{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__23-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZA 23/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 36 Abs. 4, § 58 Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 23/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 36 Abs. 4, § 58 \n\nDas Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der \n\nTreuhänder Lastschriften widerrufen darf. \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - LG Frankenthal \n\nAG Neustadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ge-\n\ngen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Franken-\n\nthal (Pfalz) vom 7. Mai 2008 wird abgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 22. Januar 2008 ist das Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte \n\n(fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder wider-\n\nsprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege \n\ndes Einzugsermächtigungsverfahrens bewirkt worden waren, und zog die rück-\n\ngebuchten Beträge zur Masse. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin hat zunächst beantragt, den Treuhänder anzuweisen, \n\ndie rückgebuchten Beträge an die Schuldnerin auszuzahlen. Sie hat sodann \n\nklargestellt, dass sie die Rückzahlung dieser Beträge an die Gläubiger errei-\n\nchen möchte. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat das Begehren der \n\nSchuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit \n\nausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. \n\nGegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin \"das zulässige Rechtsmittel\" ein-\n\ngelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als sofortige Beschwerde verstan-\n\nden, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das \n\nLandgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewie-\n\nsen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 \n\nZPO). \n\n1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-\n\nsolvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-\n\nschwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-\n\ngenden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 \n\nInsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-\n\nzug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff \n\nZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre \n\nBerechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). \n\nDie bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der \n\nGesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht \"alle Unter-\n\nlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind\" (BT-\n\nDrucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der \n\nPfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage \n\nklären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung \n\nvon Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung \n\nder Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkom-\n\nmen und ggfs. ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hinge-\n\ngen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit \n\nrichtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich aus \n\nunpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts. \n\n5 \n\nEin Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner \n\ndarüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der \n\nInsolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor \n\ndem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 \n\n- IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129; \n\nMünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 30). Soweit ein Schuldner \n\nmeint, der Verwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er \n\nAufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die \n\nEntscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine \n\nWeisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. \n\n13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593). \n\n6 \n\n2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114 \n\nZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n\n1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW \n\n1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst \n\nund nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines \n\nVerfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, \n\nNZI 2007, 34). In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichen-\n\nde Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder \n\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § \n\n574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 \n\n- IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879, 1880). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit \n\nder beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte die Schuldnerin allenfalls die \n\nAufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen, für die eine gesetzliche \n\nGrundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften \n\nnicht zur Insolvenzmasse gehören. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanz: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 T 109/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-za-23-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-za-23-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2008/IX_ZA__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:34.251549+00:00"}}