{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__18-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"IX ZR 18/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 18/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und \n\nDr. Fischer \n\nam 19. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n9. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 145.072,83 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die von ihr als grundsätzlich \n\neingestufte Rechtsfrage unterbreitet, \"ob dem Rechtsanwalt zumindest im Rah-\n\nmen der Prüfung der Kausalität seiner Pflichtverletzung für den Schaden der \n\nUmstand zuzurechnen ist, dass er bei - gedachter - richtiger Beratung über ein \n\ndaraus fließendes weiteres Risiko hätten beraten oder sogar abraten müssen\", \n\nist den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Es fehlt an jeglichen Ausfüh-\n\nrungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite \n\ndie Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGHZ 152, 182, 191). \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die im Blick auf die vorstehende Rechtsfrage geltend gemachten Rü-\n\ngen sind auch der Sache nach unbegründet. Ein Anscheinsbeweis findet zu-\n\ngunsten des Klägers keine Anwendung. \n\na) Kommen als Reaktion auf eine zutreffende rechtliche Beratung mehre-\n\nre objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Man-\n\ndant den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Ihn trifft in ei-\n\nnem solchen Fall die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der Mög-\n\nlichkeit alternativer Verhaltensweisen nicht durchgreift (BGHZ 123, 311, 319; \n\nBGH, Urt. v. 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042, 1043 Rn. 12). \n\n5 \n\nb) Im Streitfall bestanden - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt \n\nhat – bei fehlerfreier rechtlicher Beratung über die fehlende Mithaftung der Ehe-\n\nfrau mehrere wirtschaftlich gleich sinnvolle Alternativen: Der Kläger konnte sich \n\nin Ansehung der wirtschaftlich gesunden Lage der GmbH gleichwohl zu einer \n\nDarlehensvergabe allein an den Mitarbeiter L. entschließen, umgekehrt we-\n\ngen des erhöhten Rückzahlungsrisikos von einer Darlehensgewährung ein-\n\nschließlich einer Beteiligung des Mitarbeiters L. Abstand nehmen und sein \n\nUnternehmen auch künftig allein führen oder nach einem neuen solventen Inte-\n\nressenten Ausschau halten. Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis \n\nkein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 2008 Rn. 13). \n\n6 \n\nc) Ein Anscheinsbeweis kann entgegen der Auffassung der Beschwerde \n\nnicht aus der vermeintlichen zusätzlichen Pflichtverletzung hergeleitet werden, \n\ndass die Beklagtenseite einen Hinweis an den Kläger auf die erhöhten Risiken \n\neiner Darlehensgewährung allein an den Mitarbeiter L. versäumt habe. \n\n7 \n\nDer geschäftserfahrene Kläger brauchte nämlich nicht auf die wirtschaft-\n\nlichen Risiken einer Darlehensvergabe an eine Einzelperson hingewiesen zu \n\nwerden, zumal bekannt war, dass diese von Banken kein Darlehen erhielt. Der \n\nAnwalt ist als Rechtsberater grundsätzlich nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen \n\nInteressen seines Mandanten wahrzunehmen und ihm auf unternehmerischem \n\nGebiet zur Verhütung eines Forderungsausfalls Ratschläge zu erteilen (Zuge-\n\nhör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. \n\nRn. 564 ff; Sieg aaO Rn. 742). \n\n8 \n\n9 \n\nd) Ebenso war ein Hinweis auf den Eigenkapitalersatzcharakter der von \n\nL. gegenüber der GmbH eingegangenen stillen Beteiligung entbehrlich, weil \n\ndadurch der Rückforderungsanspruch des Klägers gegen L. nicht berührt \n\nwurde. \n\n3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat das Vorbringen des Klägers, den Verkauf des Unternehmens \n\nan einen dritten Erwerber in Betracht gezogen zu haben, ersichtlich zur Kennt-\n\nnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG \n\nfolgt kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Par-\n\ntei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, \n\n269, 286). \n\n10 \n\n4. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage, ob \n\neine gemischte Sozietät wegen eines Rechtsberatungsfehlers in Anspruch ge- \n\nnommen werden kann, geboten. Diese Rechtsfrage ist mangels einer weiteren \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten nicht entscheidungserheblich. \n\nGanter \n\nKayser \n\n Gehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 13.02.2006 - 7 O 416/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 12 U 31/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/ix-zr-18-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/ix-zr-18-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:35.029328+00:00"}}