{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__34-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"IX ZR 34/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 34/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 20. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. \n\n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift nicht durch. \n\nEntgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde fällt die von \n\ndem Kläger im Berufungsrechtszug vorgenommene Antragsänderung nicht un-\n\nter § 264 Nr. 3 ZPO. Diese Bestimmung gestattet eine Antragsänderung, wenn \n\nstatt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetre-\n\ntenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. \n\nDie tatsächliche Änderung kann die materielle Rechtslage sowohl nach Eintritt \n\nder Rechtshängigkeit als auch zuvor umgestaltet haben. Eine vor Klagezustel-\n\nlung verwirklichte Änderung wird jedoch nur berücksichtigt, wenn sie dem Klä-\n\nger ohne Verschulden unbekannt geblieben ist (Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. \n\n§ 264 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 264 Rn. 5). Im Streitfall hat der Klä-\n\nger die Zustellung der gegen den Beklagten gerichteten Klage erst im Termin \n\nvom 9. Januar 2006 veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedoch bekannt, \n\ndass das \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am \n\n1. September 2005 eröffnet worden war und er wegen der Verwertungsbefugnis \n\ndes Insolvenzverwalters mit seinem auf Herausgabe gerichteten Klageantrag \n\nnicht durchdringen konnte (§ 166 InsO). Da ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO nicht \n\nvorliegt, erforderte die Antragsanpassung die Einlegung einer Anschlussberu-\n\nfung (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669, \n\n670). \n\n4 \n\n2. Davon abgesehen ist die Klage im Ergebnis nicht begründet. Von ei-\n\nner weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Gehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 23.01.2006 - 2 O 2036/05 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 6 U 22/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-34-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-34-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:38.345435+00:00"}}