{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__17-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"IX ZR 17/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2; InsO § 129 Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt. InsO § 134 Abs. 1 Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durch- setzung des staatlichen Strafanspruchs steht. InsO § 133 Abs. 1 Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insol- venzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfül- lung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Straf- verfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungs- unfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 17/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2; InsO § 129 \n\nDie Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage \nan die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die \nErfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt. \n\nInsO § 134 Abs. 1 \n\nEntrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage \nzu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt \ner keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen \nVerhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durch-\nsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht. \n\nInsO § 133 Abs. 1 \n\nDie vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insol-\nvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte \nBenachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfül-\nlung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Straf-\nverfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungs-\n\nunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine \nGläubiger benachteiligten. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07 - LG Würzburg \n\n AG Würzburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 23. Mai 2008 ge-\n\nschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Würzburg vom 7. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas Landgericht H. stellte am 19. September 2002 ein Strafverfahren \n\nwegen Verdachts der Begünstigung des Mitangeklagten M. in 38 Fällen des \n\nAnlagebetruges mit Zustimmung des Angeklagten K. und der Staatsanwalt-\n\nschaft nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Als Voraussetzung der endgülti-\n\ngen Einstellung wurde K. die ratenweise Zahlung von 2.400 € an die Staatskas-\n\nse auferlegt. K. überwies die beiden ersten Raten von je 400 € am 1. Oktober \n\nund 15. November 2002. Am 3. Dezember 2002 ging sein Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht W. ein. In der Zeit vom \n\n5. Februar bis zum 11. März 2003 entrichtete K. die weiteren Raten der Geld-\n\nauflage an die Staatskasse und erlangte daraufhin am 20. März 2003 die end-\n\ngültige Einstellung des Strafverfahrens. \n\n2 \n\nDas Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. wurde auf den ge-\n\nstellten Eigenantrag hin am 8. Oktober 2003 eröffnet und der Kläger zum Ver-\n\nwalter bestellt. Im Mai 2004 focht dieser gegenüber dem beklagten Freistaat die \n\nder Einstellungsauflage gemäß erbrachten Zahlungen an. Er verlangt mit der \n\nKlage den Zahlbetrag zur Insolvenzmasse zurück. \n\n3 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen \n\nSachantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat in seinem Berufungsurteil ausgeführt: Die Klage for-\n\ndere keine unentgeltliche Leistung des Schuldners zurück. Denn das Strafver-\n\nfahren gegen den Schuldner sei in Abhängigkeit von der Auflagenerfüllung end-\n\ngültig eingestellt worden. Die Leistung des Schuldners beruhe nicht auf Freigie-\n\nbigkeit, sondern auf dem Druck der drohenden Fortsetzung des Strafverfah-\n\nrens. Auch ein mittelbarer geldwerter Vorteil der Masse könne sich durch die \n\nEinstellung ergeben, falls sonst eine höhere Geldstrafe verhängt worden wäre. \n\nEine Deckungsanfechtung komme nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht In-\n\nsolvenzgläubiger des Schuldners geworden sei. Ebenso scheide eine Anfech-\n\ntung gemäß § 132 InsO aus, weil kein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vor-\n\nschrift vorliege. Es fehle an einem zivilrechtlichen Vertrag. \n\nII. \n\n6 \n\nDemgegenüber rügt die Revision fehlerhafte Rechtsanwendung, die \n\nauch darin bestehe, dass sich das Berufungsgericht mit der Vorsatzanfechtung \n\nnicht befasst habe. Der Schuldner sei nach seinem lediglich mit Nichtwissen \n\nbestrittenen Vortrag in den Tatsacheninstanzen bei Entrichtung der Geldauflage \n\ninfolge von Verbindlichkeiten in Millionenhöhe - namentlich gegenüber der \n\nStadtsparkasse B. und geschädigten Kapitalanlegern - zahlungsunfähig \n\ngewesen. Bereits im Jahre 2000 habe er deswegen die eidesstattliche Versi-\n\ncherung abgegeben. Aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner und \n\nder Hauptverhandlung sei der Staatsanwaltschaft des beklagten Freistaates \n\ndies bekannt gewesen. Die Ratenzahlung der Geldauflage habe dem Schuldner \n\ngerade deswegen bewilligt werden müssen, weil er zur Einmalzahlung nicht \n\nimstande gewesen sei. \n\nIII. \n\nDie vorgenannte Rüge der Revision greift durch. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Anfech-\n\ntungsgründe der §§ 130, 132 und 134 InsO verneint. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\na) Es kann dahinstehen, ob die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a \n\nAbs. 2 StPO als Rechtsgeschäft des Schuldners nach § 132 Abs. 1 InsO aufge-\n\nfasst werden kann, weil sie von seiner Zustimmung abhängt. Jedenfalls sind \n\nhierdurch die Insolvenzgläubiger des angeklagten Schuldners noch nicht unmit-\n\ntelbar benachteiligt worden, weil dessen Vermögen erst durch die ihm auferleg-\n\nten Zahlungen an die Staatskasse beeinträchtigt wurde. Vorher stand es dem \n\nSchuldner trotz seiner Zustimmung zu der vorläufigen Verfahrenseinstellung \n\nfrei, ob er die auferlegten Zahlungen erbrachte. Eine neue Verbindlichkeit zu \n\nLasten seines Vermögens war dadurch nicht begründet worden (vgl. BGHSt 28, \n\n174, 177). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher auch eine Anfechtung we-\n\ngen kongruenter Deckung gemäß § 130 InsO ohne weitere Begründung ver-\n\nneint. \n\n10 \n\nDie auferlegten Zahlungen selbst waren kein einseitiges Rechtsgeschäft \n\ndes Schuldners, sondern nur eine geschäftsähnliche Handlung. Diese stellten \n\nauch keine nach § 132 Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen dar, weil \n\nsie keine der dort bezeichneten Folgen hatten. \n\n11 \n\nb) Den Begriff der unentgeltlichen Leistung verwendet § 134 InsO gleich-\n\nbedeutend mit § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO. In ständiger Rechtsprechung hat der \n\nBundesgerichtshof danach eine Leistung als unentgeltlich im Sinne der §§ 32 \n\nKO, 134 InsO angesehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine \n\nLeistung des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen Vermö-\n\ngenswert entspricht (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, \n\nUrt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; v. 20. Juli 2006 \n\n- IX ZR 226/03, WM 2006, 1731 f; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM \n\n2007, 708, 709 Rn. 15; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120 \n\nRn. 16; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, 174 Rn. 8, z.V.b. \n\nin BGHZ; v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975, 976 Rn. 7). Hierüber \n\nentscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte \n\n(BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 395 f; 162, 276, 280 f; BGH, Urt. v. 30. März \n\n2006, aaO; v. 9. November 2006, aaO). Die bisherige Formel ist jedoch nur auf \n\nAustauschverträge zugeschnitten. Wie im Falle des gerichtlichen oder außerge-\n\nrichtlichen Vergleichs (siehe dazu BGH, Urt. v. 9. November 2006, aaO) ver-\n\nlangt auch die Prüfung einer Verfahrenseinstellung im Strafverfahren gegen \n\nErfüllung einer Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO eine sinngemäße Fortbil-\n\ndung dieses Grundsatzes. \n\n12 \n\nIm Schrifttum wird die rechtsähnliche Bewährungsauflage gemäß § 56b \n\nAbs. 2 Nr. 4 StGB teils als unentgeltliche Leistung beurteilt (Brömmekamp ZIP \n\n2001, 951, 953), teils wird § 134 InsO als nicht anwendbar betrachtet (Ahrens \n\nNZI 2001, 456, 459). \n\n13 \n\nDie zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Der Ange-\n\nschuldigte erreicht durch die Erfüllung der Auflage gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 \n\nund Abs. 1 Satz 5 StPO, dass seine angeklagte Straftat nicht mehr als Verge-\n\nhen verfolgt werden kann. Der Staat verzichtet damit auf die Durchsetzung sei-\n\nnes Strafanspruchs. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen rechtsge-\n\nschäftlich vereinbarten Leistungsaustausch, sondern um eine Rechtsfolge des \n\ngerichtlichen Einstellungsbeschlusses. Leistung und Gegenleistung müssen \n\naber, um die Anwendung von § 134 InsO auszuschalten, nicht durch ein ver-\n\ntragliches Synallagma verknüpft sein (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. \n\n§ 134 Rn. 17a; zur Einschaltung dritter Personen vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n16. November 2007, aaO). Es genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige \n\nLeistung, die aufschiebende Rechtsbedingung einer Gegenleistung, hier der \n\nendgültigen Einstellung des Strafverfahrens, ist. Denn nur der Empfänger einer \n\nfreigiebigen Zuwendung ist nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjeni-\n\nge, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition \n\naufgibt (vgl. BGHZ 41, 298, 301; 58, 240, 243; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 \n\n- IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089, 1092; Prütting KTS 2005, 253, 255; HK-\n\nInsO/Kreft 4. Aufl., § 134 Rn. 2). \n\n14 \n\nIm Zwei-Personen-Verhältnis hängt die Entgeltlichkeit einer Leistung \n\nauch nicht davon ab, ob ihre Gegenleistung - wie bei den meisten Austausch-\n\nverträgen - dem Vermögen des Leistenden zufließt, wenn sie ihm in anderer \n\nWeise zugute kommt. Das geschieht insbesondere, wenn der leistende Schuld-\n\nner Geld aufwendet, um sich eigene Rechtsgüter zu erhalten, so etwa in der \n\nAbsicht, Gefahren für seine Gesundheit, seine Freiheit oder sein Eigentum \n\ndurch Dienstleistungen eines Arztes oder Rechtsanwaltes abzuwenden. Im \n\nStreitfall drohte dem angeklagten Schuldner die Verurteilung in eine Freiheits- \n\noder Geldstrafe nebst den Kosten des Strafverfahrens. \n\n15 \n\nBei der gerichtlichen Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a \n\nAbs. 2 StPO kann auch vorausgesetzt werden, dass das Verurteilungsrisiko des \n\nAngeschuldigten und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatli-\n\nchen Strafanspruchs auf der einen Seite mit den erteilten Einstellungsauflagen \n\nauf der anderen Seite in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Die Sach- \n\nund Rechtslage ist in diesem Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn die Ver-\n\nfahrenseinstellung Gegenstand eines (im Strafprozess nicht zulässigen) Ver-\n\ngleichsvertrages gewesen wäre, durch den die bei verständiger Würdigung des \n\nSachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit über Grund und \n\nHöhe des staatlichen Strafanspruchs sowie das Interesse an seiner Durchset-\n\nzung durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden sollte. \n\n16 \n\n2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht \n\ndie Voraussetzungen von § 133 InsO nicht geprüft habe, die nach dem Vortrag \n\ndes Klägers erfüllt seien. \n\n17 \n\na) Der Kläger hat sich auf den Tatbestand der Vorsatzanfechtung nicht \n\nausdrücklich berufen. Das schadet ihm prozessual nicht. Die Anfechtung einer \n\nRechtshandlung muss vom Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als solche \n\nerklärt werden, sondern er übt das Anfechtungsrecht schon dadurch aus, dass \n\ner erkennen lässt, eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz auf Kosten \n\ndes Anfechtungsgegners wieder ausgleichen zu wollen (BGHZ 135, 140, 149 ff; \n\nBGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM 2004, 540; v. 21. Februar \n\n2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 11). Die gesetzliche Vorschrift, auf \n\nwelche sich die Anfechtungsklage stützt, braucht der Insolvenzverwalter in sei-\n\nnem Prozessvortrag nicht zu bezeichnen. Es gelten die allgemeinen Grundsät-\n\nze der Schlüssigkeitsprüfung, welche die richterliche Rechtsfindung auch dann \n\nnicht begrenzen, wenn der Kläger zwar einzelne Anfechtungsvorschriften aus-\n\ndrücklich nennt, zu einem anderen Anfechtungstatbestand aber nur den Sach-\n\nverhalt vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, \n\n645; v. 16. September 1999 - IX ZR 204/98, NJW 1999, 3636, 3637 unter I-\n\nII. 2.). \n\n18 \n\nb) Der Kläger hat vorgetragen, dass der Schuldner bei Erfüllung der \n\nGeldauflage zugunsten des Beklagten zahlungsunfähig gewesen sei. Diese Be-\n\nhauptung stützte sich auf die Angaben des Schuldners im Ermittlungs- und \n\nStrafverfahren sowie auf weitere Umstände. Sie lassen nur den Schluss zu, \n\ndass der Schuldner selbst von seiner Zahlungsunfähigkeit ausging. Kennt der \n\nSchuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewir-\n\nkung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als \n\nmöglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung \n\ndieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, \n\n83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f Rn. 14). Jedenfalls nach Einreichung des \n\neigenen Insolvenzantrages ist für die Annahme, der Schuldner könne bei Zah-\n\nlung der weiteren Raten an die Staatskasse die gläubigerbenachteiligenden \n\nFolgen seines Handelns verdrängt und insoweit nur grob fahrlässig gehandelt \n\nhaben, praktisch kein Raum mehr. \n\n19 \n\nDer Benachteiligungswille wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es \n\ndem Schuldner allein darauf angekommen sein mag, mit Erfüllung der Einstel-\n\nlungsauflage einer Bestrafung zu entgehen (vgl. auch Jaeger/Henckel, InsO \n\n§ 133 Rn. 23). Der Strafdruck als Motiv gläubigerbenachteiligender Rechts-\n\nhandlungen ist bei der anfechtbaren Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an \n\ndie Einzugsstellen der Sozialversicherung geradezu die Regel (vgl. § 266a \n\nStGB), ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung \n\nentgegensteht. In der eröffneten Hauptverhandlung ergibt sich für den Schuld-\n\nner bei der Erfüllung einer Einstellungsauflage insoweit nichts anderes. \n\n20 \n\nDer Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO \n\nsetzt auch kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger vor-\n\naus (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 598; siehe auch \n\nKirchhof, Festschrift für Gero Fischer S. 285, 291 f, 294 f) oder irgendeine Art \n\nvon Treu- oder Sittenwidrigkeit (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 25 m.w.N.). Dem An-\n\ngeschuldigten werden zwar, worauf das Amtsgericht abgestellt hat, nach § 153a \n\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 6 StPO Teilleistungen an die Staatskasse nicht er-\n\nstattet, wenn er die ihm auferlegten Geldzahlungen nicht vollständig erbracht \n\nhat. Daraus lässt sich aber für die Staatskasse nicht herleiten, dass sie auch im \n\nFalle einer Insolvenz des Angeschuldigten vor einer anfechtungsrechtlichen \n\nRückgewähr der Auflagezahlungen an die Insolvenzmasse geschützt ist. Haben \n\nGericht und Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass eine Geldauflage zuguns-\n\nten der Staatskasse die Gläubiger des Angeschuldigten benachteiligt, wenn sie \n\nerbracht wird, so darf eine solche Einstellungsauflage von vornherein nicht an-\n\ngeordnet werden. \n\n21 \n\nFür die Einstellungsauflage und ihre anfechtungsrechtliche Rückgewähr \n\ngilt die gleiche Wertung, die auch § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vorher § 63 Nr. 3 KO) \n\nzugrunde liegt: Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners sollen nicht \n\nden Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden. Wenn deshalb Geldstrafen, \n\nGeldbußen, Ordnungsgelder und ähnliche Sanktionen in der Insolvenz des \n\nSchuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, so wäre es wider-\n\nsprüchlich, zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte Geldauflagen zum \n\nNachteil der Masse vor einer anfechtungsrechtlichen Rückforderung besonders \n\nzu schützen. \n\n22 \n\nc) Der Beklagte wusste durch seine zuständige Behörde, die Staatsan-\n\nwaltschaft, von den hohen Verbindlichkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt \n\nwar. Er hat gleichwohl die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Entrichtung \n\nder Ratenzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Das ist nach § 138 Abs. 4 ZPO \n\nunzulässig, soweit es sich auf die gemachten Angaben des Schuldners, den in \n\nder Klageschrift vorgetragenen Hergang zur Vernehmung der Zeugin S. \n\nin der Hauptverhandlung, den Inhalt der Ermittlungsakten und die in diesem \n\nRechtsstreit vorgelegten Zahlungstitel gegen den Schuldner bezieht. Zulässig \n\nkann der Beklagte mit Nichtwissen lediglich bestreiten, dass er über die ge-\n\nnannten Tatsachen hinaus keine Kenntnis davon hatte, ob die Angaben des \n\nSchuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zutrafen. \n\n23 \n\n3. Ausreichende Feststellungen dazu, ob der Beklagte durch die zustän-\n\ndige Staatsanwaltschaft die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu den maß-\n\ngeblichen Zeitpunkten kannte, ohne zugleich greifbare Anhaltspunkte dafür zu \n\nbesitzen, dass der Schuldner sich über die in dieser Lage mit einzelnen Zahlun-\n\ngen typischerweise einhergehende Gläubigerbenachteiligung hinweggetäuscht \n\nhaben könnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Sache ist deshalb \n\ngemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, damit \n\nim wieder eröffneten Berufungsverfahren die zur Vorsatzanfechtung gemäß \n\n§ 133 Abs. 1 InsO noch notwendige Sachaufklärung erfolgen kann. Sollte der \n\nBeklagte seine Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners in weitergehendem Um-\n\nfang als bisher bestreiten, wird der Kläger dazu möglicherweise noch dartun \n\nmüssen, welche Teile der von \n\nihm \n\nin Bezug genommenen Strafak- \n\nten des Landgerichts H. im Einzelnen der Staatsanwaltschaft die nach § 133 \n\nAbs. 1 InsO erhebliche Kenntnis vermittelt haben soll. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 30 C 2793/05 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 43 S 541/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-zr-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-zr-17-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:11.017600+00:00"}}