{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__47-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"IX ZR 47/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 47/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n6. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n899.439,40 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juni \n\n2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024; v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP \n\n2004, 2399) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch \n\nkeinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch er-\n\nfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob durch die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Forderungsze-\n\ndenten dessen Prozessführungsrecht in jedem Fall auf den Insolvenzverwalter \n\nübergehe oder ob hinzukommen müsse, dass die Insolvenzmasse nach der \n\nmateriellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung tatsäch-\n\nlich betroffen werde, ist nicht entscheidungserheblich. Denn im vorliegenden \n\nFall ist die Insolvenzmasse durch den Streit betroffen im Sinne von § 240 \n\nSatz 1 ZPO. Ob das Prozessführungsrecht stets (\"in jedem Fall\") auf den Insol-\n\nvenzverwalter übergeht, wenn nach der Abtretung das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet wird, kann - wie schon in BGHZ 50, 397, 399 - weiterhin offenbleiben. \n\n3 \n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfolgte die \n\nAbtretung im Zweifel erfüllungshalber. Dann ist aber die Insolvenzmasse betrof-\n\nfen. Wird nämlich die Klage abgewiesen, kann der Zessionar seine Forderun-\n\ngen in vollem Umfang als Insolvenzforderung geltend machen (BGHZ 50, 397, \n\n399). \n\n4 \n\n5 \n\nb) Die Masse wäre aber auch dann betroffen im Sinne des § 240 Satz 1 \n\nZPO, wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte. \n\naa) Der Insolvenzverwalter macht geltend, die Abtretung sei sittenwidrig, \n\nunwirksam und anfechtbar. Greifen diese Einwände durch, ist die Forderung \n\nMassebestandteil oder doch im Falle erfolgreicher Anfechtung an die Masse \n\nzurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Gleichzeitig besteht aber dann die For-\n\nderung des Zessionars fort oder lebt gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Die-\n\nser kann sie sodann als Insolvenzforderung geltend machen. \n\n6 \n\nbb) Die Frage, ob die Abtretung unwirksam oder anfechtbar ist, kann \n\nnicht im Zwischenstreit geklärt werden. Für die Betroffenheit der Masse im Sin-\n\nne des § 240 Satz 1 ZPO reicht aus, dass in diesem Zusammenhang Fragen \n\noffen und zu klären sind, die die Masse betreffen (vgl. BGHZ 50, 397, 399). \n\nNach der Konzeption der §§ 240 ZPO, 80 ff InsO ist es auch nicht ausreichend, \n\ndass dem Verwalter der Streit verkündet werden kann. Zum einen stünde dies \n\nim Belieben der Parteien. Zum anderen soll in solchen Fällen der Insolvenzver-\n\nwalter nach §§ 80 ff InsO Partei des Rechtsstreits sein. \n\n7 \n\n2. Auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. \n\nDas rechtliche Gehör des Klägers ist schon deshalb nicht verletzt, weil - wie \n\nausgeführt - die Masse im Sinne des § 240 ZPO auch dann betroffen wäre, \n\nwenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte. Denn eine solche Abtretung \n\nwäre jedenfalls nicht unzweifelhaft wirksam. Eine Freigabe der streitgegen-\n\nständlichen Forderung durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt (vgl. hierzu \n\nBGHZ 163, 32). \n\n8 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 20.09.2006 - 4 O 790/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2006 - 5 U 96/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-47-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/ix-zr-47-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:50.737885+00:00"}}