{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__59-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZR 59/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle InsO §§ 43, 129, 130, 131 In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zah- lungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 59/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsO §§ 43, 129, 130, 131 \n\nIn der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zah-\n\nlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden. \n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel \n\nund Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 13. August 2002 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH \n\n(im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Schuldnerin waren die Ge-\n\nsellschafter K. , N. und G. gleichmäßig beteiligt. Sie waren \n\nzugleich - wiederum gleichmäßig - Gesellschafter einer Schwestergesellschaft, \n\nder T. GmbH (im Folgenden: T. Alt) und der \n\nH. GbR. Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der \n\nSchuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück zur Verfügung \n\nstellte. Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin und ihrer Gesellschaf-\n\nter. Diesen hatte sie im Jahre 1999 Darlehen in Höhe von jeweils rund \n\n820.000 DM gewährt. Für diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin selbst-\n\nschuldnerisch verbürgt. \n\n2 \n\nAm 29. April 2002 schlossen die Schuldnerin und die T. Alt rückwir-\n\nkend auf den 1. September 2001 einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die \n\nT. Alt ihr gesamtes Vermögen auf die Schuldnerin als aufnehmende Gesell-\n\nschaft übertrug. Am selben Tag (29. April 2002) veräußerte die T. Alt mit \n\nWirkung vom 30. April 2002 ihr Sach- und sonstiges Anlagevermögen an die \n\nam 27. März 2002 von zwei bisherigen Mitarbeitern der Schuldnerin gegründe-\n\nte, aber noch nicht eingetragene T. \n\nGmbH (fortan: T. Neu) zum Preis von 409.325,39 €. \n\n3 \n\nDer von der Beklagten finanzierte Kaufpreis von 409.326,02 € ging am \n\n14. Juni 2002 auf einem neu eingerichteten Konto der Schuldnerin bei der Be-\n\nklagten ein und wurde von dort noch am selben Tag an die H. GbR wei-\n\ntergeleitet. Diese überwies sodann - ebenfalls noch an diesem Tage - jeweils \n\n136.441,80 € (insgesamt also 409.325,40 €) auf die negativen Darlehenskonten \n\nder Mitgesellschafter K. , N. und G. bei der Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\nAm 30. Juli 2002 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Gesellschafter N. ist verstor-\n\nben; die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Gesell-\n\nschafter K. ist in der Insolvenz. \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung \n\ndie Rückerstattung eines Betrages von 409.000 €. Nachdem er gegen den Ge-\n\nsellschafter G. ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubran-\n\ndenburg (Az.: 2 O 120/05) auf Zahlung von 536.013,64 € erwirkt hatte, hat er \n\nseinen Antrag im vorliegenden Rechtsstreit auf Verurteilung der Beklagten ne-\n\nben dem gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter G. umge-\n\nstellt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nA. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 1073 ff veröffentlicht \n\nist, hat gemeint, die Voraussetzungen einer unmittelbar gegen die Beklagte \n\ndurchgreifenden Anfechtung seien nicht gegeben. Die anfechtungsrechtlich re-\n\nlevanten Vorgänge müssten grundsätzlich wie im Bereicherungsrecht in der \n\njeweiligen Leistungsbeziehung betrachtet werden; deshalb sei zwischen den \n\nÜberweisungen der insgesamt 409.325,40 € durch die Schuldnerin an die \n\nH. GbR und der Rückführung der debitorischen Darlehenskonten der \n\nGesellschafter infolge der Überweisungen der H. GbR zu trennen. Eine \n\nDeckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO komme nicht in Betracht, weil \n\nForderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Die \n\nAnfechtungstatbestände der §§ 132, 133 InsO schieden ebenfalls aus. Zwar \n\nkönnten auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögen an \n\nden gewünschten Empfänger verschiebe, angefochten werden. Vorliegend be-\n\nruhten die Zahlungsvorgänge aber auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen und \n\nrechtlichen Grundlagen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Zwischenstationen nur \n\neingeschaltet worden seien, um Vermögen von der Schuldnerin zur Beklagten \n\nzu verschieben. Eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gesell-\n\nschafter gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO scheide aus, denn eine Einzelrechts-\n\nnachfolge komme bei bloßen Geldzahlungen nicht in Betracht. Der Nachfolger \n\nmüsse den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt haben. Dies \n\nsei hier nicht der Fall. Ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 \n\nBGB scheitere, weil die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht fest-\n\ngestellt werden könne; gegen die Sittenwidrigkeit spreche, dass am 14. Juni \n\n2002 über ein von der Schuldnerin beantragtes Konsolidierungsdarlehen noch \n\nnicht entschieden gewesen sei. \n\n8 \n\n9 \n\nB. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nzugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, \n\ndurch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs der \n\nzugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsur-\n\nteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, \n\n715, 716 m.w.N.). Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist es aber \n\nerforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der Bundesgerichtshof \n\nhat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht le-\n\ndiglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne wei-\n\nter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage \n\nbetroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, \n\n358, 361). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Überprüfung der re-\n\nstriktiven Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO stellt keine Beschränkung \n\ndar, die den Senat daran hindert, auch die übrigen anfechtungs- und delikts-\n\nrechtlichen Ansprüche zu überprüfen. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht \n\ngegeben. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des \n\nKlägers aus § 143 Abs. 1, §§ 135, 145 Abs. 2 InsO verneint. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, eine Rechtsnachfol-\n\nge der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Einzelrechtsnachfolge im Sinne \n\ndes § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger den Ge-\n\ngenstand erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll \n\n(BGHZ 100, 36, 41; 155, 199, 203 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 145 \n\nRn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 145 Rn. 27; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 145 \n\nRn. 7). Geht es um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger \n\ndie einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der An-\n\nfechtung herauszugeben sind (BGHZ 100, aaO). \n\n12 \n\nHieran ändert die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Parallele \n\nzur Ersatzaussonderung nichts. Bei dieser genügt es, dass der Gegenwert des \n\nauszusondernden Gegenstandes noch unterscheidbar auf dem Konto des \n\nSchuldners vorhanden ist. Anders als bei der Ersatzaussonderung führt die Ver-\n\nrechnung von Geldleistungen, wie sie vorliegend vorgenommen worden ist, \n\nzum Erlöschen der entsprechenden Forderungen, d.h. eine Rechtsnachfolge \n\nkann nicht stattfinden. \n\n13 \n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Beklagten an \n\nden bei ihr geführten Konten. Das Pfandrecht ändert nichts an dem Erlöschen \n\nder jeweiligen Forderung durch den Zahlungsvorgang. Eine Rechtsnachfolge ist \n\ndeshalb nicht gegeben. \n\nIII. \n\n14 \n\nRechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO scheitere daran, \n\ndass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. \n\nDas Berufungsgericht hat die von der Schuldnerin für die Darlehensschulden \n\nihrer Gesellschafter gegenüber der Beklagten übernommene selbstschuldneri-\n\nsche Bürgschaft nicht berücksichtigt. Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin \n\nunabhängig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft gezahlt \n\nworden ist. In beiden Fällen hätte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung \n\nerhalten. \n\n15 \n\nZu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz eine For-\n\nderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hät-\n\nte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubi-\n\ngergesamtheit zu schmälern (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, \n\nWM 2006, 1637, 1638 Rn. 10). Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners \n\ntatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, ist unerheblich. Die Gläubiger-\n\nbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht ab-\n\nhängig (BGH, aaO). \n\n16 \n\nAn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbstschuldneri-\n\nschen Bürgen kann der Hauptgläubiger wegen seiner Bürgschaftsforderung \n\nteilnehmen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft findet der Grundsatz \n\nder Doppelberücksichtigung (§ 43 InsO) Anwendung (vgl. Begr. zu § 50 RegE, \n\nBT-Drucks. 12/2443 S. 124; MünchKomm-InsO/Bitter, aaO § 43 Rn. 11; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 19; Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 19; \n\nHmbK-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 43 Rn. 8; ferner RGZ 152, 321, 322). \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht durfte deshalb die Anfechtbarkeit nicht unter Hin-\n\nweis auf die fehlende Gläubigerstellung der Beklagten verneinen. \n\nIV. \n\n18 \n\n19 \n\nDas Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO). \n\n1. Die Anfechtbarkeit scheitert nicht an der zeitlichen Begrenzung durch \n\ndie §§ 130, 131 InsO. Die Teilbefriedigung der Ansprüche der Beklagten ist am \n\n14. Juni 2002 erfolgt, die Schuldnerin hat den Insolvenzantrag am 30. Juli 2002 \n\ngestellt. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt deshalb innerhalb der Zeiträume \n\ndes § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO. \n\n20 \n\n2. Die Anfechtung gegen die Beklagte scheidet auch nicht deswegen \n\naus, weil diese nicht die richtige Anfechtungsgegnerin ist. Die Voraussetzungen \n\neiner mittelbaren Zuwendung liegen in dem Verhältnis zwischen der Schuldne-\n\nrin und der Beklagten vor. \n\n21 \n\na) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelba-\n\nre Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe \n\neiner Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit die-\n\nsem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, 46; \n\n72, 39, 41 f; 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, \n\nWM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 n.a.; v. 5. Februar 2004 - IX ZR \n\n473/00, ZIP 2004, 917, 918 f; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, \n\n173, 176 \n\nz.V.b. \n\nin BGHZ 174, 228 Rn. 25; MünchKomm-InsO/ \n\nKirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 68; Jaeger/Henckel, aaO, § 130 Rn. 36 ff; \n\nUhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 83 f jeweils m.w.N.). Für den Dritten \n\nmuss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des \n\nSchuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287). \n\n22 \n\n23 \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. \n\naa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-\n\ngen des Landgerichts plante die Schuldnerin von Anfang an, den von der T. \n\nNeu gezahlten Kaufpreis so zu verwenden, dass der auf ihrem eigens dafür bei \n\nder Beklagten eingerichteten Konto eingegangene Betrag über die H. \n\nGbR auf die Konten der Gesellschafter der Schuldnerin bei der Beklagten ein-\n\ngezahlt werden sollte. Dieses von der Schuldnerin entwickelte Konzept hatte \n\nderen Buchhalter Z. schon in einem Vermerk vom 28. Mai 2002 skizziert \n\nund in einem Flussdiagramm entsprechend dargestellt. Am Ende des Zah-\n\nlungsweges sollte das der T. Neu gewährte Darlehen, mit dem diese ihre \n\nKaufpreisschuld bei der Schuldnerin beglich, wieder bei der Beklagten auf den \n\nDarlehenskonten der Geschäftsführer der Schuldnerin ankommen. Empfänger \n\nder Leistung waren nicht nur die Gesellschafter der Schuldnerin als Kontoinha-\n\nber. Auch die Beklagte als Gläubigerin der Darlehens- und Bürgschaftsforde-\n\nrung hat mit der Verringerung der Schulden eine Zuwendung erhalten. Bei einer \n\nÜberweisung auf das debitorisch geführte Konto eines anderen kann sich der \n\nAnfechtungsanspruch nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen die Emp-\n\nfängerbank richten (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1998, aaO; Uhlenbruck/Hirte, \n\naaO § 129 Rn. 84). \n\n24 \n\nbb) Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie eine Leistung der Schuldne-\n\nrin erhielt. Ihr war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-\n\nstellungen des Landgerichts der geplante Zahlungsweg bekannt. Dies ergibt \n\nsich insbesondere aus der E-mail ihres Vertreters D. , dessen Kenntnis \n\nsich die Beklagte zurechnen lassen muss. Darin wird die Auffassung vertreten, \n\ndie Zahlungen an die H. seien \"insolvenzsicher\". \n\n25 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die \n\nwirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge \n\nan. Entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldne-\n\nrin, welcher der Beklagten bekannt war. \n\n26 \n\n3. Eine Anfechtung scheitert auch nicht an dem Fehlen einer Gläubiger-\n\nbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO. Diese liegt vor, wenn die Befriedi-\n\ngung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder ver-\n\nzögert wird (BGHZ 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR \n\n121/06, WM 2008, 223, 226 z.V.b. in BGHZ 174, 314 Rn. 27; HK-InsO/Kreft, \n\n4. Aufl. § 129 Rn. 36 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 76 ff; Küb-\n\nler/Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 22 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 91 ff, \n\nje m.w.N.). Hier ist dem Vermögen der Schuldnerin durch den Entzug der Mittel \n\naus dem Verkauf des Betriebsvermögens der T. Alt die wesentliche Haf-\n\ntungsbasis entzogen worden. Ohne die Verschiebung des Betrages an die Be-\n\nklagte hätte der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur Ver-\n\nfügung gestanden. \n\n27 \n\nDer Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass \n\nder Kaufvertrag mit der T. Neu noch von der T. Alt abgeschlossen worden \n\nist. Mit der Verschmelzung ist das Vermögen der T. Alt auf die Schuldnerin \n\nnach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen. Zwar ist nicht festgestellt, ob die \n\nVerschmelzung durch Eintragung in das Register des Sitzes der Schuldnerin als \n\nübernehmende Rechtsträgerin am 14. Juni 2002 bereits dinglich vollzogen war \n\n(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Jedoch können die Parteien mit schuldrechtlicher \n\nWirkung einen anderen Zeitpunkt vereinbaren (Semler/Stengel/Kübler, UmwG \n\n2. Aufl. § 20 Rn. 6). Schuldnerin und T. Alt haben die Verschmelzung unab-\n\nhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vollzogen. Die Vermögen \n\nder beiden Gesellschaften sind nicht bis zur Eintragung der Verschmelzung ge-\n\ntrennt worden. Der Kaufpreis ist auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt worden, \n\nso dass deren Gläubiger ohne die sofortige Weiterleitung Zugriff hätten nehmen \n\nkönnen. \n\nIV. \n\n28 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n29 \n\n30 \n\nFür die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache weist der Senat \n\nauf folgendes hin: \n\n1. Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von der Feststellung der sons-\n\ntigen Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO ab, mit denen sich das Beru-\n\nfungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt \n\nhat. \n\n31 \n\nOb § 130 oder § 131 InsO anwendbar ist, beantwortet sich danach, ob \n\ndie Beklagte gegen die Schuldnerin bereits fällige Ansprüche hatte. Falls dies \n\nnicht der Fall war, kommt es weiter auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin \n\n(§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbe-\n\nnachteiligung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) an. Hierzu hat das Berufungsgericht \n\ngegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen. \n\n32 \n\n2. Die erneute mündliche Verhandlung gibt den Parteien gegebenenfalls \n\nauch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus \n\n§ 826 BGB, die das Berufungsgericht aus subjektiven Gründen verneint hat, \n\nweiter vorzutragen. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 O 300/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 96/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-59-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":4},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-59-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:25.242210+00:00"}}