{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__69-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"IX ZR 69/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 51b; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Über- gangsrechts nach § 51b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 69/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. November 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 51b; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 2 \n\nBestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die \n\nVerjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Über-\n\ngangsrechts nach § 51b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch. \n\nBGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2007 \n\nund das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n2. Februar 2006 aufgehoben: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger beauftragte als Mitglied einer Erbengemeinschaft die beklag-\n\nten Rechtsanwälte, einen Anspruch auf Rückübertragung eines in Dresden ge-\n\nlegenen, durch das \"Gesetz über den Aufbau der Städte in der DDR und der \n\nHauptstadt Deutschlands, Berlin\" in Volkseigentum überführten Grundstücks zu \n\nverfolgen. Die zuständige Behörde lehnte im Jahre 1997 sowohl die Rücküber-\n\ntragung des Grundstücks als auch die Zahlung einer Entschädigung ab. Nach \n\nerfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der durch die Be-\n\nklagten vertretene Kläger am 8. April 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht \n\nDresden. Im Verhandlungstermin vom 24. April 2002 regte das Verwaltungsge-\n\nricht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens die Rück-\n\nnahme der Klage an. Der Kläger lehnte nach Rücksprache mit dem Beklagten \n\nzu 1, der das Mandat federführend betreute, eine Klagerücknahme ab. Gegen \n\ndas klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. April \n\n2002 legten die Beklagten für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das \n\nBundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde durch Be-\n\nschluss vom 13. Januar 2003 unter Hinweis auf eine seit dem Jahre 1994 geüb-\n\nte Rechtsprechung zurück. \n\n2 \n\nMit vorliegender Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz der \n\nin den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden und vor dem Bundes-\n\nverwaltungsgericht entstandenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren über \n\n24.545,67 €. Die Beklagten, die einen Pflichtverstoß in Abrede stellen, erheben \n\ndie Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von \n\n22.898,87 € stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgen sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der \n\nKlage. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, das von einer anwaltlichen Pflichtverletzung der \n\nBeklagten ausgeht, hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch des Klägers \n\nsei nicht verjährt. Die Verjährung bestimme sich im Streitfall nach § 51b BRAO, \n\nweil die Primärverjährung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten sei; die Ver-\n\njährung eines sekundären Schadensersatzanspruchs richte sich folglich eben-\n\nfalls nach dieser Vorschrift. Der Anwalt, der eine aussichtslose Klage erhebe, \n\nunterliege einer aus dem Anwaltsvertrag folgenden Hinweispflicht, dass er ei-\n\nnen Fehler gemacht habe. Unterlasse der Anwalt diesen Hinweis, beginne die \n\nSekundärverjährung mit Ablauf der Primärverjährung. Ausgehend von der Er-\n\nhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 8. April 1999 sei die Primärver-\n\njährung im April 2002 abgelaufen. Sekundärverjährung sei folglich erst im April \n\n2005 und damit nach der am 28. Januar 2005 erfolgten Klagezustellung einge-\n\ntreten. \n\n5 \n\nDer Einwand der Beklagten, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nVerwaltungsgericht am 24. April 2002 und damit nach Ablauf der Primärverjäh-\n\nrung von der möglichen Unrichtigkeit ihrer Beratung erfahren zu haben, dringe \n\nnicht durch. Bei gewissenhafter Prüfung hätten die Beklagten schon vor Klage-\n\nerhebung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine verwaltungsgerichtli-\n\nche Klage keinen Erfolg verspreche. Dieses pflichtwidrige Unterlassen dürfe \n\nihnen nicht zum Vorteil gereichen. Andernfalls käme es zu einer umso größeren \n\nPrivilegierung des Rechtsanwalts, je weniger er seinen anwaltlichen Beratungs- \n\nund Prüfungspflichten genüge. Der pflichtwidrig arbeitende Anwalt könne dann \n\nstets erfolgreich einwenden, ihm sei die Fehlberatung seines Mandanten nicht \n\nbewusst gewesen, weshalb die Sekundärverjährung nie zu laufen beginne. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von den \n\nBeklagten erhobene Verjährungseinrede greift, wie die Revision mit Recht rügt, \n\ndurch, weil die Verjährungsfrist des § 51b BRAO sowohl im Blick auf einen Pri-\n\nmär- als auch einen Sekundäranspruch abgelaufen ist. \n\n1. § 51b BRAO, der durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wir-\n\nkung vom 15. Dezember 2004 aufgehoben wurde, ist im Streitfall noch anzu-\n\nwenden. Die danach maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt \n\nder Klageerhebung abgelaufen. \n\na) Die Regelung des § 51b BRAO ist gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 \n\ni.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der primäre \n\nSchadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist. Be-\n\nstimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO, so gilt die-\n\nse Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und \n\nunselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 30, 33; Zugehör \n\nin: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. \n\nRn. 1265; Fahrendorf in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechts-\n\nanwalts 7. Aufl. Rn. 947; Mansel/Budzikiewicz NJW 2005, 321, 325 f). \n\n9 \n\nb) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist mit Erhebung der Klage \n\nvor dem Verwaltungsgericht Dresden am 8. April 1999 entstanden. Der Kosten-\n\nschaden verwirklicht sich bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Kla-\n\nge, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten ent-\n\nsteht, für die der Kläger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 \n\n- X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041; Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW \n\n2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedruckt). Da der An-\n\nspruch vor dem 15. Dezember 2004 begründet wurde, richtet sich die Verjäh-\n\nrung nach § 51b BRAO. Die dreijährige Verjährungsfrist war gerechnet von der \n\nam 8. April 1999 bewirkten Klageerhebung bereits am 9. April 2002 und damit \n\n- selbst wenn man von einer alsbaldigen Zustellung (§ 167 ZPO) ausginge - \n\nlange vor der hier am 23. Dezember 2004 erfolgten Klageeinreichung abgelau-\n\nfen. In der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des \n\nVerwaltungsgerichts Dresden liegt keine einen neuen Primäranspruch auslö-\n\nsende Pflichtwidrigkeit der Beklagten, sondern lediglich ein auf der ursprüngli-\n\nchen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das - in \n\nunverjährter Zeit - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann. \n\n10 \n\n2. Der Eintritt der Verjährung kann entgegen der Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abge-\n\nlehnt werden. \n\n11 \n\na) Für den Anwalt kann sich bei der Wahrnehmung des Mandats ein be-\n\ngründeter Anlass ergeben zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler \n\neinen Schaden zugefügt hat. Unterlässt er die erforderliche Überprüfung seines \n\neigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infol-\n\ngedessen nicht den erforderlichen Hinweis auf § 51b BRAO, kann dies den Se-\n\nkundäranspruch auslösen (BGHZ 94, 380, 386). Der Sekundäranspruch setzt \n\nalso eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Die den Regressfall aus-\n\nlösende Pflichtwidrigkeit kann nicht gleichzeitig die Nichterfüllung einer Pflicht \n\nzur Aufdeckung des Primäranspruchs darstellen. Der Sekundäranspruch ent-\n\nsteht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen \n\nwird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbe-\n\nsondere noch nicht verjährt ist (BGHZ aaO S. 387; BGH Urt. v. 10. Oktober \n\n1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR \n\n332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 7. Februar 2008 aaO Rn. 34). \n\n12 \n\nb) Nach Erhebung der Klage am 8. April 1999 war für die Beklagten \n\nmangels neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte jedenfalls bis zur \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. April 2002 keine \n\nVeranlassung gegeben, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen. Da der Sekun-\n\ndäranspruch eine neue, eigenständige Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts vor-\n\naussetzt, war er bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 9. April 2002 nicht ent-\n\nstanden. Der im Anschluss an das Berufungsgericht vertretenen Auffassung der \n\nRevisionserwiderung, während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfah-\n\nrens habe eine wenigstens halbjährliche Wiedervorlage- und Kontrollpflicht be-\n\nstanden, kann nicht gefolgt werden. Mangels eines konkreten verfahrensbezo-\n\ngenen Anlasses war der Beklagte auch nicht gehalten, mit Rücksicht auf im \n\nZeitraum zwischen der Klageerhebung und der mündlichen Verhandlung veröf-\n\nfentlichte, dem Anspruch des Klägers möglicherweise entgegenstehende \n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Rechtsauffassung zu \n\nüberprüfen. Der Sekundäranspruch kann - was das Berufungsgericht verkannt \n\nhat - nicht aus der Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckung des Primäran-\n\nspruchs hergeleitet werden, weil andernfalls mit dem Primäranspruch zugleich \n\nder Sekundäranspruch ausgelöst würde (BGHZ aaO). Vielmehr beruht die ein-\n\ngetretene Verjährung nicht auf einem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht \n\nals Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden, wenn für ihn - wie im \n\nStreitfall - während des Verjährungslaufs kein verfahrensbezogener Anlass be-\n\nstand, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandan-\n\nten zu erkennen und diesem die Durchsetzung des Regressanspruchs zu er-\n\nmöglichen (BGHZ aaO S. 388). \n\n13 \n\n3. Infolge Entscheidungsreife (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann das Revisionsge-\n\nricht in der Sache entscheiden. Die Klage ist wegen Ablaufs der Verjährungs-\n\nfrist auf die von den Beklagten erhobene Einrede abzuweisen. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 02.02.2006 - 29 O 405/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2007 - 17 U 49/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zr-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/ix-zr-69-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__69-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:04.651536+00:00"}}