{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__63-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZR 63/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 63/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 17. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n22. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n43.856,03 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-\n\nschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n2 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens \n\nder Beklagten eine anfechtbare Zuwendung im Sinne des § 133 InsO ange-\n\nnommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es, dass der \n\nInsolvenzschuldner die Gegenleistung dessen, was ein Dritter als Leistungsmitt-\n\nler an den Anfechtungsbeklagten weitergegeben hat, aufgebracht hat (BGHZ \n\n174, 228, 237 Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die \n\nInsolvenzschuldnerin hat die Werkleistung an Frau J. erbracht, und Frau \n\nJ. hat die Gegenleistung - den Werklohn - in Höhe von \"bis zu 45.000 €\" als \n\n\"Kaufpreis\" für die an sie abgetretene Forderung, die knapp unter 45.000 € lag, \n\ngegen die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als Zedentin geleistet. Die nach \n\n§ 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin liegt \n\nin dem Abschluss des Werkvertrages mit der ausdrücklichen Abrede, dass der \n\nInsolvenzschuldnerin dadurch keine Liquidität zufließen sollte, vielmehr der \n\nWerklohn mit der an die Auftraggeberin abgetretenen Forderung der Beklagten \n\n\"verrechnet\" werden sollte. \n\n3 \n\n2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht \n\ngegeben. Das Berufungsgericht hat das entsprechende Vorbringen der Beklag-\n\nten zur Kenntnis genommen, es aber aus Rechtsgründen für nicht beachtlich \n\nangesehen. Von einer Einvernahme der Eheleute F. konnte das Beru-\n\nfungsgericht absehen, weil die in deren Wissen gestellten Behauptungen der \n\nBeklagten zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, soweit sie nicht als wahr un-\n\nterstellt werden konnten, mangels konkreter Tatsachen unsubstantiiert, auf Aus-\n\nforschung gerichtet und deshalb als Grundlage eines Beweises ungeeignet wa-\n\nren. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden \n\n(vgl. BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127). \n\n4 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-\n\nsion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 24.03.2006 - 2 O 254/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - I-12 U 74/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-63-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:09.332390+00:00"}}