{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__99-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 99/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 99/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Fischer \n\nam 8. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n27. April 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 109.413,41 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. \n\n1. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die \n\nrechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Klägerin ihren Betrieb \n\nnicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt hat. \n\nSoweit die Kläger vermeintliche Divergenzen zur Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs rügen, ist schon den \n\nDarlegungsanforderungen nicht genügt. Um eine Divergenz ordnungsgemäß \n\ngeltend zu machen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Diver-\n\ngenz behauptet wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angebliche di-\n\nvergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser \n\nVorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen \n\nsowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, \n\n186). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht in Ausübung des tatrichterli-\n\nchen Ermessensspielraums die maßgeblichen Indizien rechtsfehlerfrei dahin \n\ngewürdigt, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe. \n\n4 \n\n2. Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf \n\ndie steuerliche Abzugsfähigkeit der Reisekosten auf den Zulassungsgrund der \n\ngrundsätzlichen Bedeutung. Es fehlt an der gebotenen Darlegung, aus welchen \n\nGründen, in welchem Umfang die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BGHZ aaO \n\nS. 191). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 O 2854/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 6 U 74/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-99-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-99-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:04.695985+00:00"}}