wegen dann entzogen werden kann, wenn er kei-\n\nne angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und - wenn er ohne Beschäftigung ist \n\n- sich auch nicht um eine solche bemüht (dazu Kübler/Prütting/Wenzel, InsO \n\n§ 4c Rn. 32, 38; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 11; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 4c Rn. 5). Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sta-\n\ntuiert § 4c Nr. 4 InsO einen zweiten selbständigen Aufhebungsgrund, der unab-\n\nhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO besteht (vgl. Jae-\n\nger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 63; Uhlenbruck, aaO § 4c Rn. 5). Ebenso wie dem \n\nSchuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt \n\nwerden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftsertei-\n\nlung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt (dazu BGH, \n\nBeschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534), kann das In-\n\nsolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine \n\nAuskunftspflicht gemäß § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO nicht erfüllt. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht ist zutreffend von einer schuldhaften Nichterfül-\n\nlung der Auskunftspflicht des Schuldners ausgegangen, denn dieser hat trotz \n\nentsprechenden Hinweises nichts dafür vorgetragen, dass er sich um eine an-\n\ngemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Es war nicht Sache des Insolvenzge-\n\nrichts, ihm zu verdeutlichen, was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu \n\nverstehen sei. Es stand jedenfalls außer Frage, dass seine mit monatlich unter \n\n400 € entlohnte Nebentätigkeit im Gewerbe seiner Ehefrau nicht als angemes-\n\nsene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Soweit der Schuldner geltend gemacht \n\nhat, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Vollzeittätigkeit nicht aus-\n\nüben zu können, ist er jeden Nachweis schuldig geblieben. \n\n5 \n\nDas Insolvenzgericht war nicht gehindert, den Schuldner von Amts we-\n\ngen zur Auskunftserteilung aufzufordern. Die Frage, ob das Insolvenzgericht \n\nverpflichtet hat, sich in regelmäßigen Abständen von der Erfüllung der Erwerbs-\n\nobliegenheit durch den Schuldner zu überzeugen (so Jaeger/Eckardt, aaO \n\nRn. 62; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO Rn. 38; ablehnend Andres/Leithaus, InsO \n\n§ 4c Rn. 11; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 4c Rn. 8; FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. § 4c \n\nRn. 27; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 24; Nerlich/Römermann/ \n\nBecker, InsO § 4c Rn. 37; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 18; Uhlenbruck, \n\naaO Rn. 6), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es bestand ein \n\nausreichender Anfangsverdacht für eine Überprüfung. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2007 - 903 IN 964/06 - 0 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 16.01.2008 - 20 T 115/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-za-7-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-za-7-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:03.607892+00:00"}}