{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__29-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZR 29/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 29/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nEs ist beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Be-\n\nschluss zurückzuweisen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank gem. \n\n§§ 675, 667 BGB die Auszahlung von Gutschriftsbeträgen, deren Verrechnung \n\nseiner Ansicht nach anfechtbar ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderung er-\n\ngibt sich seiner Ansicht nach aus der Differenz zwischen dem niedrigsten Kon-\n\ntostand (dem höchsten Sollstand) im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO und dem Sollstand im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags. Die Vorin-\n\nstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision \n\nzugelassen, weil unklar sei, \"wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der \n\nGläubigerbank getilgt wurden, zu berechnen seien\". \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-\n\ndung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\ndert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Das Berufungsurteil trifft im Ergebnis zu. Nach dem eigenen Vorbrin-\n\ngen des Klägers liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Recht-\n\nsprechung davon aus, dass die Bank, welche den Kunden weiter in der verein-\n\nbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und ihm den vertraglich einge-\n\nräumten Kreditrahmen offen hält, vertragsgerecht und damit kongruent handelt. \n\nInkongruent sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis inner-\n\nhalb des Anfechtungszeitraums der Kredit zurückgeführt worden ist. Der von \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasste Zeitraum beginnt, wie sich aus dem Gesetz \n\nergibt, einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und \n\nendet im Zeitpunkt der Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraums zurückge-\n\nführt wird ein Kredit dann, wenn der Sollstand zu Beginn des Anfechtungszeit-\n\nraums höher war als an dessen Ende. Diese Voraussetzung war hier nur bei \n\neinem der fraglichen Konten erfüllt; die Beklagte hat den Differenzbetrag vor-\n\nprozessual gezahlt. \n\n4 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf den höchsten Soll-\n\nstand im Anfechtungszeitraum nicht an. Auch das hat der Bundesgerichtshof \n\nbereits entschieden (vgl. BGHZ 150, 122, 130 ff; BGH, Urt. v. 15. November \n\n2007 - IX ZR 212/06, WM 2008, 169). Der Einwand der Revision, in Höhe der \n\nRückführung des höchsten Sollstandes habe die beklagte Bank gerade keine \n\nerneuten Verfügungen zugelassen, berücksichtigt nicht, dass es im Rahmen \n\neines Bargeschäfts nicht auf die Reihenfolge von Leistung und Gegenleistung \n\nankommt (so zur kontokorrentmäßigen Verrechnung bereits BGH, Urt. v. \n\n25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 691; allgemein zu § 142 InsO \n\nBGHZ 167, 190, 202; BGH, Urt. v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, \n\n1181, 1182). Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Recht-\n\nsprechung fest. \n\n5 \n\n3. Die Zulassung dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Soweit der \n\nBundesgerichtshof \"Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubi-\n\ngerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt\" hat, geht es \n\nnicht um die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um die \n\nForderung, welche der Belastung zugrunde lag. Wenn die Bank das Konto des \n\nSchuldners etwa mit Gebühren oder mit Kreditraten belastet, fehlt es an einer \n\nVerfügung des Schuldners (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 \n\n- IX ZR 195/04, WM 2008, 222 f). \n\nIII. \n\n6 \n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n30. April 2008. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 4 O 3127/05 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.01.2007 - 9 U 39/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-29-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:16.258998+00:00"}}