{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__39-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 39/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 39/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Fischer \n\nam 8. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n6. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 57.955,20 € \n\nfestgesetzt. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache bleibt sie ohne Erfolg. \n\n1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts wendet, wonach der Kläger teils nicht aktiv- und die Be-\n\nklagte teils nicht passivlegitimiert ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit \n\nder Rügen, weil es sich um bloße Hilfserwägungen des Berufungsgerichts han-\n\ndelt. Davon abgesehen sind die geltend gemachten Grundrechtsverstöße nicht \n\nbegründet. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Hauptbegründung zur Abweisung der Klage beruht nicht auf Ver-\n\nstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\na) Den Vorwurf, Buchhaltung und Jahresabschlüsse für die Jahre 1992 \n\nund 1993 nicht erstellt zu haben, hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die \n\nVorlage von Unterlagen, welche die Fertigung dieser Leistungen ausweisen, als \n\nnicht nachvollziehbar erachtet. Dem Außenprüfungsbericht des Finanzamts \n\nkann entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnom-\n\nmen werden, dass diese Unterlagen nicht vorhanden waren, weil lediglich das \n\nFehlen einzelner Nachweise beanstandet wird. \n\n5 \n\nb) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, das Vorbringen des Klägers, \n\nmit dem er eine Aufforderung der Beklagten zur Vorlage bestimmter Unterlagen \n\nim Berufungsrechtszug erstmals bestritten hat, zu berücksichtigen. Wird eine \n\nKlage - wie im Streitfall - wegen Verjährung abgewiesen, kann die Partei nicht \n\ngenerell zu den von dem Erstrichter nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen \n\nneu vortragen. Vielmehr ist § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nur unter der - im \n\nStreitfall nicht gegebenen - zusätzlichen Voraussetzung anwendbar, dass die \n\nfehlerhafte Rechtsauffassung des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag \n\nder Partei beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM \n\n2004, 2213, 2215). Das Berufungsgericht brauchte dem für die Behauptung, \n\nsämtliche angeforderten Unterlagen stets zeitnah und vollständig an die Beklag-\n\nte weitergeleitet zu haben, angebotenen Beweis schon deshalb nicht nachzu-\n\ngehen, weil diese Darstellung mit dem Vorbringen, von der Beklagten zur Vor-\n\nlage von Unterlagen nicht aufgefordert worden zu sein, unvereinbar ist. Davon \n\nabgesehen hat das Oberlandesgericht den Sachvortrag rechtsfehlerfrei als un-\n\nsubstantiiert erachtet. \n\n6 \n\nd) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Zeugen B. zu der \n\nBehauptung zu hören, dass er die Werkverträge zur Fertigung der Steuererklä-\n\nrungen der Jahre 1994 bis 1997 nicht benötigt habe, weil der Klägervertreter in \n\nder mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt hatte, dass die Ent-\n\nbehrlichkeit der Verträge auf dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und \n\nder damit verbundenen Fälligkeit der Sicherheitseinbehalte beruhe. \n\n7 \n\n8 \n\ne) Da die Beklagte den Zugang einer Reihe von Steuerbescheiden be-\n\nreits im ersten Rechtszug bestritten hatte, musste dem Kläger ohne gerichtli-\n\nchen Hinweis (§ 139 ZPO) die Beweisbedürftigkeit seines Vorbringens und da-\n\nmit die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln klar sein. \n\nf) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, \n\nsoweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Verweigerung der Herausgabe \n\nvon Unterlagen durch die Beklagte eine Differenzierung zwischen den dem frü-\n\nheren Einzelberater K. und den der Beklagten überlassenen Unterlagen \n\nverlangt hat. Zwar mag die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte \n\nAnlage die der Beklagten überreichten Unterlagen ausweisen. Es ist jedoch \n\nnicht ordnungsgemäß gerügt, dass sich der Kläger im vorliegenden Zusam-\n\nmenhang schriftsätzlich auf die Unterlagen berufen hat (BGHZ, 14, 205, 209 f). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 291/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2007 - 12 U 50/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-39-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-39-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:12.798416+00:00"}}