{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__46-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"IX ZA 46/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RPflG § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Be- schwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegen- stand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentschei- dung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 46/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRPflG § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 2 \n\nTrifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von \n\nihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Be-\n\nschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegen-\n\nstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentschei-\n\ndung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - AG Hildesheim \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-\n\nhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den \n\nBeschluss des Amtsgerichts Hildesheim - Rechtspflegerin - vom \n\n19. Juli 2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom \n\n12. September 2008 wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Rest-\n\nschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet. Zugleich wurden dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis \n\nzur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Da der Schuldner am 3. Juli \n\n2007 zu einem Anhörungstermin nicht erschien, hat das Amtsgericht - Rechts-\n\npflegerin - die Kostenstundung durch Beschluss vom 19. Juli 2007 aufgehoben. \n\nGegen den ihm durch Einlegen in den Briefkasten am 26. Juli 2007 zugestellten \n\nBeschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008, eingegangen bei \n\ndem Amtsgericht am 24. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt und Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 12. September 2008 hat das Amtsgericht \n\n- Rechtspflegerin - die Beschwerde einschließlich des Wiedereinsetzungsan-\n\ntrags zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 30. Sep-\n\ntember 2008 Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. Auf dessen \n\nHinweis, dass eine Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen \n\ndort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, hat der Beschwerdeführer am \n\n2. Oktober 2008 Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \n\nRechtsanwalt Dr. K. zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde, hilfsweise \n\neiner außerordentlichen Beschwerde, beantragt. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDem Schuldner kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die \n\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n\n(§ 114 Satz 1 ZPO). Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde \n\nist unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO). \n\n1. Gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten steht dem \n\nSchuldner nach § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde \n\nzu. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG auch, wenn - wie im Streitfall - die \n\nEntscheidung im eröffneten Verfahren durch den Rechtspfleger (§ 18 Abs. 1 \n\nRpflG) ergangen ist (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4d Rn. 3, 9; Jaeger/ \n\nEckardt, InsO § 4d Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach \n\n§§ 567, 568 ZPO das Landgericht als Beschwerdegericht (Jaeger/Gerhardt, \n\naaO § 6 Rn. 19). Erst gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts \n\nfindet gemäß § 7 InsO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt \n\n(MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4d Rn. 12; Jaeger/Eckardt, aaO § 4d \n\nRn. 35). \n\n5 \n\n2. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatt-\n\nhaft, weil bislang eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über seine so-\n\nfortige Beschwerde nicht ergangen ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 7 \n\nRn. 17) und eine \"Sprungrechtsbeschwerde\" gegen eine amtsgerichtliche \n\nEntscheidung ausscheidet (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Zwar kann der \n\nRechtspfleger der sofortigen Beschwerde abhelfen (MünchKomm-InsO/Ganter, \n\naaO § 6 Rn. 45; Jaeger/Gerhardt, aaO § 6 Rn. 21, 36). Hält er die sofortige Be-\n\nschwerde hingegen für unbegründet, hat er sie dem Beschwerdegericht zur \n\nEntscheidung vorzulegen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Ebenso ist zu ver-\n\nfahren, wenn der Rechtspfleger die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzuläs-\n\nsig erachtet (Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 572 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/ \n\nLipp, 3. Aufl. § 572 Rn. 10). Da eine Vorlage der Sache an das Beschwerdege-\n\nricht und daher eine Beschwerdeentscheidung bislang aussteht, ist die von dem \n\nSchuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Ein weitergehendes Rechtsmittel ist auch dann nicht gegeben, wenn \n\ndie Rechtspflegerin - wofür zumindest der äußere Anschein spricht - endgültig \n\nüber die sofortige Beschwerde befinden wollte. \n\na) In diesem Fall erweist sich ihre Entscheidung wegen der Inanspruch-\n\nnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse nach § 8 \n\nAbs. 4 Satz 1 RPflG als unwirksam (BayObLGZ 1959, 89, 93; OLG München \n\nRPflG 2000, 98 f; Roth in Bassenge/Roth, RPflG 11. Aufl. § 8 Rn. 4). Die \n\ngleichwohl existente und daher anfechtbare (BGH, Beschl. v. 5. Dezember \n\n2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565, 566) Entscheidung ist auf die sofortige \n\nBeschwerde des Schuldners im Rechtsmittelverfahren von dem Landgericht als \n\nzuständigem Beschwerdegericht aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 \n\n- IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299). \n\n8 \n\nb) Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die - über eine \n\nNichtabhilfe hinausgehende - vermeintliche (End-)Entscheidung der Rechts-\n\npflegerin bedarf es jedoch nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung \n\nsteht der Partei sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen \n\nEntscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richti-\n\ngen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 98, 362, \n\n364 f; 152, 213, 216). Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der \n\ngegen die Ausgangsentscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde auch ü-\n\nber den nicht selbständig anfechtbaren (OLG Celle OLGReport 2006, 462; Zöl-\n\nler/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 572 Rn. 15) Nichtabhilfebeschluss zu befinden \n\n(MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl. § 572 Rn. 13). Da der Schuldner das gegen \n\ndie Ausgangsentscheidung eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde \n\nbereits eingelegt und damit die ihm zukommende Rechtsmittelwahl getroffen \n\nhat, ist in Konstellationen der vorliegenden Art trotz des gegebenen rechtswidri-\n\ngen Tätigwerdens der Rechtspflegerin als Beschwerdegericht für die Alternative \n\neiner Rechtsbeschwerde kein Raum. Der Beschwerdeführer kann die Vorlage \n\nan das Beschwerdegericht durchsetzen, indem er von der Befugnis des § 569 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch macht, seine Beschwerde nochmals unmittelbar \n\nbei \n\ndem Beschwerdegericht \n\neinzureichen \n\n(Baumbach/Lauterbach/Al-\n\nbers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 572 Rn. 7). \n\n9 \n\n4. Nach Rückgabe der Akte hat das Amtsgericht die Vorlage der Sache \n\nan das Landgericht Hildesheim zur Entscheidung über die sofortige Beschwer-\n\nde des Schuldners zu veranlassen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanz: \n\nAG Hildesheim, Entscheidung vom 12.09.2008 - 50 IN 128/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-za-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-za-46-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:34.938200+00:00"}}