{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__39-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"IX ZA 39/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 39/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nam 18. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg \n\n(§ 114 Satz 1 ZPO). Sie wäre verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf \n\nProzesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftiger-\n\nweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Be-\n\ndürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die \n\nPartei sich für arm halten sowie davon ausgehen durfte, die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nordnungsgemäß dargetan zu haben (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. \n\n9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, \n\nFamRZ 2006, 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb \n\nder Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 \n\nund 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks \n\nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Belege \n\nzur Höhe des angegebenen Einkommens aus selbständiger Arbeit, zu den gel-\n\ntend gemachten Abzügen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu \n\nden sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen \n\nHinweises nicht übersandt. Die Beifügung der \"entsprechenden Belege\" ist dem \n\nAntragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der amtli-\n\nche Vordruck enthält Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen \n\nsind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechts-\n\nmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch ent-\n\nsprochen werden würde. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war \n\ndeshalb nicht unverschuldet. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2008 - 513 IN 54/03 - \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2008 - 25 T 322/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-za-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-za-39-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:12.418252+00:00"}}