{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__49-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZA 49/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 49/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Fischer \n\nam 24. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine \n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2008 wird abgelehnt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller, ein ehemals selbständiger Maler und Lackierer, hat am \n\n13. Mai 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie \n\ndie Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung beantragt. Das \n\nvon ihm vorgelegte Forderungsverzeichnis wies 19 Gläubiger aus, darunter die \n\nBerufsgenossenschaft. Auf Nachfrage des Insolvenzgerichts hat der - anwaltlich \n\nvertretene - Schuldner die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen eines Regel-\n\ninsolvenzverfahrens lägen nicht vor, weil die Forderung der Berufsgenossen-\n\nschaft keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 304 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO darstelle; vorsorglich hat er die Eröffnung des Regelinsolvenzver-\n\nfahrens beantragt, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Im weiteren \n\nVerlauf des Eröffnungsverfahrens hat er den Antrag auf Eröffnung des Regelin-\n\nsolvenzverfahrens zurückgezogen und ausdrücklich nur die Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als in der gewählten Ver-\n\nfahrensart unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners \n\nist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Schuldner persönlich Prozess-\n\nkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht \n\nauf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der An-\n\ntragsteller innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder Rechtsbeschwerde \n\neingelegt noch einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht \n\nhat und die Verspätung auch nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). \n\na) Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier: \n\ndie Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - wegen des wirtschaftlichen Unvermö-\n\ngens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die \n\nPartei bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-\n\nden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Ste-\n\nhende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschie-\n\nden werden kann. Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Frist nicht \n\nnur den Antrag stellt, sondern auch die für die Bewilligung der Prozesskosten-\n\nhilfe erforderlichen Unterlagen - insbesondere die Erklärung gemäß § 117 \n\nAbs. 2 ZPO nebst Belegen - beibringt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA \n\n10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 220/06, Rn. 4; v. \n\n27. September 2007 - IX ZA 20/07, Rn. 2). \n\n6 \n\nb) Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller inner-\n\nhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu \n\nseinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Der \n\nAntrag war jedoch nicht vollständig ausgefüllt. Belege insbesondere zur Höhe \n\nseines Einkommens fehlten völlig. Die Beifügung der \"entsprechenden Belege\" \n\nist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Der \n\nVordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders \n\nzu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als not-\n\nwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt \n\nwerden müsse. Der Antragsteller ist darauf hingewiesen worden, dass er die \n\nUnterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beizubringen habe. Dies hat er \n\nnicht fristgerecht getan. Die e-mail, die am letzten Tag der Frist um 21.23 Uhr in \n\nder Poststelle des Bundesgerichtshofs eingegangen ist, war nicht geeignet, die \n\nFrist zu wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, \n\n2649; v. 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331). \n\n7 \n\n2. Zudem ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch wegen Fehlens \n\nder Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n8 \n\na) Dadurch, dass das Regelinsolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, \n\nist der Schuldner nicht beschwert, nachdem er in erster Instanz seinen entspre-\n\nchenden (Hilfs-) Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 9; v. \n\n12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384, 386 Rn. 11). \n\n9 \n\nb) Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Begriff \n\nder \"Forderungen aus Arbeitsverhältnissen\" im Sinne von § 384 Satz 2 InsO \n\nstellen sich nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Begriff weit \n\nauszulegen. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer \n\ngegen den Schuldner, sondern auch Forderungen auf Zahlung von Sozialversi-\n\ncherungsbeiträgen und Steuern, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind \n\n(BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, ZVI 2005, 598, 600 unter \n\nHinweis auf BT-Drucks. 14/5680, S. 14). Im vorliegenden Fall betraf die Forde-\n\nrung der Berufsgenossenschaft jedoch nicht einen Arbeitnehmer des Schuld-\n\nners, sondern den Schuldner selbst, der im fraglichen Zeitraum nicht einmal \n\nArbeitnehmer beschäftigt hatte. Dass es sich hierbei nicht um eine Forderung \n\n\"aus Arbeitsverhältnissen\" handeln kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. \n\nVeröffentlichte instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Literatur, die eine ge-\n\ngenteilige Ansicht vertreten, gibt es nicht (vgl. etwa Graf-Schlicker/Sabel, InsO \n\n§ 304 Rn. 18; Braun/Buck, \n\nInsO 3. Aufl. § 304 Rn. 16). Ob die \n\nVorinstanzen im Einzelfall richtig entschieden haben, ist für die Frage der Zu-\n\nlässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2008 - 512 IK 116/08 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2008 - 25 T 692/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-za-49-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-za-49-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:20.124913+00:00"}}