{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__35-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZR 35/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 35/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und \n\nDr. Pape \n\nam 24. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wird auf 104.617,78 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Er-\n\nfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-\n\ngericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine mündliche Abtretung \n\nder streitgegenständlichen Forderungen an den Kläger durch den Zeugen \n\nDr. S. als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter der Zedentin an-\n\ngenommen. Selbst wenn man den vorgelegten Abtretungsurkunden den Inhalt \n\nbeimessen wollte, vor Erstellung der Urkunden habe es keine mündliche Abtre-\n\ntung gegeben, wäre die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundenin-\n\nhalts zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt gewesen. Beweislast-\n\nfragen können sich damit nicht mehr stellen. \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Abtretung durch den \n\nZeugen Dr. S. als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter angenom-\n\nmen. Es kommt deshalb auch nicht mehr auf die Frage an, wer zur Zeit der \n\nKlageerhebung Gesellschafter der Zedentin war. Die hierzu erhobenen Rügen \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich. \n\n4 \n\n3. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den für \n\ndie außergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht \n\nerforderlich. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsan-\n\nwaltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO) ist nicht auf \n\ndie Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Der von der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde in Bezug genommene § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begrün-\n\ndet lediglich die Zuständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für die \n\nErstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch die Verpflich-\n\ntung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es insoweit in Rechtsprechung oder \n\nSchrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht \n\nerforderlich machen könnten. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 08.06.2005 - 33 O 23690/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 3955/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-35-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-35-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:50.412460+00:00"}}