{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__54-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 54/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 852 Abs. 1, InsO a.F.; BGB §§ 195, 199; § 62 Satz 1, § 71 Satz 2; KO § 89; GesO § 15 Abs. 2 Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung ge- bildeten Gläubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der masseschädli- chen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines neuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der Er- satzpflichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 54/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB a.F. § 852 Abs. 1, InsO a.F.; BGB §§ 195, 199; § 62 Satz 1, § 71 Satz 2; KO \n\n§ 89; GesO § 15 Abs. 2 \n\nWird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung ge-\n\nbildeten Gläubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der masseschädli-\n\nchen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft die Verjährungsfrist für die \n\nGeltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines \n\nneuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der Er-\n\nsatzpflichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07 - OLG Rostock \n\nLG Schwerin \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 12. März 2007 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer zuvor als Sequester eingesetzte Rechtsanwalt L. wurde in dem \n\nam 1. Oktober 1996 über das Vermögen der Abwicklungsgesellschaft K. \n\n GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröff-\n\nneten Gesamtvollstreckungsverfahren zum Verwalter bestellt. Am 7. Januar \n\n2003 wurde L. aus dem Amt abberufen und zugleich der Kläger zum Verwal-\n\nter ernannt. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin verfügte nach Angaben des Verwalters L. im Herbst \n\ndes Jahres 1996 über liquide sowie kurzfristig realisierbare Mittel in Höhe von \n\n10.436.000 DM. Er verfolgte das Liquidationskonzept, den Geschäftsbetrieb der \n\nSchuldnerin unter dem Dach neu gegründeter Auffanggesellschaften, die später \n\nveräußert werden sollten, fortzusetzen. Aus Mitteln der Masse gründete L. \n\ndie mit einem Stammkapital \n\nvon 500.000 DM ausgestattete \n\n\"H. \n\n GmbH\" und die mit einem Stammkapital von 50.000 DM verse-\n\nhene \"H. S. GmbH\". Am 16. Dezember 1996 \n\nfasste die Gläubigerversammlung unter 8. folgenden Beschluss: \n\n\"Aufgrund der Komplexität der geschäftlichen Tätigkeit und der \n\nschwierigen betriebswirtschaftlichen Aufgabenstellung sowie der \n\ndaraus folgenden Risiken wird der Verwalter ermächtigt, das Un-\n\nternehmen bis zu einem totalen Verlust der Masse fortzuführen. \n\nDer Verwalter ist jedoch verpflichtet, die werbende Tätigkeit einzu-\n\nstellen, sobald ein Liquiditätsverlust in Höhe von 4 Mio. DM er-\n\nreicht ist.\" \n\n3 \n\nAnlässlich dieser Versammlung wurden die Beklagten in den Gläubiger-\n\nausschuss gewählt. Im Zeitraum von Dezember 1996 bis Juli 1999 gewährte \n\nL. den beiden Auffanggesellschaften Darlehensmittel in Höhe von insgesamt \n\n8.095.000 DM, die uneinbringlich sind. Gegenüber dem Insolvenzgericht erteilte \n\nL. bis in das Jahr 2001 Berichte, die auf fortlaufend steigende Einnahmen \n\nhindeuteten. \n\n4 \n\nDer Kläger meint, die Beklagten seien mit Rücksicht auf den am \n\n16. Dezember 1996 gefassten Beschluss der Gläubigerversammlung zu einem \n\nEinschreiten verpflichtet gewesen, soweit L. den Auffanggesellschaften über \n\nden Betrag von 4 Mio. DM hinaus Darlehen gewährt habe. Das Landgericht hat \n\ndie (einschließlich eines Zinsschadens) auf Zahlung von 2.266.566,10 € und auf \n\nFeststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des Zukunftsschadens gerichtete Kla-\n\nge mangels einer Pflichtwidrigkeit der Ausschussmitglieder abgewiesen. Die \n\ndagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die \n\nvon den Beklagten erhobene Verjährungseinrede zurückgewiesen. Mit seiner \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nvon dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Be-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in ZIP 2007, 735 abge-\n\ndruckt ist, geht aus folgenden Erwägungen von einer Verjährung des Ersatzan-\n\nspruchs aus: Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung verjährten Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses nach Ab-\n\nlauf der Drei-Jahres-Frist des § 852 BGB a.F. Die Verjährungsfrist sei spätes-\n\ntens Ende des Jahre 1999 in Gang gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der \n\nSchaden entstanden, weil nach Abwicklung der Verkaufsgeschäfte festgestan-\n\nden habe, dass infolge des kapitalersetzenden Charakters der Darlehen eine \n\nRückzahlung seitens der Auffanggesellschaften nicht erfolgen werde. Der Mas-\n\nse sei der Kenntnisstand des damaligen Verwalters L. zuzurechnen, der zwei-\n\nfelsfrei von seinen eigenen Pflichtverletzungen und denen der Beklagten Ende \n\ndes Jahres 1999 Kenntnis gehabt habe. Die fehlende Bereitschaft des früheren \n\nVerwalters L. , Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu verfolgen, führe nicht \n\nzu einer Hemmung der Verjährung. Zwar dürfe ein Verwalter, der die Masse \n\ngeschädigt habe, keinen Vorteil daraus ziehen, dass den Gläubigern mangels \n\nBestellung eines neuen Verwalters die Geltendmachung des Anspruchs nicht \n\nmöglich sei. Deswegen beginne in diesem Verhältnis die Verjährungsfrist erst \n\nmit der Kenntnis eines neu bestellten Verwalters von den die Ersatzpflicht des \n\nfrüheren Verwalters begründenden Tatumständen. Dieser Gesichtspunkt sei auf \n\ndie Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Ausschussmitglieder \n\njedoch nicht übertragbar, zumal das Gesetz nur in einem Sonderfall (§ 207 \n\nBGB) eine Verjährungshemmung aus dem Näheverhältnis zwischen Schädiger \n\nund Geschädigtem herleite. Im Falle einer Schadensersatzpflicht von Aus-\n\nschussmitgliedern sei eine Personenidentität zwischen dem Verwalter und dem \n\nSchädiger nicht gegeben. Diese Konstellation ähnele der kenntnisunabhängi-\n\ngen Verjährungsfrist von drei Jahren bei Schadensersatzansprüchen eines \n\nMandanten gegen seinen Anwalt (§ 51b BRAO a.F.), wo die Rechtsprechung \n\nim Rahmen einer sekundären Haftung durch eine Aufklärungspflicht des An-\n\nwalts über seine Ersatzpflicht mit der Folge einer neuen Verjährung Abhilfe \n\nschaffe. Ebenso sei den Interessen der Masse genügt, wenn sie den früheren \n\nVerwalter, gegen den die Verjährung erst nach Kenntnisnahme durch den neu-\n\nen Verwalter laufe, in Haftung nehmen könne. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen tragen - wie die Revision zu Recht rügt - die Klage-\n\nabweisung nicht. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift \n\nnicht durch, weil die hier maßgebliche Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis-\n\nnahme des Klägers von dem Schaden und den Ersatzpflichtigen im Jahre 2003 \n\nzu laufen begonnen hat und bei Zustellung der Klage Anfang Mai 2004 noch \n\nnicht verstrichen war. \n\n8 \n\n1. Im Streitfall wurde - wie nachfolgend auszuführen ist - die Verjäh-\n\nrungsfrist erst nach dem 1. Januar 2002 in Gang gesetzt. Es kann dahin stehen, \n\nob für die Bestimmung der Verjährungsfrist die § 852 BGB a.F. nachgebildete \n\nVorschrift des § 62 InsO in der bis zum 14. Dezember 2004 maßgeblichen Fas-\n\nsung (§ 62 InsO a.F.) oder gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die all-\n\ngemeine Regelung der §§ 195, 199 BGB zur Anwendung gelangt. Die in beiden \n\nAlternativen maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Kla-\n\ngeerhebung noch nicht abgelaufen. \n\n9 \n\na) Unter der Geltung der Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof \n\nentschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und Mit-\n\nglieder eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des § 852 Abs. 1 BGB \n\na.F. verjähren (BGHZ 93, 278, 286; 159, 25, 28 f betreffend den Konkursverwal-\n\nter; 126, 138, 144 betreffend den Vergleichsverwalter und die Mitglieder eines \n\nGläubigerbeirats nach § 44 VerglO). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzge-\n\nber bei der Schaffung der Insolvenzrechtsordnung aufgegriffen, indem er für die \n\nHaftung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses \n\ndurch § 62 Satz 1, § 71 Satz 2 InsO a.F. in Übereinstimmung mit dem Wortlaut \n\ndes § 852 Abs. 1 BGB a.F. eine an die Kenntnis der Verletzten geknüpfte drei-\n\njährige \n\nVerjährungsfrist \n\nangeordnet \n\nhat \n\n(MünchKomm-InsO/ \n\nBrandes, 1. Aufl. § 62 Rn. 1). \n\n10 \n\nb) Zwar bestimmt sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum ab \n\ndem 1. Januar 2002 grundsätzlich nach dem neuen Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 2 EGBGB). Da der Kläger erst im Jahre 2003 von dem Anspruch Kenntnis \n\nerlangen konnte, würde sich der Verjährungsbeginn infolge der Streichung des \n\n§ 852 BGB a.F. nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB richten. Dieser Vorschrift \n\ngemäß beginnt die Verjährung in leichter Abwandlung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. \n\nbereits zu laufen, wenn der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Um-\n\nständen und der Person des Schädigers Kenntnis hatte oder nur infolge grober \n\nFahrlässigkeit Kenntnis nicht hatte (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 108). Freilich \n\nsahen § 62 Satz 1, § 71 Satz 2 InsO a.F. für die Haftung des Insolvenzverwal-\n\nters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bis zum Inkrafttreten des \n\nGesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften vom 9. Dezember 2004 \n\n(BGBl. I S. 3214) und damit über den Zeitpunkt des 1. Januar 2002 hinaus ab-\n\nweichend einen von positiver Kenntnis abhängigen Verjährungsbeginn vor. \n\n11 \n\nc) In vorliegender Sache kann offen bleiben, ob die Verjährung im Zeit-\n\nraum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 14. Dezember 2004 auf der \n\nGrundlage des § 62 InsO a.F. oder bereits der §§ 195, 199 BGB zu beurteilen \n\nist. Beide Regelungen sehen übereinstimmend eine Verjährungsfrist von drei \n\nJahren vor. Unterschiede bestehen lediglich im Blick auf den Beginn der Verjäh-\n\nrungsfrist, die Rahmen des § 62 InsO a.F erst mit der positiven Kenntnis, im \n\nRahmen der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit der grob fahrlässigen \n\nUnkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des \n\nSchädigers in Gang gesetzt wird. Da der Kläger erst im Jahr 2003 zum Verwal-\n\nter bestellt wurde, konnte die dreijährige Verjährungsfrist bei Klagezustellung im \n\nMai 2004 - gleich ob man den Verjährungsbeginn an den Zeitpunkt der Kennt-\n\nnisnahme oder der grob fahrlässig ungenutzten Kenntnismöglichkeit knüpft - \n\nnoch nicht verstrichen sein. \n\n12 \n\n2. Die Haftung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigeraus-\n\nschusses ist innerhalb der Konkursordnung und der im Streitfall einschlägigen \n\nGesamtvollstreckungsordnung gleichförmig ausgestaltet. § 8 Abs. 1 Satz 2 \n\nGesO regelt die Haftung des Verwalters in Übereinstimmung mit der gleichlau-\n\ntenden Bestimmung des § 82 KO (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. \n\n§ 8 Rn. 115). Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften analog § 89 KO \n\nfür die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben (Kilger/ \n\nK. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 GesO Anm. 3a). Demgemäß sind \n\nin einem Gesamtvollstreckungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Verwal-\n\nters wie auch der Ausschussmitglieder uneingeschränkt die zur Konkursord-\n\nnung entwickelten Rechtsgrundsätze heranzuziehen. \n\n13 \n\n3. Eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters (§ 82 \n\nKO) hervorgerufene Schmälerung der Masse bildet einen die Gemeinschaft der \n\nGläubiger treffenden Gesamtschaden, der während der Dauer des Verfahrens \n\ndurch Zahlung an die Konkursmasse auszugleichen ist. Da das der Gemein-\n\nschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungsrecht dem Konkursverwalter \n\nzusteht, kann dieser Schadensersatzanspruch nicht von einem einzelnen Mas-\n\nse- oder Konkursgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu \n\nbestellten Verwalter verfolgt werden (BGHZ 159, 25, 26 m.w.N.; ebenso für den \n\nnach jetzigem Recht gemäß § 92 InsO zu verfolgenden Gemeinschaftsscha-\n\nden: MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 116; Jaeger/Gerhardt, \n\nInsO § 60 Rn. 127; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 60 Rn. 32; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 60 Rn. 75; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 60 Rn. 30). Da Schadenser-\n\nsatzansprüche gegen einen Konkursverwalter nur durch einen Sonderverwalter \n\noder einen neu bestellten Verwalter verfolgt werden können, beginnt die drei-\n\njährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeb-\n\nlichen Umständen Kenntnis erlangt hat (BGHZ 113, 262, 280; 159, 25, 28 f; e-\n\nbenso auf der Grundlage des § 62 Satz 1 InsO, § 199 BGB: MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, aaO § 62 Rn. 3; FK-InsO/Kind, aaO § 62 Rn. 4; Kübler/ \n\nPrütting/Lüke, aaO § 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 62 Rn. 5; \n\nUhlenbruck, aaO § 62 Rn. 2). \n\n14 \n\n4. Der Gläubigerausschuss hat die Funktion eines von den Gläubigern \n\nunabhängigen selbstständigen Organs, das die ihm vom Gesetz übertragenen \n\nRechte und Pflichten wahrnimmt. Seine Mitglieder unterliegen einer Haftung, \n\nwenn ihr Aufsichtsverschulden zu einer Schädigung der Masse führt (§ 89 KO). \n\nWährend der Dauer des Konkursverfahrens können gemäß § 6 KO Schadens-\n\nersatzansprüche gegen Ausschussmitglieder nur von dem Verwalter verfolgt \n\nwerden (RGZ 20, 108, 109 f; 31, 119, 122; BGHZ 71, 253 ff; Jaeger/Weber, KO \n\n8. Aufl. § 89 Rn. 1; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 89 Rn. 2; ebenso für den nach \n\njetzigem Recht gemäß § 92 InsO zu verfolgenden Gesamtschaden: Münch-\n\nKomm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO § 71 Rn. 13; Jaeger/Gerhardt, aaO § 71 \n\nRn. 4; FK-InsO/Kind, aaO § 60 Rn. 32, § 71 Rn. 7; Kübler/Prütting/Kübler, aaO \n\n§ 71 Rn. 6; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 71 Rn. 4). \n\n15 \n\n5. Die dreijährige Frist wird erst ab der möglichen Kenntniserlangung \n\ndurch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter in Gang gesetzt, \n\nwenn sich - wie im Streitfall - die Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder in \n\neiner fehlerhaften Überwachung des früheren Verwalters manifestiert (Kirchhof \n\nZInsO 2007, 1122 ff; vgl. ferner OLG Saarbrücken NZI 1998, 44: \"spätestens\"). \n\n16 \n\na) Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Son-\n\nderverwalter zu berufen ist, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder \n\ntatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert \n\nist \n\n(Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 78 Rn. 9; Jaeger/Weber, aaO § 78 Rn. 6). In An-\n\nlehnung an diese Praxis sah der Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung in \n\n§ 77 bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Insolvenzverwalters \n\ndie ausdrückliche Möglichkeit der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters \n\nvor (BT-Drucks 12/2443 S. 20, 131). Diese Bestimmung wurde im Gesetzge-\n\nbungsverfahren gestrichen, weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal-\n\nters in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht auch ohne besondere Rege-\n\nlung als zulässig erachtet wird (BT-Drucks. 12/7302 S. 162; Uhlenbruck, \n\nInsO aaO § 56 Rn. 31). Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters ist we-\n\ngen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern \n\nSchadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. \n\nZur Durchsetzung derartiger Ansprüche ist ein Sonderverwalter einzusetzen \n\n(BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 5; \n\nMünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 156). \n\n17 \n\nb) Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters liegt gleichfalls vor, \n\nsofern es um die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Aus-\n\nschussmitglieder geht, die auf einer unzureichenden Überwachung des Verwal-\n\nters beruhen. In dieser Situation ist der Verwalter der gleichen Interessenkollisi-\n\non wie bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen sich selbst \n\nausgesetzt. Der Verwalter haftet nämlich für den von ihm verursachten Scha-\n\nden gesamtschuldnerisch neben den ihrerseits wegen der Verletzung ihrer Kon-\n\ntrollpflichten haftenden Ausschussmitgliedern (Kilger/K. Schmidt; aaO § 89 KO \n\nAnm. 2; Jaeger/Weber, aaO § 89 Rn. 3; FK-InsO/Kind, aaO § 71 Rn. 7; \n\nMünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO § 71 Rn. 22; Ganter in Festschrift für \n\nGero Fischer 2008 S. 121, 133). Wird der gegen die Ausschussmitglieder ge-\n\nrichteten Klage stattgegeben, hat der Verwalter Ausgleichsansprüche zu be-\n\nfürchten (§ 426 BGB), weil ihn im Innenverhältnis zu den Ausschussmitgliedern \n\ndie alleinige Verantwortung trifft. Aus diesen Erwägungen ist - sofern der Ver-\n\nwalter nicht bereits, wie im Streitfall, abberufen ist - ein Sonderinsolvenzverwal-\n\nter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Ausschussmitglieder zu \n\nbestellen, die wegen dessen unzureichender Überwachung neben dem Verwal-\n\nter \n\nersatzpflichtig \n\nsind \n\n(FK-InsO/Kind, \n\naaO \n\n§ 71 Rn. 7; Nerlich/ \n\nRömermann/Delhaes aaO). \n\n18 \n\nc) Hängt wie bei eigenen Pflichtwidrigkeiten des Verwalters eine Gel-\n\ntendmachung des Anspruchs gegen Ausschussmitglieder von der Bestellung \n\neines neuen Verwalters ab, ist diesem Umstand bei dem Verjährungsbeginn \n\nRechnung zu tragen. Die Verjährung wird - ebenso wie bei der Inanspruchnah-\n\nme des Verwalters - erst mit der Kenntniserlangung durch den neuen Verwalter \n\nin Lauf gesetzt, falls die gegen die Ausschussmitglieder gerichteten Ersatzan-\n\nsprüche eine unzureichende Überwachung des früheren Verwalters zum Ge-\n\ngenstand haben. Auch in diesem Fall ist entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts der Sache nach eine Personenidentität von Verwalter und Schä-\n\ndiger gegeben, weil der Verwalter für die den Ausschussmitgliedern vorgewor-\n\nfene Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis allein einzustehen hat. \n\n19 \n\nd) Die Masse und folglich die Gläubiger können nicht darauf verwiesen \n\nwerden, dass ihren Interessen genügt sei, weil die Verjährungsfrist gegen den \n\nVerwalter als Primärverpflichteten erst nach Bestellung eines neuen Verwalters \n\nzu laufen beginnt. Diese Würdigung des Oberlandesgerichts liefe darauf hinaus, \n\ndass die Masse letztlich auf Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter \n\nbeschränkt wäre und die von dem Gesetz ausdrücklich eröffneten Ersatzan-\n\nsprüche gegen Ausschussmitglieder, denen bei Leistungsunfähigkeit des frühe-\n\nren Verwalters besondere Bedeutung zukommt, in den praktisch gewichtigen \n\nFällen einer unzureichenden Kontrolle des Verwalters nicht durchgesetzt wer-\n\nden könnten. \n\nIII. \n\n20 \n\nDer Senat kann jedoch, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen \n\nsind, in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der mit der Klage \n\nallein unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Kreditmarge von \n\n4 Mio. DM verfolgte Schadenseratzanspruch entbehrt einer rechtlichen Grund-\n\nlage. Dem von der Gläubigerversammlung unter 8. gefassten Beschluss kann \n\nnicht die Verpflichtung der Mitglieder des Gläubigerausschusses entnommen \n\nwerden, jeder die Grenze von 4 Mio. DM überschreitenden Kreditvergabe ent-\n\ngegenzutreten. \n\n21 \n\n1. Zum Haftungsgrund hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger \n\nhabe einen durch die - unterstellten - Pflichtverletzungen entstandenen Scha-\n\nden der Masse allenfalls in Höhe eines Betrages von 488.283,75 € schlüssig \n\ndargelegt. Da sich die Kredite am 10. Januar 1997 auf lediglich 2.750.000 DM \n\nbelaufen hätten und der Darlehensstand die Summe von 4 Mio. DM somit deut-\n\nlich unterschritten habe, seien die Beklagten zunächst nicht zu einem Eingreifen \n\nverpflichtet gewesen. Mangels Anhaltspunkten für eine von dem Verwalter be-\n\nabsichtigte Überschreitung der Grenze von 4 Mio. DM seien die Beklagten nicht \n\ngehalten gewesen, von ihm Zwischenberichte über den Stand des Kredits anzu-\n\nfordern. Dem Zwischenbericht vom 11. August 1997 sei jedoch ein Darlehens-\n\nstand von 6.665.000 DM zu entnehmen gewesen. In Kenntnis dieses Umstan-\n\ndes hätten die Beklagten die Vergabe des weiteren Darlehens über \n\n955.000 DM verhindern müssen. \n\n22 \n\n2. Dieser Würdigung, die rechtsfehlerhaft den Wortlaut des unter 8. ge-\n\nfassten Beschlusses der Gläubigerversammlung außer Betracht lässt (vgl. \n\nBGHZ 124, 39, 44 f), kann nicht gefolgt werden. \n\n23 \n\na) Das Revisionsgericht bindende Feststellungen zur Auslegung des Be-\n\nschlusses hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht getroffen. Das Berufungsgericht hat lediglich eine Pflichtverletzung der \n\nBeklagten unterstellt, den Beschluss jedoch, wie in der Würdigung zum Aus-\n\ndruck kommt, ein Schaden sei \"allenfalls in Höhe von 488.283,75 € schlüssig\" \n\ndargetan, keiner umfassenden rechtlichen Prüfung unterzogen. Davon abgese-\n\nhen wäre eine das Klagebegehren stützende Auslegung des Berufungsgerichts \n\nnicht bindend, weil sie - wie nachfolgend dargelegt - den Wortlaut des Be-\n\nschlusses als der hier allein maßgeblichen Auslegungsgrundlage außer Be-\n\ntracht lässt. \n\n24 \n\nb) Der Beschluss der Gläubigerversammlung ermächtigte den Verwalter, \n\ndie Schuldnerin bis zu einem totalen Verlust der Masse fortzuführen, verpflich-\n\ntete ihn aber zugleich, die werbende Tätigkeit bei einem Liquiditätsverlust in \n\nHöhe von 4 Mio. DM einzustellen. Der Beschluss verhält sich nicht zu bestimm-\n\nten Maßnahmen wie der Gründung und Kreditierung von Auffanggesellschaften. \n\nDas Berufungsgericht hat ihn dahin verstanden, dass der Gesamtvollstre-\n\nckungsverwalter verpflichtet gewesen sei, die werbende Tätigkeit der Auffang-\n\ngesellschaften einzustellen, sobald ein Liquiditätsverlust von 4 Mio. DM erreicht \n\nsei. Dies hat die Revision nicht angegriffen. Da das Liquidationskonzept eine \n\nVerlagerung des Geschäftsbetriebs von der Schuldnerin auf die Auffanggesell-\n\nschaften vorsah, kommt es auf die Einstellung der werbenden Tätigkeit der \n\nSchuldnerin nicht an. Die Zulässigkeit der Kreditvergaben an Auffanggesell-\n\nschaften ist somit unter dem Gesichtspunkt der Gesamtliquidität der Schuldne-\n\nrin und der Auffanggesellschaften zu bewerten. Dass bei diesen insgesamt ein \n\nLiquiditätsverlust in der kritischen Höhe vorgelegen habe, hat der Kläger - wie \n\ndas Landgericht unangegriffen ausgeführt hat - nicht dargetan. Er hätte nur vor-\n\ngelegen, wenn nach Saldierung sämtlicher Mittelabflüsse und –zuflüsse die ins-\n\ngesamt frei verfügbaren Geldmittel gegenüber dem Anfangsbestand um 4 Mio. \n\nDM vermindert worden wären. Der Beschluss, dessen rechtliche Verbindlichkeit \n\nnicht durch die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an seiner \n\nwirtschaftlichen Sinnhaftigkeit berührt wird, befasst sich folglich allein mit einer \n\nLiquiditätssicherung bei der Schuldnerin und den von ihr gegründeten Tochter-\n\ngesellschaften. Der Betrag von 4 Mio. DM bildet damit entgegen der Auffassung \n\ndes Klägers nicht die Obergrenze einer Kreditvergabe. Da der Kläger den Be-\n\nklagten alleine vorwirft, die vermeintliche Obergrenze einer Kreditgewährung \n\nmissachtet zu haben, und keine sonstigen Beanstandungen gegen ihre allge-\n\nmeine Kontrolltätigkeit erhebt, kann das Klagebegehren keinen Erfolg haben. \n\nGanter \n\n Raebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nLG Schwerin, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 120/04 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 U 45/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-54-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__54-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:29.946346+00:00"}}