{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__45-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"IX ZR 45/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 179 Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines In- solvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 45/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 179 \n\nZahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines In-\n\nsolvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein. \n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 26. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Feb-\n\nruar 2007 und der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 5. Juli 2006 insoweit aufgehoben, als zu Gunsten der \n\nKlägerin eine Forderung in Höhe von 282.028 € festgestellt wurde. \n\nInsoweit wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin erwarb mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom \n\n30. Dezember 1996 von der A. AG knapp \n\n75 % der Gesellschaftsanteile an der W. AG (fortan: W & F). \n\nRechtsnachfolgerin der Verkäuferin ist die AG. AG (fortan: \n\nSchuldnerin). \n\n2 \n\nDie W & F bzw. deren Tochtergesellschaften sind Generalmieter von vier \n\nImmobilien in Berlin, Leipzig und Erfurt. Die an die Vermieter zu zahlenden \n\nGarantiemieten übersteigen die Einnahmen aus der Weitervermietung erheb-\n\nlich. Weil die Klägerin die damit verbundenen Risiken scheute, übernahm die \n\nM. GmbH (M. , später zur M. \n\n mbH umgewandelt), eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, gegen-\n\nüber der W & F und deren Tochtergesellschaften die Zahlungsverpflichtungen \n\naus den General-Mietverträgen. Im Hinblick auf diese Vereinbarung regelten die \n\nKlägerin und die Schuldnerin in § 10.1 des Aktienkauf- und Übertragungsver-\n\ntrags Folgendes: \n\nDer Verkäufer (\"Versprechender\") verpflichtet sich hiermit unbe-\ndingt und unwiderruflich gegenüber dem Käufer (\"Versprechens-\nempfänger\"), zugunsten der im Übernahmevertrag gemeinsam als \nW & F bezeichneten Unternehmen des W & F Konzerns (im fol-\ngenden gemeinsam \"W & F\" oder \"Begünstigter\") den Begünstig-\nten auf erstes Anfordern des Versprechensempfängers von jed-\nweden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechts-\ngrund, freizuhalten, die sich für den Begünstigten daraus ergeben, \ndass M. GmbH ihre gesamten Pflichten und Verpflich-\ntungen aus dem Übernahmevertrag gegenüber dem Begünstigten, \nsei es ganz oder teilweise aus welchen Gründen auch immer, \nnicht oder nicht fristgemäß erfüllt (im folgenden gemeinsam \n\"Nachteile\"). \n\nDie Verpflichtung ... erlischt erst mit der vollständigen Erfüllung \nsämtlicher Verpflichtungen der M. GmbH aus dem \nÜbernahmevertrag gegenüber W & F. Der Versprechende ver-\npflichtet sich gegenüber dem Versprechensempfänger, dem Be-\ngünstigten sämtliche Nachteile in Geld zu erstatten. \n\nZwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger \nbesteht Einvernehmen darüber, dass nur dieser, nicht der Begüns-\ntigte, den Versprechenden auf Leistung an den Begünstigten in \n\nAnspruch nehmen und Erstattung aller Nachteile durch Zahlung \nan den Begünstigten verlangen kann. \n\n3 \n\nIn der Folgezeit stellte die M. ihre Zahlungen an die Generalvermieter \n\nein, forderte von der W & F und einer ihrer Tochtergesellschaften gezahlte Mie-\n\nten zurück und begehrte die Freistellung von künftigen Zahlungsverpflichtun-\n\ngen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Generalmietverträge seien unwirk-\n\nsam. Die hierauf bezogene Klage blieb in den Tatsacheninstanzen überwiegend \n\nohne Erfolg. Das vor dem Bundesgerichtshof anhängige Verfahren ruht, nach-\n\ndem über das Vermögen der M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst die Schuldnerin aus \n\n§ 10 des vorgenannten Vertrages in Anspruch genommen und Zahlung der Ge-\n\nneralmieten für die Monate Dezember 2002 bis September 2003 begehrt. Mit \n\nBeschluss vom 28. Februar 2005 \n\nist das \n\nInsolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzver- \n\nwalter bestellt worden. Die Klägerin hat Forderungen in Höhe von insge- \n\nsamt 48.597.971,36 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon entfallen \n\n35.702.151,34 €, 10.963.742,88 € sowie 1.613.428,34 € auf Forderungen zu-\n\ngunsten verschiedener Tochtergesellschaften der W & F. Außerdem macht die \n\nKlägerin eigene Kostenansprüche in Höhe von 318.648,80 € geltend. Im Prü-\n\nfungsverfahren ist die Gesamtforderung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages \n\nvon 5.782.964,92 € festgestellt worden, wobei eine nähere Aufschlüsselung des \n\nTeilbetrages unterblieben ist. Die weitergehende Forderung hat der Beklagte \n\nbestritten. In Abänderung der bisherigen Zahlungsklage begehrt die Klägerin \n\nnunmehr die Feststellung, dass ihr bzw. den Tochtergesellschaften der \n\nW & F gegenüber der Schuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt \n\n48.597.971,36 € gemäß der Aufschlüsselung in der Forderungsanmeldung zu-\n\nstehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete \n\n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nBerufung des Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg. Mit der zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nur in geringem Umfang begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Frankfurt 2007, 879 veröf-\n\nfentlicht ist, hat die Feststellungsklage nach §§ 179, 180 InsO insgesamt für \n\nzulässig angesehen und ausgeführt, es sei unerheblich, dass die Forderung in \n\nHöhe eines Teilbetrages von 5.782.964,92 € bereits zur Tabelle festgestellt sei. \n\nDurch die unspezifische Anerkennung eines Teils der angemeldeten Forderung \n\nsei nicht erkennbar, welcher Teil der Forderung durch die Feststellung zur In-\n\nsolvenztabelle bereits tituliert sei. Hinzu komme, dass die Klägerin die Feststel-\n\nlung von Zahlungsansprüchen in unterschiedlicher Höhe für insgesamt vier \n\nGläubiger begehre, und deshalb eine konkrete Zuordnung der vom Beklagten \n\naußergerichtlich anerkannten Ansprüche unabdingbar sei. Der Statthaftigkeit \n\ndes Feststellungsbegehrens stehe ferner nicht entgegen, dass bei Zahlungsan-\n\nsprüchen auf erstes Anfordern unter Umständen auch Rückforderungen in Be-\n\ntracht zu ziehen seien. \n\n7 \n\nDie in § 10.1 des Vertrages vom 30. Dezember 1996 getroffene Abrede \n\nenthalte eine Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern zu Gunsten der Tochter-\n\ngesellschaften der W & F. Der Begriff \"auf erstes Anfordern\" sei weltweit im in-\n\nternationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr gebräuchlich und könne bei ei-\n\nnem Rechtsgeschäft der hier in Rede stehenden Art nur in dem Sinne verstan-\n\nden werden, dass ein erster uneingeschränkter Zugriff des Begünstigten auf die \n\nGarantiesumme eröffnet werde. Auch die Schuldnerin habe zunächst die Rege-\n\nlung im vorgenannten Sinn verstanden, weil sie mehrfach entsprechende Zah-\n\nlungen nach jeweiliger Aufforderung erbracht habe. Ein rechtsmissbräuchliches \n\nVerhalten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Das Feststellungsbegehren erweise \n\nsich insgesamt als begründet. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen \n\nstand. \n\n1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die \n\nKlägerin auch hinsichtlich des Teilbetrages von 5.782.964,92 € die Feststel-\n\nlungsklage nach §§ 179, 180 InsO zulässig ist. \n\n10 \n\na) Für die Rechtskraft des Tabelleneintrags (§ 178 Abs. 3 InsO) bedeutet \n\nes keinen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden \n\nist oder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie \n\nbestritten und der anmeldende Gläubiger gegen den Bestreitenden die Feststel-\n\nlung gemäß § 179 Abs. 1 InsO betrieben hat. Während im ersten Fall die Forde-\n\nrung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt \n\nbei der zweiten Fallgruppe nach § 183 Abs. 1 InsO die Feststellung durch das \n\nUrteil im ordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der Tabel-\n\nle gemäß § 183 Abs. 2 InsO. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in \n\nder Beseitigung des Widerspruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn \n\nim Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig \n\nfestgestellt worden wäre (Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-\n\nJustizgesetzen, 4. Bd., Motive II 368 [zu § 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen \n\nwirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178 \n\nAbs. 3 InsO für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein \n\nrechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenz-\n\ngläubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des \n\nInsolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen \n\ngerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 InsO beruhende Besonderheit (BGHZ 168, \n\n112, 119 Rn. 20). \n\n11 \n\nb) Wird nur ein Teil der Forderung angemeldet und festgestellt, so erzielt \n\nallgemeinen Grundsätzen entsprechend die Eintragung Rechtskraft nur für den \n\nfestgestellten Teil (MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 178 Rn. 63). \n\nGleiches hat grundsätzlich zu gelten, wenn eine Gesamtforderung angemeldet \n\nwird und der Insolvenzverwalter hiervon nur einen Teil zur Tabelle feststellt. \n\nMaßgebend für die vorzunehmende Prüfung, ob die angemeldete Forderung \n\nzur Tabelle festgestellt werden kann, ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung \n\nangegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der \n\n\"Grund\" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die \n\nTabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegen-\n\nüber den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 InsO) und, soweit die Forderung bestrit-\n\nten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden \n\nUrteils. Wird der in der Anmeldung angegebene Anspruchsgrund in die Tabelle \n\nnicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu berichtigen (BGH, Urt. v. 23. Ok-\n\ntober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382). \n\n12 \n\nDa die Eintragung festgestellter Insolvenzforderungen in die Tabelle wie \n\nein rechtskräftiges Urteil wirkt, gelten hierfür die allgemeinen zu § 322 Abs. 1 \n\nZPO entwickelten Grundsätze (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 178 \n\nRn. 59). Ein Teilanspruch ist der Rechtskraft nur fähig, wenn der Anspruch sei-\n\nner Natur nach teilbar (BGH, Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, \n\n3165) und darüber hinaus erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs \n\nGegenstand der Klage sein soll (BGHZ 124, 164, 166). \n\n13 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gemäß § 179 InsO nicht \n\ndeshalb unzulässig, weil sie zur einer Doppeltitulierung führen müsste und eine \n\nUngewissheit, welcher Teil der Forderungen bereits zur Tabelle festgestellt \n\nworden ist, durch eine \"gewöhnliche\" Feststellungsklage nach § 256 ZPO ge-\n\nklärt werden könnte. Eine solche kommt allenfalls in Betracht, soweit der Gläu-\n\nbiger Zweifel über Inhalt und Tragweite einer rechtskraftfähigen Tabelleneintra-\n\ngung beheben will (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, \n\n1225, 1226). Fehlt es bereits an der Rechtskraftfähigkeit der Eintragung, wird \n\ndurch eine Klage aus § 179 InsO keine Doppeltitulierung bewirkt. \n\n14 \n\nc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der bisher eingetragene \n\nForderungsteil mangels näherer Bestimmung nicht rechtskraftfähig festgestellt. \n\nDie Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Grund des \n\nAnspruches im vorgenannten Sinne) in drei unterschiedliche Teilforderungen zu \n\nGunsten der aufgeführten Tochtergesellschaften der W & F aufgegliedert, wo-\n\nrauf der Tabelleneintrag nicht Bezug nimmt. Unter diesen Umständen ist die \n\n15 \n\n16 \n\nKlägerin darauf angewiesen, auch hinsichtlich des eingetragenen Teilbetrages \n\nvon 5.782.964,92 € die Feststellung nach §§ 179, 180 InsO zu begehren. \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision kann im Insolvenzverfahren auch \n\nein Anspruch auf erstes Anfordern zur Insolvenztabelle festgestellt werden. \n\na) Als Gegenstand der Anmeldung nach § 174 InsO kommen nur Insol-\n\nvenzforderungen in Betracht (BGHZ 168, 112, 118f Rn. 19). Die Insolvenzord-\n\nnung kennt keine besonderen Regeln für die Tabellenfeststellung einzelner \n\nForderungsarten. Sie bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt für eine einge-\n\nschränkte Feststellungsfähigkeit von Forderungen aus Zahlungsversprechen \n\nauf erstes Anfordern. Dieses Rechtsinstitut dient dem Ziel, dem Gläubiger mög-\n\nlichst schnell einen - wenngleich nur vorläufigen - Titel zu verschaffen und ihm \n\nden raschen Zugriff zu ermöglichen (Liquiditätsfunktion, vgl. BGHZ 151, 236, \n\n241); der Schuldner wird mit seinen Einwendungen oder Einreden aus dem \n\nSchuldverhältnis auf einen Rückforderungsprozess (bzw. ein Nachverfahren) \n\nverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, ZIP 1996, 2062, \n\n2063; v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, ZIP 1997, 582, 583). Damit weist das \n\nZahlungsversprechen auf erstes Anfordern eine dem Gläubiger zu Gute kom-\n\nmende Beschleunigungs- und Verfahrensvereinfachungswirkung auf. \n\n17 \n\nb) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des \n\nSchuldners ist der rasche Zugriff für einen Insolvenzgläubiger zwar regelmäßig \n\nnicht mehr ohne weiteres erreichbar. Sollte es aber zu einer Abschlagsvertei-\n\nlung kommen, was gerade in einem Verfahren mit einer hohen Quote (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 187 Rn. 9), wie vorliegend gege-\n\nben, in Betracht zu ziehen ist, hat unter modifizierten Umständen auch die \n\nZugriffsfunktion noch eine gewisse Bedeutung. \n\n18 \n\nc) Auch im Übrigen entfällt für den auf erstes Anfordern berechtigten \n\nGläubiger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht das Bedürfnis, seinen \n\nAnspruch zur Tabelle anzumelden. Die Beschleunigungswirkung kommt dem \n\nGläubiger auch im Insolvenzverfahren zu Gute. Widerspricht der Insolvenzver-\n\nwalter dem angemeldeten Anspruch aus einem Zahlungsversprechen auf ers-\n\ntes Anfordern, so ist im Rechtsstreit nach § 179 Abs. 1 InsO den hiergegen er-\n\nhobenen materiellrechtlichen Einwendungen und Einreden des Insolvenzver-\n\nwalters nicht nachzugehen. Dem Gläubiger steht mithin ein vereinfachtes Ver-\n\nfahren zur Erlangung des Tabelleneintrags zu; der Insolvenzverwalter trägt die \n\nBetreibungslast für den Rückforderungsprozess. \n\n19 \n\nWürde dagegen der Anspruch auf erstes Anfordern von der Forderungs-\n\nanmeldung nach § 179 InsO ausgenommen, wäre der Gläubiger einer derarti-\n\ngen Forderung schlechter gestellt als gewöhnliche Gläubiger, die ihre Forde-\n\nrung anmelden und materielle Einwendungen des Verwalters über eine Klage \n\naus § 179 InsO ausräumen können. Zwar kann der Insolvenzverwalter, nach-\n\ndem der Anspruch auf erstes Anfordern in die Tabelle eingetragen wurde, sofort \n\nden Rückforderungsprozess einleiten und hierbei etwaige Einwendungen vor-\n\nbringen. Deswegen darf dem Gläubiger die Aussicht auf eine schnelle Titulie-\n\nrung - hier durch den Tabelleneintrag - und auf Teilhabe an der Insolvenzquote \n\njedoch nicht von vornherein versagt werden, zumal es auch Fälle geben kann, \n\nin denen ein Rückforderungsprozess nicht in Betracht kommt, weil Einwendun-\n\ngen nicht bestehen. \n\n20 \n\nd) Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall hat die Anmeldung \n\neiner auflösend bedingten Forderung. § 42 InsO bestimmt, dass eine solche im \n\nInsolvenzverfahren wie eine unbedingte Forderung berücksichtigt wird. Die In-\n\nsolvenzordnung mutet also den anderen Gläubigern zu, dass ihnen der Anteil \n\ndes auflösend berechtigten Gläubigers äußerstenfalls bis zur Schlussverteilung \n\nvorenthalten wird (Bitter NZI 2000, 399, 400). Dann müssen die anderen Gläu-\n\nbiger diese Schmälerung auch hinnehmen, wenn der Anspruch des anmelden-\n\nden Gläubigers unbedingt ist und der Verwalter es lediglich in der Hand hat, \n\nden Rückforderungsprozess zu betreiben. \n\n21 \n\ne) Es führt auch zu keiner den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens \n\nwidersprechenden Belastung oder Verzögerung, dass eine etwaige Rückab-\n\nwicklung nicht oder nicht allein zwischen den Parteien des vorliegenden Verfah-\n\nrens erfolgt. Dies ist eine Folge des Mehrpersonenverhältnisses, das allgemein \n\nbei Sicherheitenbestellungen vorliegen kann. Es ist dem Beklagten - vorbehalt-\n\nlich etwaiger konzerninterner Vereinbarungen - unbenommen, den Regressan-\n\nspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. anzumelden. \n\n22 \n\n3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, § 10.1 des Aktienkauf- und Ü-\n\nbertragungsvertrags vom 30. Dezember 1996 gewähre der Klägerin eine Zah-\n\nlungsgarantie auf erstes Anfordern zugunsten Dritter, erweist sich als bean-\n\nstandungsfrei. \n\n23 \n\na) Es geht um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist, wie \n\nauch die Revision einräumt, grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.; v. 13. März 2003 \n\n- IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, st.Rspr.). Das Revisionsgericht prüft \n\nlediglich nach, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Aus-\n\nlegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGHZ \n\n135, 269, 273; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; v. \n\n29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; st. Rspr.). \n\n24 \n\nNach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei \n\nseiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten \n\nZweck (BGHZ 109, 19, 22) und die Interessenlage der Parteien (Grundsatz der \n\nbeiderseits interessengerechten Auslegung, BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v. \n\n17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286) zu berücksichtigen, ferner die \n\nsonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen \n\nerhellen können (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, ZIP 1993, \n\n749, 750; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306). Dazu \n\ngehört unter Umständen auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen \n\nVereinbarung, jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt oder Vorbesprechungen \n\ngeführt worden sind (BGHZ 63, 359, 362; vgl. ferner BGH, Urt. v. 12. Februar \n\n1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295; v. 23. Februar 1987 - II ZR 183/86, \n\nNJW 1987, 2437, 2438). \n\n25 \n\nb) Dem sind die Auslegungserwägungen, die das Berufungsgericht nach \n\ndem Vertragsinhalt, dem Geschäftszusammenhang, dem Verhandlungsverlauf \n\nund der beiderseitigen Interessenlage für die Auslegung der hier in Rede ste-\n\nhenden Vertragsbestimmung und insbesondere des dort verwendeten Begriffs \n\n\"auf erstes Anfordern\" angestellt hat, gerecht geworden. \n\n26 \n\nDem vom Berufungsgericht vertretenen Auslegungsergebnis kann nicht, \n\nwie die Revision geltend macht, entgegengehalten werden, dass auch für die \n\nM. eine Freistellungsverpflichtung vorlag. Aus den weit gefassten Formulie-\n\nrungen der in § 10.1 enthaltenen Vertragsbestimmungen (unbedingt und unwi-\n\nderruflich, von jedweden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem \n\nRechtsgrund, aus welchen Gründen auch immer, sämtliche Nachteile) wird \n\nvielmehr deutlich, dass der Klägerin eine umfassende Rechtsposition zu Guns-\n\nten der W & F-Unternehmen eingeräumt werden sollte, die für jeden Fall der \n\nNichterfüllung seitens der M. greifen sollte. Auch ist mit dem im Handels- und \n\nBankverkehr gebräuchlichen Begriff \"auf erstes Anfordern\", wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend angenommen hat, die dem früher üblichen Bardepot inne-\n\nwohnende Liquiditätsfunktion verbunden. Er beinhaltet demnach einen umfas-\n\nsenden Einwendungsausschluss zu Lasten des Garantiegebers. \n\n27 \n\n4. Auf die Wirksamkeit der Generalmietverträge kommt es für die Ent-\n\nscheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht an. Die M. hat die Verpflich-\n\ntung übernommen, die Begünstigten von jeglicher Inanspruchnahme aus den \n\nGeneralmietverträgen freizustellen. Dazu gehört auch die Freistellung von einer \n\nunberechtigten Inanspruchnahme. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig \n\nbezeichnet, dass die M. ihren Verpflichtungen in dem hier interessierenden \n\nZeitraum nicht nachgekommen ist und wohl auch nicht mehr nachkommen \n\nkann, weil sie inzwischen selbst insolvent ist. Dadurch ist den Begünstigten der \n\nGarantievereinbarung ein den Garantiefall auslösender Nachteil entstanden, \n\nweil sie von da an wieder unmittelbar der Inanspruchnahme durch die General-\n\nvermieter ausgesetzt waren. Dagegen wendet sich die Revision nicht. \n\n28 \n\n5. Der vom Beklagten geltend gemachte Einwand missbräuchlichen Ver-\n\nhaltens seitens der Klägerin greift nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsge-\n\nricht davon ausgegangen, dass die zwischen den Prozessparteien streitige \n\nFrage der Wirksamkeit der Generalmietverträge im Rückforderungsprozess ge-\n\nklärt werden muss. Dass die W & F und deren Tochtergesellschaften in ande-\n\nren Rechtsstreitigkeiten den Standpunkt eingenommen haben, die hier in Rede \n\nstehenden Verträge seien nicht wirksam, ist für das Verhältnis zwischen den \n\nParteien des vorliegenden Rechtsstreits bedeutungslos. \n\n29 \n\n6. Im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses nach § 180 \n\nAbs. 2 InsO besteht bei Unterliegen des Verwalters ein einheitlicher Kostener-\n\nstattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls \n\nnicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als \n\nMasseforderung geltend machen kann (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 \n\n- IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578 Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB \n\n312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 Rn. 13; v. 20. März 2008 - IX ZB 68/06 Rn. 4). \n\nMasseforderungen können jedoch nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hin-\n\nsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten eigenen Kostenanspruchs \n\nerweist sich mithin das Feststellungsbegehren als unbegründet und unterliegt \n\nder Abweisung. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2-20 O 457/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2007 - 26 U 36/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__45-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zr-45-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__45-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__45-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zr-45-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__45-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:32.953384+00:00"}}