{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__53-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"IX ZR 53/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2 in der Fassung vom 2. September 1994; § 49b Abs. 4 Satz 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2007; Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) Art. 20 Satz 1 Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsan- wälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststel- lung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 53/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. April 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 49b Abs. 4 Satz 2 in der Fassung vom 2. September 1994; § 49b Abs. 4 \n\nSatz 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2007; Gesetz zur Neuregelung des \n\nRechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) Art. 20 Satz 1 \n\nBereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsan-\n\nwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten \n\nwerden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststel-\n\nlung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. \n\nBGH, Urteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07 - LG Stuttgart \n\n AG Stuttgart \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wurde in einem Arzthaftungsprozess durch die Rechtsanwälte \n\nQ. vertreten. Ob der Kläger dafür Vergütung in Anwen-\n\ndung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder des Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetzes (Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai \n\n2004, BGBl. I S. 718) schuldet, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte \n\nwar Rechtsschutzversicherer des Klägers. Sie hat die im Juli 2005 abgerechne-\n\nten Kosten mit Ausnahme eines nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenord-\n\nnung verlangten Mehrbetrages vom 1.190,15 € beglichen. In Höhe dieses \n\nStreitbetrages beansprucht der Kläger Freistellung von der Forderung der \n\nC. GmbH, an welche die beauftragte Rechtsanwaltssozietät ih-\n\nren Vergütungsanspruch abgetreten hat. Diese GmbH lässt ihre Forderungen \n\ndurch die A. einziehen. \n\n2 \n\nDer Kläger unterzeichnete im März 2006 eine ihm von den Rechtsanwäl-\n\nten Q. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden In-\n\nhalts: \n\n\"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der \n\n- Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils \n\nerforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-\n\nkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten \n\nund \n\n-verlauf, \n\nHonorarsatz) \n\nan \n\ndie \n\n A. \n\n und die C. \n\nGmbH, \n\n- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. \n\n GmbH. \n\n Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatie-\n\nrungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftra-\n\nge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte \n\nmit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsver-\n\nhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der \n\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner be-\n\nvollmächtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines \n\nRechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hier-\n\nbei entstehen für mich keine Aufwendungen oder Kosten. \n\n Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-\n\nderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die \n\nC. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-\n\norganisation (Schufa, EG-Crefo o.ä.) einholen. \n\nIch wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen \n\nmeines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen \n\nund für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der \n\nForderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in \n\neiner etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde \n\nmeinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies \n\nfür die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. \n\n Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten.\" \n\n3 \n\nIn den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Sachantrag wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklag-\n\nte, ihn nach § 1 Abs. 1 VVG und § 5 Abs. 2 Buchst. a) ARB 2000 von Ansprü-\n\nchen der C. GmbH freizustellen, verneint, weil der abgetretene An-\n\nspruch auf das streitige Resthonorar der Rechtsanwälte Q. \n\n gemäß § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur \n\nNeuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom \n\n2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), § 134 BGB nichtig sei. Die Zustimmung \n\ndes Klägers genüge danach für eine wirksame Abtretung nicht; denn die im Ge-\n\nsetz außerdem als Wirksamkeitsvoraussetzung genannte rechtskräftige Forde-\n\nrungsfeststellung mitsamt einem ersten fruchtlosen Vollstreckungsversuch \n\ndurch die Gläubigerin vor Abtretung sei unterblieben. Der aufzählende Wortlaut \n\ndes anzuwendenden Gesetzes lasse die Umdeutung der kumulativen Wirksam-\n\nkeitsvoraussetzungen in eine Alternative nicht zu. Ein Redaktionsversehen des \n\nGesetzgebers könne nicht festgestellt werden. Dagegen wendet sich die Revi-\n\nsion mit Recht. \n\nII. \n\n6 \n\nDer Gesetzgeber hat in Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des \n\nRechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) die Mangel-\n\nhaftigkeit des bisherigen § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO erkannt. Die Vorschrift ist \n\nnunmehr wie folgt gefasst: \n\n\"(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Ein-\n\nziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemein-\n\nschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur \n\nzulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vor-\n\nliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der \n\nMandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen \n\nGläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder \n\nEinziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet \n\nwie der beauftragte Rechtsanwalt.\" \n\n7 \n\nDie Bundesregierung hat zur Begründung ihres vom Gesetzgeber be-\n\nschlossenen Entwurfes ausgeführt: Der Schutzzweck der Regelung, die anwalt-\n\nliche Verschwiegenheitspflicht abzusichern, erfordere nur die ausdrückliche und \n\nschriftliche Einwilligung des Mandanten, um dem Rechtsanwalt die Forderungs-\n\nabtretung oder die Übertragung ihrer Einziehung zu gestatten. Weil der Man-\n\ndant den Rechtsanwalt von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden könne, \n\nsei es konsequent, dem Mandanten die Entscheidung zu überlassen, ob der \n\nAnwalt Vergütungsforderungen auch an Nichtanwälte abtreten dürfe. Die neue \n\nRegelung ermögliche es insbesondere, dass Rechtsanwälte das Inkasso ihrer \n\nHonorare auf Verrechnungsstellen übertragen. Die Abtretung könne im Rahmen \n\neines Factoring auch als Finanzierungsinstrument genutzt werden (BT-Drucks. \n\n16/3655 S. 82). \n\n8 \n\nNach diesen zutreffenden Erwägungen war § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in \n\nder hier anzuwendenden Fassung vom 2. September 1994 mit den in Art. 2 \n\nAbs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Freiheits- und Eigentums-\n\nrechten unvereinbar. Denn ein Rechtsanwalt durfte in seiner Freiheit, über sei-\n\nne Vergütungsansprüche zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen ein-\n\nzugehen, nicht ohne sachlichen Grund und nicht weiter als von einem solchen \n\ngeboten beschränkt werden (vgl. BGHZ 171, 252, 256 ff). Bereits früher hat der \n\nBundesgerichtshof zu § 64 Abs. 2 StBerG entschieden, dass diese gleichgela-\n\ngerte Vorschrift die im Interesse des Gläubigerschutzes höheren verfassungs-\n\nrechtlichen Anforderungen eines Pfändungshindernisses nicht erfüllt (BGHZ \n\n141, 173, 177). Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. März 2007 (BGHZ 171, \n\n252, 257 Rn. 18, 23), auf welches sich die Revisionserwiderung beruft, die Ver-\n\nfassungsmäßigkeit von § 49b Abs. 4 BRAO in der Fassung vom 2. September \n\n1994 nur im Hinblick auf den dort angewendeten Satz 1 der Vorschrift bejaht. \n\nDie hier entscheidungserhebliche Problematik des Satzes 2 spielte in jener Ent-\n\nscheidung keine Rolle. \n\n9 \n\nDem Gesetzgeber stand zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zu-\n\nstandes nur ein Weg offen. Denn jedenfalls musste die wirksame Zustimmung \n\ndes Mandanten genügen, um bei der Abtretung von Vergütungsansprüchen die \n\nMitteilung der Vergütungsgrundlagen an den Zessionar zu ermöglichen, die der \n\nRechtsanwalt aufgrund des Abtretungsvertrages nach § 402 BGB im Regelfall \n\nschuldet. Deshalb führte die Verfassungswidrigkeit von § 49b Abs. 4 Satz 2 \n\nBRAO in der Fassung vom 2. September 1994 zur Nichtigkeit (vgl. BVerfGE \n\n117, 163, 199 unter II. 1. m.w.N.). Der Gesetzgeber hätte demgemäß zur \n\nSchließung der Gesetzeslücke, die durch die Nichtigkeit der Altregelung ent-\n\nstanden war, die abhelfende Änderung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO rückwir-\n\nkend in Kraft setzen müssen. Dies hat der Gesetzgeber in Art. 20 Satz 1 des \n\nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts übersehen und die dort \n\nin Art. 4 angeordneten Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Aus-\n\nnahme der Aufhebung von § 52 einheitlich am Tage nach der Verkündung in \n\nKraft treten lassen. Die von Verfassungs wegen gebotene Sonderregelung für \n\nein rückwirkendes Inkrafttreten des neuen § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO zum \n\n9. September 1994, dem Inkrafttreten der Vorgängerregelung, fehlt. Diese Ge-\n\nsetzeslücke ist daher im Wege verfassungskonformer Auslegung zu schließen. \n\n10 \n\nDies kann der Bundesgerichtshof in eigener Zuständigkeit entscheiden, \n\nohne in das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 100 \n\nAbs. 1 GG einzugreifen. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist zwar \n\ngrundsätzlich auch geboten, wenn ein Gericht ein nur mittelbar anzuwendendes \n\nGesetz für ungültig hält (BVerfGE 2, 341, 345). Dies gilt jedoch nur dann, wenn \n\ndavon die Gültigkeit oder Ungültigkeit des unmittelbar anzuwendenden Geset-\n\nzes abhängt. Hier ist dieses Gesetz, Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neurege-\n\nlung des Rechtsberatungsrechts, verfassungskonform auszulegen. Diese Aus-\n\nlegung wäre wegen der Zweckwidrigkeit der Vorgängerregelung auch dann \n\nmöglich, wenn sie infolge ihres Grundrechtsbezuges nicht die Nichtigkeit von \n\n§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 zur Folge \n\nhätte. \n\n11 \n\nDie verfassungspolitische Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 GG, die Auto-\n\nrität des demokratisch legitimierten Gesetzgebers gegenüber dem richterlichen \n\nPrüfungsrecht abzusichern (BVerfGE 1, 184, 198 f; 4, 331, 340; 63, 131, 141), \n\nrechtfertigt unter den gegebenen Umständen gleichfalls keine Vorlage an das \n\nBundesverfassungsgericht. Da der parlamentarische Gesetzgeber bereits \n\nselbst die Mangelhaftigkeit von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom \n\n2. September 1994 erkannt und ihr für die Zukunft abgeholfen hat, gebietet es \n\ndie Achtung vor seiner Autorität, dem geläuterten gesetzgeberischen Willen \n\nnach Möglichkeit durch die planwidrig nicht angeordnete Rückwirkung des neu-\n\nen Rechts zum vollen Durchbruch zu verhelfen. Dem trägt die verfassungskon-\n\nforme Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des \n\nRechtsberatungsrechts Rechnung. \n\nIII. \n\n12 \n\nKeiner Entscheidung bedarf im Streitfall, ob an der Rückwirkung von \n\n§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 auch die \n\nAufklärungspflicht des Gläubigers gemäß § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO teilhat. \n\nDer Kläger ist nach dem Inhalt seiner Zustimmungserklärung über den Umfang \n\nder möglichen Informationsweitergabe an die Zessionarin und die zur Einzie-\n\nhung ermächtigte Verrechnungsstelle in Vorwegnahme von § 49b Abs. 4 Satz 3 \n\nBRAO n.F. bereits hinreichend aufgeklärt worden. Das war nach dem Schutz-\n\nzweck des berührten Geheimhaltungsrechts ausreichend. \n\n13 \n\nDie Revisionserwiderung leugnet auch im Hinblick auf § 307 BGB zu Un-\n\nrecht, dass das vom Kläger geschuldete Anwaltshonorar wirksam abgetreten \n\nworden ist. Dahinstehen kann, ob die hier allein maßgebende Zustimmung des \n\nKlägers überhaupt als nachträglich einbezogene Vertragsbedingung im Sinne \n\nvon § 305 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB gewertet werden kann. Das könnte dann \n\nbezweifelt werden, wenn es sich nicht um eine formularmäßige Zustimmung \n\ngemäß § 182 Abs. 1 BGB handelt, sondern wenn der Kläger nach formularmä-\n\nßiger Belehrung mit eigenhändiger Unterschrift nur seine rechtfertigende Einwil-\n\nligung zur Informationsweitergabe durch den beauftragten Rechtsanwalt erklärt \n\nhat. Inhaltliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erklärung bestehen jeden-\n\nfalls auch im Hinblick auf § 307 BGB nicht, wenn der Mandant in einer nach \n\ndem Schutzzweck des Geheimhaltungsrechts ausreichenden Weise über die \n\nFolge belehrt worden ist, wie es der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich be-\n\nstimmt hat (vgl. Mayer AnwBl. 2006, 168, 170). Selbst die Zustimmung zur Ver-\n\ntragsübernahme kann bei namentlich bezeichneten Dritten, wie der Abtretungs- \n\nempfängerin hier, nach § 309 Nr. 10 Buchstabe a) BGB formularmäßig erteilt \n\nwerden. Darauf, ob auch das formularmäßige Einverständnis des Mandanten \n\nmit einer Bonitätsprüfung durch die Zessionarin einschließlich der Abfrage bei \n\nKreditschutzorganisationen wirksam ist (verneinend Mayer, aaO S. 171), kommt \n\nes im Streitfall nicht an. Denn die Zustimmung des Mandanten zur Forderungs-\n\nabtretung und Informationsweitergabe gemäß § 402 BGB bleibt von einem et-\n\nwaigen Mangel der Klausel über die Bonitätsprüfung unberührt. Die Bonitäts-\n\nprüfung des Vergütungsschuldners kann jedenfalls wegen der möglicherweise \n\naus § 17 Abs. 7 ARB 94, § 20 Abs. 1 ARB 75 und § 851 Abs. 1 ZPO folgenden \n\nUnpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs auch bei rechtsschutzversicherten \n\nMandanten erforderlich sein. \n\n14 \n\nOffen bleiben kann nach diesem Sachverhalt, ob eine der Neuregelung \n\nnicht genügende Aufklärung durch den Rechtsanwalt die Wirksamkeit seines \n\nVerfügungsgeschäfts über den betroffenen Vergütungsanspruch berührt oder \n\nihm nur die wegen seiner Verschwiegenheitspflicht von einer wirksamen Zu-\n\nstimmung abhängige Berechtigung nimmt, der Unterrichtungspflicht des Zeden-\n\nten gegenüber dem Zessionar gemäß § 402 BGB nachzukommen (vgl. dazu \n\nauch BGHZ 171, 180, 185 ff und BVerfG NJW 2007, 3707, 3708). \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde richtig (§ 561 \n\nIV. \n\nZPO). Die von der Revisionserwiderung zur Nachprüfung gestellte Ansicht ein-\n\nzelner Instanzgerichte (z.B. AG Stuttgart AGS 2006, 425 f m. Anm. Kilian), die \n\nZustimmung des Mandanten zur Abtretung des Anwaltshonorars sei seinem \n\nRechtsschutzversicherer gegenüber nach § 17 Abs. 7 ARB 94, § 20 Abs. 1 \n\nARB 75 unwirksam, weil der Versicherte damit einseitig auch über den Rechts-\n\nschutzanspruch verfüge, beruht auf Rechtsirrtum. Diesen Anspruch hat der \n\nKläger nicht abgetreten, sondern er macht ihn in diesem Rechtsstreit gerade \n\npersönlich geltend. Der Zessionarin des Vergütungsanspruchs hat der Kläger \n\ninsoweit ausdrücklich nur Vollmacht erteilt. Die Vinkulierung des Rechtsschutz-\n\nanspruchs und die Unabtretbarkeit des Befreiungsanspruchs, die sich mit Aus-\n\nnahme einer Abtretung an den Vergütungsgläubiger schon aus § 399 BGB er-\n\ngibt, schützen den Rechtsschutzversicherer nicht davor, sich im Einzelfall we-\n\ngen eines geschuldeten Anwaltshonorars, von dem der Versicherte freigehalten \n\nwerden will, mit einem Zessionar oder einem Pfändungspfandgläubiger (vgl. \n\ndazu BGHZ 141, 173, 178) des Rechtsanwalts auseinandersetzen zu müssen. \n\nV. \n\n16 \n\nDa das Landgericht zur Berechtigung der Gebührenforderung, von wel-\n\ncher der Kläger freigehalten werden will, nach § 61 RVG und zu deren Fälligkeit \n\ngemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 18 Abs. 1 BRAGO keine Feststellungen ge-\n\ntroffen hat, ist die Sache selbst in der Revisionsinstanz nicht spruchreif. Sie \n\nmuss zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2006 - 18 C 2927/06 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.02.2007 - 13 S 304/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/ix-zr-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/ix-zr-53-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:15.197247+00:00"}}