{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__98-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZR 98/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht ge- langt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig. b) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 98/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. März 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\na) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des \n\nAnfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, \n\nwenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht ge-\n\nlangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig. \n\nb) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der \n\nAnfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, \n\ndass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel \n\nam Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07 - LG Bautzen \n\n AG Kamenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-\n\nter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bautzen vom 27. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 11. September 1998 beantragte der Geschäftsführer der M. \n\n mbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Eröffnung des \n\nGesamtvollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 unter-\n\nrichtete die Schuldnerin ihre Gläubiger hiervon und von ihrer Absicht, eine Sa-\n\nnierung des überschuldeten Unternehmens zu versuchen. Sie bat alle Gläubi-\n\nger, auf 80 % der jeweiligen Forderungen zu verzichten, und fügte eine ent-\n\nsprechende formularmäßige Verzichtserklärung ihrem Schreiben bei. Die Be-\n\nklagte, die seinerzeit 11.735,41 DM von der Schuldnerin zu fordern hatte, ver-\n\nlangte Zahlung von 5.000 DM, auf die restliche Forderung wollte sie verzichten. \n\n2 \n\n3 \n\nAm 12. November 1998 nahm die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung \n\ndes Gesamtvollstreckungsverfahrens zurück. Dies wurde der Beklagten am \n\n16. Dezember 1998 mitgeteilt. Am 25. Januar 1999 überwies die Schuldnerin \n\nden Betrag von 5.000 DM an die Beklagte. \n\nAm 14. April 1999 stellte die Schuldnerin erneut einen Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens, der am 14. Juli 1999 mangels Masse abgewie-\n\nsen wurde. Ein weiterer Antrag, nunmehr von einem Gläubiger gestellt, vom \n\n6. Mai 2002 führte schließlich am 1. Oktober 2003 zur Verfahrenseröffnung. Der \n\nKläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n4 \n\nDer Kläger hat, gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, \n\nKlage auf Rückzahlung des Betrages von 5.000 DM (= 2.556,46 €) erhoben. \n\nAmtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, eine zunächst gegebene Kenntnis \n\ndes Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners könne \n\nspäter wegfallen. Erfahre ein Gläubiger nachträglich Umstände, die plausibel \n\neine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nahe legten, ha-\n\nbe er diese Kenntnis nicht mehr, wenn er auf jene Umstände vertraue. Im Streit-\n\nfall habe die Beklagte am 25. Januar 1999 nicht mehr zwingend vom Fortbe-\n\nstand der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen müssen. Ihr habe sich \n\nvielmehr der Anschein aufdrängen können, dass die Schuldnerin vorläufig \"aus \n\ndem Gröbsten heraus\" sei. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen lässt sich \n\nein Anfechtungsanspruch aus § 130 InsO nicht ausschließen. \n\n1. Für die Prüfung der Anfechtbarkeit ist gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO auf den mangels Masse abgewiesenen Eröffnungsantrag vom 14. April \n\n1999 abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP \n\n2008, 235, 236). Die angefochtene Überweisung erfolgte innerhalb des dritten \n\nMonats vor Stellung dieses Antrags. \n\n9 \n\n2. Da das Berufungsgericht für den Zeitpunkt, in dem die angefochtene \n\nRechtshandlung erfolgt ist, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterstellt \n\nhat, ist im Revisionsverfahren hiervon auszugehen. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine zu-\n\nnächst gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähig-\n\nkeit des Schuldners später wegfallen kann. \n\n11 \n\nIm Anwendungsbereich der Konkursordnung hatte das Reichsgericht \n\nentschieden, die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners wirke grundsätzlich bis zur Eröffnung des Konkurses fort. Der \n\nZweck der Anfechtungsvorschriften würde erheblich gefährdet, wenn dem \n\nGläubiger zugestanden werden müsste, die Folgen der einmal begründeten \n\nAnfechtbarkeit dadurch wieder zu beseitigen, dass er sich ohne genügende \n\nsachliche Unterlage, wenn auch gutgläubig, einbilde, die Zahlungen seien wie-\n\nder aufgenommen worden \n\n(RG JW 1916, 1118 Nr. 8; \n\nihm \n\nfolgend \n\nJaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 32 und 50 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO \n\n11. Aufl. § 30 Rn. 28). \n\n12 \n\nOb dies ohne weiteres auf § 139 Abs. 2 InsO übertragen werden kann, \n\nhat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden (vgl. BGHZ \n\n149, 100, 111; 149, 178, 189). Er hat jedoch zu § 133 InsO ausgesprochen, \n\ndem Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners gewusst habe, obliege es darzulegen und zu beweisen, warum er \n\nspäter davon ausgegangen sei, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein \n\nwieder aufgenommen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM \n\n2006, 190, 194; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452, 455 \n\nRn. 36). Dies setzt voraus, dass die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit \n\nnachträglich wegfallen kann. Im Schrifttum wird die Frage teilweise restriktiv \n\nbeantwortet (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 130 Rn. 45). Von anderen wird \n\njedoch - insofern dem Reichsgericht folgend - eine Ausnahme für den Fall aner-\n\nkannt, dass die irrige Annahme, die Zahlungsunfähigkeit sei nachträglich beho-\n\nben worden, auf wesentlichen neuen Tatsachen beruht (MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31). \n\n13 \n\nDie zuletzt genannte Ansicht ist im Ansatz zutreffend. Der Gläubiger \n\nmuss, wie sich aus § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ergibt, die erforderliche \n\nKenntnis von der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Rechtshandlung, das \n\nheißt grundsätzlich bei Eintritt ihrer Rechtswirkungen (§ 140 InsO), gehabt ha-\n\nben. Eine der Rechtshandlung nachfolgende Kenntnis schadet nicht (Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 32; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 53; \n\nHK-InsO/Kreft, aaO). Dann kann auch eine frühere Kenntnis nicht schaden, falls \n\nder Gläubiger im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht \"bösgläubig\" war. \n\n14 \n\nEs ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der \n\nRechtshandlung überzeugt war, die Zahlungsunfähigkeit sei behoben. Es ge-\n\nnügt, dass er von dieser Möglichkeit ausging. Kenntnis, wie sie § 130 Abs. 1 \n\nInsO verlangt, bedeutet positive Kenntnis, das heißt für sicher gehaltenes Wis-\n\nsen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO \n\n12. Aufl. § 130 Rn. 51; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 130 Rn. 22). \n\n15 \n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine anfechtbare Rechts-\n\nhandlung nicht allein aufgrund eines \"Gesinnungswandels\" auf Seiten des An-\n\nfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden darf. Wie bereits das \n\nReichsgericht erkannt hat, muss die Auffassung des Anfechtungsgegners, der \n\nSchuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr zahlungsunfähig, an eine \n\nihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage \n\nanknüpfen. \n\n16 \n\nKann sich der Anfechtungsgegner auf eine solche Veränderung berufen, \n\nwird er - entgegen der Ansicht der Revision - nicht schon deshalb privilegiert, \n\nweil er besonders gutgläubig oder naiv ist. Die Gutgläubigkeit des Empfängers \n\neiner kongruenten Deckung schließt allgemein die Anfechtung nach § 130 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO aus. Allerdings hat der Gesetzgeber gerade in subjektiver \n\nHinsicht mit der Verabschiedung der Insolvenzordnung eine Verschärfung des \n\nAnfechtungsrechts gegenüber den Regelungen der Konkursordnung beabsich-\n\ntigt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO vor §§ 129 bis 147 Rn. 8, § 130 \n\nRn. 37; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 2, § 130 Rn. 25, 30). Nach § 130 Abs. 2 \n\nInsO reicht für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus, dass der Gläubiger \n\nUmstände kennt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. In \n\n§ 130 Abs. 3 InsO ist nunmehr sogar eine gesetzliche Vermutung der Kenntnis \n\nenthalten, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner zur Zeit der Handlung \n\nnahe stand (§ 138 InsO). Damit ist es gleichwohl vereinbar, die Berufung des \n\nAnfechtungsgegners auf veränderte Umstände, die im Zeitpunkt der Rechts-\n\nhandlung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegenstanden, für erheblich \n\nzu erachten. \n\n17 \n\nHaben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungs-\n\nunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der Zah-\n\nlungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 InsO), ist der Wegfall der Kenntnis \n\nvon der Zahlungsunfähigkeit in zwei Schritten zu prüfen. Als erstes dürfen diese \n\nUmstände nicht mehr gegeben sein; andernfalls kommt ein Wegfall der Kennt-\n\nnis der Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht in Betracht. Der Fortfall der die \n\nunwiderlegliche Vermutung nach § 130 Abs. 2 InsO begründenden Umstände \n\nallein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr hat der Tat-\n\nrichter dann aufgrund aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Ein-\n\nzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme \n\nder Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat. \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil lässt nicht eindeutig erkennen, worauf die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts beruht, die Beklagte habe ursprünglich die Zahlungsun-\n\nfähigkeit der Schuldnerin gekannt. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 InsO ist nicht \n\ngenannt. Es liegt nahe, dass es davon ausgegangen ist, der Anwendung dieser \n\ngesetzlichen Beweisregel habe es nicht bedurft. Gegebenenfalls lässt dies kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die \n\nsich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hatte der Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin im Oktober 1998 allen Gläubigern \"die Beantragung der Eröffnung \n\ndes Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit\" angezeigt. \n\n19 \n\nJedenfalls sind die Anknüpfungsmerkmale des § 130 Abs. 2 InsO nach-\n\nträglich entfallen. Bevor die Beklagte die streitgegenständliche Zahlung erhielt, \n\nist ihr mitgeteilt worden, der Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung sei zurückge-\n\nnommen worden. Ein Umstand, der zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit \n\nschließen ließ, lag damit nicht mehr vor. Wäre die Schuldnerin weiterhin zah-\n\nlungsunfähig gewesen, hätte der Antrag nicht zurückgenommen werden dürfen \n\n(vgl. § 64 GmbHG). \n\n20 \n\nDie Sachlage hatte sich auch noch in anderer Hinsicht verändert. Mit \n\nSchreiben vom 16. Dezember 1998 dankte der Geschäftsführer der Schuldnerin \n\nder Beklagten für \"Ihre Unterstützung\", ohne die \"die Eröffnung des Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahrens unabwendbar gewesen\" wäre. Zwar räumte der Ge-\n\nschäftsführer zugleich ein, man sei \"noch längst nicht über den Berg\", jedoch \n\nversicherte er der Beklagten, \"dass die Sicherstellung Ihrer aktuellen und künf-\n\ntigen Forderungen bei einer hoffentlich weiteren Zusammenarbeit \n\n... \n\noberste Priorität genießt\". Das konnte möglicherweise so verstanden werden, \n\nals sei die Schuldnerin nicht mehr zahlungsunfähig. \n\n21 \n\nWird nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein Erfolg versprechender Sa-\n\nnierungsversuch unternommen, kann dies einen Gläubiger, der davon erfährt, \n\nin seiner Annahme, der Schuldner sei zahlungsunfähig, wanken lassen. Die \n\nRevision meint, ein Gläubiger, der sich einem Sanierungsvorhaben anschließe, \n\ndürfe nicht besser stehen als ein anderer Gläubiger, der die Quote in Kauf \n\nnehme. Auch bestehe kein praktisches Bedürfnis für eine Ausnahme. Verlaufe \n\ndie Sanierung erfolgreich, komme es zu keinem Insolvenzverfahren und somit \n\nauch zu keiner Anfechtungsklage; schlage dagegen die Restrukturierung fehl, \n\nso sei nicht ersichtlich, weshalb sich der sanierungswillige Gläubiger auf Kosten \n\nder Masse solle bereichern können. Der Revision ist zuzugeben, dass nicht je-\n\nder nach Stellung eines Insolvenzantrags unternommene Sanierungsversuch \n\nAnlass gibt, am Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit zu zweifeln. Von einer \n\nWiedererlangung der Zahlungsfähigkeit kann erst ausgegangen werden, wenn \n\nder Schuldner nicht nur einzelne Verbindlichkeiten beglichen, sondern begon-\n\nnen hat, seine sämtlichen Verbindlichkeiten zu tilgen (BGHZ 149, 100, 109; \n\n149, 178, 188; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, \n\n2224; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469, 1471). Jedenfalls dann, \n\nwenn im Rahmen eines Sanierungsversuchs umfangreiche Forderungsverzich-\n\nte der Gläubiger erreicht sind und ein bereits gestellter Insolvenzantrag darauf-\n\nhin zurückgenommen wird, kann möglicherweise eine allgemeine Wiederauf-\n\nnahme der Zahlungen erwartet werden. Tatrichterliche Feststellungen liegen \n\ninsoweit nicht vor. \n\n22 \n\n2. Ob bewiesen ist, der Anfechtungsgegner habe im Zeitpunkt der ange-\n\nfochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr \n\ngekannt, richtet sich nach § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat \"nicht mit der \n\nerforderlichen Gewissheit feststellen\" können, \"dass die Beklagte bei der Zah-\n\nlung am 25. Januar 1999 weiterhin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin \n\nausgegangen ist oder ausgehen musste\". Es hat also eine Beweislastentschei-\n\ndung zum Nachteil des Klägers getroffen. Dabei hat es - wie die Revision mit \n\nRecht rügt - die Beweislast verkannt. \n\n23 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Gläubiger, der die Zah-\n\nlungsunfähigkeit des Schuldners einmal erkannt hatte, aufgrund neuer Tatsa-\n\nchen angenommen hat, die Zahlungsunfähigkeit sei beseitigt, liegt bei dem \n\nGläubiger. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass derjenige, der sich \n\nauf den nachträglichen Wegfall der objektiven Zahlungsunfähigkeit beruft, dies \n\nbeweisen muss (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 12. Oktober \n\n2006 - IX ZR 228/03, aaO; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, aaO). Für den nach-\n\nträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung \"Kenntnis von der \n\nZahlungsunfähigkeit\" gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal \n\neingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und \n\nzu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe später seine \n\nZahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v. \n\n8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 194; v. 20. Dezember 2007 \n\n- IX ZR 93/06, WM 2008, 452, 455 Rn. 36). Der Insolvenzverwalter wäre regel-\n\nmäßig überfordert, müsste er darlegen und beweisen, dass in der Person des \n\nGläubigers (Anfechtungsgegners) die objektiv veränderten Umstände keine Än-\n\nderung der inneren Einstellung bewirkt haben. Demgegenüber kann der Gläubi-\n\nger unschwer darlegen, welche neuen Umstände ihm die Überzeugung vermit-\n\ntelt haben, nunmehr sei der Schuldner möglicherweise nicht mehr zahlungsun-\n\nfähig. \n\nIII. \n\n24 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\n Dr. Ganter \n\n Raebel \n\n Lohmann \n\n Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kamenz, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 C 1004/05 - \n\nLG Bautzen, Entscheidung vom 27.04.2007 - 1 S 94/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__98-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-98-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__98-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__98-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-98-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__98-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:11.188321+00:00"}}