{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__42-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"IX ZR 42/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 142 Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuld- ners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzver- walter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung abzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 42/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 142 \n\nZieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung \n\nden Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuld-\n\nners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzver-\n\nwalter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, \n\nauf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung \n\nabzustellen. \n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 über das Ver-\n\nmögen der e. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffneten \n\nInsolvenzverfahren; auf den Eigenantrag der Schuldnerin war er bereits am \n\n5. August 2005 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt \n\nworden. \n\n2 \n\nDie Beklagte belieferte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung \n\ndie Schuldnerin mit Waren. Aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächti-\n\ngung zog die Beklagte zwischen dem 4. April und 30. September 2005 Rech-\n\nnungsbeträge über insgesamt 18.401,63 € von einem stets im Guthabenbereich \n\ngeführten Konto der Schuldnerin ein. Der Schuldnerin wurden von ihrer Bank \n\nam 30. Juni und 30. September 2005 Rechnungsabschlüsse erteilt. Die Liefe-\n\nrungen der Beklagten und die nachfolgenden Abbuchungen vom Konto der \n\nSchuldnerin erfolgten jeweils binnen weniger Tage. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung die \n\nRückgewähr der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Landgericht und \n\nOberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die \n\nRevision \"hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe \n\nvon 12.043,63 €\" zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Be-\n\ngehren mit der Revision weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, die auf alsbaldigen Austausch \n\ngleichwertiger Leistungen gerichteten Rechtshandlungen der Schuldnerin seien \n\nals Bargeschäft einer Anfechtung entzogen. Die Wahl des Einziehungsermäch-\n\ntigungsverfahrens ändere nichts daran, dass gleichwertige Leistungen in einem \n\nengen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht worden seien. Eine absolute \n\nzeitliche Grenze für ein Bargeschäft gebe es nicht. Entsprechend den Bedürf-\n\nnissen des modernen Zahlungsverkehrs werde das Rechtsgeschäft zwischen \n\nder Schuldnerin und der Beklagten unter Berücksichtigung der üblichen Leis-\n\ntungsgebräuche nach der Verkehrsauffassung als Bardeckung beurteilt. Der \n\nGläubiger könne nach Einlösung der Lastschrift über den eingezogenen Betrag \n\nbereits verfügen, obwohl eine Vermögensminderung bei dem Schuldner erst \n\neintrete, wenn die Lastschrift nicht mehr durch einen Widerspruch rückgängig \n\ngemacht werden könne. Anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch ha-\n\nbe der Schuldner nur, wenn er keine Einziehungsermächtigung erteilt habe \n\noder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet \n\nsei, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der \n\nBelastungsbuchung zugehe, zu Recht ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbe-\n\nhaltungs- oder Aufrechnungsrecht geltend machen wolle. Ein Schuldner, der \n\neiner Belastung seines Kontos widerspreche, um Zahlungen auf begründete \n\nund von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rück-\n\ngängig zu machen, nutze sein Widerspruchsrecht zweckfremd aus und handele \n\ngegebenenfalls sittenwidrig. Auch deshalb scheitere eine Einziehung per Last-\n\nschrift in verhältnismäßig seltenen Fällen. Die Möglichkeit, die Genehmigung \n\neiner Lastschrift im Falle der Insolvenz zu verweigern, sei von der Frage zu \n\ntrennen, ob eine wirksam erteilte Genehmigung der insolvenzrechtlichen An-\n\nfechtung unterliege. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die von der \n\nSchuldnerin im Einziehungsermächtigungsverfahren geleisteten Zahlungen un-\n\nterliegen als Bardeckung (§ 142 InsO) nicht der Anfechtung nach § 130 InsO. \n\nGenehmigt der Schuldner oder - wie hier - der Insolvenzverwalter die Last-\n\nschrift, ist bei der Beurteilung, ob die zeitlichen Voraussetzungen eines Barge-\n\nschäfts eingreifen, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den Zeit-\n\npunkt der späteren Genehmigung abzustellen. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die beschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht \n\nist wirksam. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor für einen Teilbe-\n\ntrag in Höhe von 12.043,63 € des Klageanspruchs zugelassen. Zwar darf die \n\nZulassung nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf be-\n\nstimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist jedoch möglich, die Revision \n\nhinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, über den ein Teilur-\n\nteil ergehen könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-\n\nschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - VII ZR \n\n18/03, BGH-Report 2005, 393; st. Rspr.). Danach begegnet die Beschränkung \n\nder Zulassung auf den Teil der Klageforderung, der erkennbar die in der Zeit \n\nvom 4. April bis 30. Juni 2005 eingegangenen Beträge betrifft, keinen Beden-\n\nken. \n\n9 \n\n2. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden, im Zeitraum vom \n\n4. April bis 16. Juni 2005 vorgenommenen Lastschriften in Höhe von insgesamt \n\n12.043,63 € galten wegen des zum 30. Juni 2005 erfolgten Rechnungsab-\n\nschlusses gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mit Ablauf von sechs Wochen nach \n\ndessen Mitteilung frühestens am 15. August 2005 als genehmigt. Der Kläger \n\nwar jedoch bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit \n\nZustimmungsvorbehalt bestellt worden. Ohne dessen Zustimmung, die seiner-\n\nzeit nicht erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin die Lastschriften nicht wirk-\n\nsam genehmigen. Da der schwache Insolvenzverwalter aus eigenem Recht ei-\n\nne Belastungsbuchung nicht genehmigen kann, löst der Ablauf der Frist des \n\nNr. 7 AGB-Banken ihm gegenüber ebenfalls keine Rechtswirkungen aus (BGH, \n\nUrt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, ZIP 2007, 2273, 2276 Rn. 24 z.V. in \n\nBGHZ 174, 84 ff bestimmt). \n\n10 \n\nDer Kläger hat jedoch nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die \n\nLastschriften durch eine besondere Erklärung gegenüber der Bank des Klägers \n\ngenehmigt. Im Berufungsrechtszug hat er ausdrücklich vorgetragen, als Insol-\n\nvenzverwalter sei er berechtigt gewesen, Lastschriften sowohl zu genehmigen \n\nals auch von einem Widerspruch abzusehen. Er habe sich gezwungen gese-\n\nhen, die Lastschriften gegenüber der Bank zu genehmigen, weil diese im Falle \n\neines Widerrufs lediglich die Verbindlichkeiten verrechnet hätte, ohne dass zu-\n\ngunsten des Masse Sicherheiten frei geworden wären (vgl. zu den Handlungs-\n\nalternativen des Insolvenzverwalters Ganter WM 2005, 1557, 1561 f). An dieses \n\nVorbringen ist der Kläger gebunden, weil es durch die Antragstellung im folgen-\n\nden Termin vom 8. Februar 2007 Geständniswirkung (§ 288 ZPO) erlangt hat \n\n(BGH, Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563, 1565 Rn. 16). \n\n11 \n\n3. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der Belas-\n\ntungsbuchung ist nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Gläubiger grund-\n\nsätzlich anfechtbar (BGHZ 161, 49, 56; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO \n\nS. 2278 Rn. 44). Der auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruhenden Anfechtung steht \n\njedoch der Einwand des Bargeschäfts (§ 142 InsO) entgegen. \n\n12 \n\na) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar \n\neine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Leistung und Ge-\n\ngenleistung müssen beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden; viel-\n\nmehr genügt es, wenn sie aufgrund einer Parteivereinbarung in einem engen \n\nzeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der für ein Bargeschäft un-\n\nschädliche Zeitraum lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich \n\nvon der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspan-\n\nne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs voll-\n\nzieht (BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31 m.w.N.). Bei Kaufverträgen ist eine Zeit-\n\nspanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang, \n\num ein Bargeschäft anzunehmen (BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 40/79, \n\nWM 1980, 779, 780). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterla-\n\ngen wurde diese Frist zwischen den Lieferungen der Beklagten und den Last-\n\nschriften auf dem Konto der Schuldnerin stets eingehalten. \n\n13 \n\nb) Zwar ist die Erfüllung (§ 362 BGB) der Forderungen der Beklagten \n\nnicht schon im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs von dem Konto der Schuldne-\n\nrin, sondern erst im nachfolgenden Zeitpunkt der Genehmigung durch den Klä-\n\nger eingetreten (BGHZ 161, 49, 53 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO \n\nS. 2274 Rn. 13 ff). Der Zeitablauf bis zur Erteilung der Genehmigung steht je-\n\ndoch der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen, weil insoweit der frühere \n\nZeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgeblich ist. \n\n14 \n\naa) Der Gläubiger kann seine Forderungen im Wege des Lastschriftver-\n\nfahrens einziehen, wenn ihm diese Befugnis im Valutaverhältnis durch seinen \n\nSchuldner eingeräumt worden ist. Reicht der Gläubiger bei seiner Bank als ers-\n\nter Inkassostelle eine Lastschrift ein, wird der Lastschriftbetrag seinem Konto \n\nunter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben. Die Bank des Schuldners \n\nbelastet nach Erhalt der Lastschrift als Zahlstelle ohne nähere Prüfung das \n\nKonto des Schuldners, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist (vgl. van \n\nGelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Handbuch des Bankrechts 3. Aufl. § 56 \n\nRn. 40 ff). Rechtlich wirksam wird die Belastungsbuchung erst mit der Geneh-\n\nmigung durch den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter (BGHZ 161, 49, 53). \n\n15 \n\nDas Einzugsermächtigungsverfahren setzt den Gläubiger in den Stand, \n\nvon sich aus den Zeitpunkt des Zahlungsflusses zu bestimmen und durch einen \n\nam jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt orientierten Forderungseinzug Verzögerun-\n\ngen bei der Beitreibung seiner Außenstände zu vermeiden (van Gelder aaO \n\nRn. 58 ff). Obwohl Belastung und Gutschrift unter dem Vorbehalt der Genehmi-\n\ngung durch den Schuldner stehen, kann der Gläubiger über den seinem Konto \n\ngutgeschriebenen Betrag bereits vor Erteilung der Genehmigung tatsächlich \n\nverfügen. Umgekehrt wird dem Schuldner wegen der unmittelbar mit der Gut-\n\nschrift korrespondierenden Belastung seines Kontos von dem Gläubiger kein \n\nKredit gewährt. Eine Rückabwicklung dieser durch die Einziehungsermächti-\n\ngung ausgelösten Zahlungsfolgen findet nur auf Widerspruch des Schuldners \n\nstatt (BGHZ 74, 300, 304; 74; 309, 312). Erlangt hingegen der mit der Last- und \n\nGutschrift faktisch abgeschlossene Zahlungsvorgang infolge der Genehmigung \n\ndes Schuldners dauerhaft rechtlichen Bestand, ist es sachgerecht, bei der Prü-\n\nfung der zeitlichen Anforderungen des § 142 InsO auf den Zeitpunkt des Last-\n\nschrifteinzugs abzustellen (LG Köln NZI 2007, 469, 472; MünchKomm.-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 17; a.A. Jaeger/Henckel, InsO § 142 Rn. 16). \n\nDa der Schuldner im Zeitraum zwischen dem Lastschrifteinzug und seiner Ge-\n\nnehmigung nicht in Verzug gerät (MünchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. § 362 \n\nRn. 26), wäre es ungereimt, in dieser Konstellation dem Gläubiger den Rechts-\n\nvorteil der Bardeckung zu versagen. Diese rechtliche Würdigung entspricht, weil \n\nmittels einer Einziehungsermächtigung bewirkte Zahlungen in aller Regel nach-\n\nfolgend genehmigt werden, den im Rahmen des § 142 InsO zu beachtenden \n\nverkehrsüblichen Gepflogenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 \n\n- IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493; BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31). \n\n16 \n\nbb) Der für ein Bargeschäft erforderliche zeitliche Zusammenhang ist \n\nauch deshalb gegeben, weil die Genehmigung des Schuldners gemäß § 184 \n\nAbs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Lastschrifteinzugs zurückwirkt. \n\nKraft der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion gilt die Zahlung des Schuldners nicht \n\nnur tatsächlich, sondern auch rechtlich als im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs \n\nerbracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem Lastschrifteinzug \n\nrechtsverbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im Rahmen des § 142 \n\nInsO eine Bardeckung erfolgt (LG Köln aaO; Bork in FS Gerhardt, 2004 S. 69, \n\n85 bezogen auf eine Anfechtung gegenüber der Zahlstelle; Schröder \n\nZInsO 2006, 1, 3 f; aA LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54). Diesem Ergebnis steht \n\nnicht der Umstand entgegen, dass bei einem genehmigungsbedürftigen \n\nRechtsgeschäft eine anfechtbare Rechtshandlung erst mit der Genehmigung \n\nvorliegt (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO S. 490) und etwaige Anfech-\n\ntungsfristen erst ab der Genehmigung und nicht bereits rückwirkend in Gang \n\ngesetzt werden (BGH, Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 142/77, NJW 1979, \n\n102, 103). Durch das Hinausschieben der Anfechtungsfrist wird die materiell \n\nrechtliche Rückwirkung der Genehmigung nicht berührt, die vielmehr auch der \n\nAnfechtungsberechtigte gegen sich gelten lassen muss. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 6 O 226/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 19 U 161/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zr-42-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zr-42-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:35.289835+00:00"}}