{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__14-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZR 14/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670 Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 14/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670 \n\nDem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten \n\nBürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an \n\neinem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben \n\nauch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens erworben hat. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 14/07 - OLG Dresden \n\nLG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-\n\nter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlef Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 11. Januar 2007, berichtigt durch Be-\n\nschluss vom 6. Februar 2007, wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin schloss am 17. Juni 1999 mit der E. \n\n GmbH (fortan: Schuldnerin) einen Kautionsversicherungsvertrag. \n\nDanach stellte die Klägerin gegen Prämienzahlung und Sicherheitsleistung ei-\n\nnen Bürgschaftskredit zur Verfügung und übernahm Bürgschaften innerhalb des \n\nvereinbarten Höchstbetrages. Mit Abtretungsvertrag vom 16. September 1999 \n\ntrat die Schuldnerin ihre Ansprüche an einem Festgeldkonto über 90.000 DM an \n\ndie Klägerin zur \"Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten \n\noder befristeten - Ansprüche\" aus dem angeführten Kautionsversicherungsver-\n\ntrag ab. Gleiches erfolgte später hinsichtlich eines weiteren Festgeldkontos ü-\n\nber \n\n100.000 DM. Die Klägerin \n\nübernahm \n\ngegenüber \n\nder B. \n\n GmbH (fortan: B. ), einer Vertragspartnerin der Schuldnerin, \n\nmit Vertrag vom 14. Oktober 1999 eine Bürgschaft. Am 13. März 2001 wurde \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der \n\nBeklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nDer Beklagte zog die der Klägerin zur Sicherung abgetretenen Forderun-\n\ngen aus den Festgeldguthaben ein. Die Klägerin hat auf die der B. gewährte \n\nBürgschaft am 29. Januar 2002 nach Anforderung Zahlungen erbracht. \n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten abgesonderte Befriedigung aus dem \n\neingezogenen Guthaben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit er \n\nzur Zahlung von 41.000 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Beklagte insoweit seinen Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 640 (mit zustimmender \n\nAnm. Vogel ZIP 2007, 2198 u. Stahlschmidt EWiR 2007, 309) veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf abgesonderte Befriedi-\n\ngung aus dem eingezogenen Festgeld. Durch die Leistung der Klägerin an die \n\nB. sei deren Werkvertragsforderung gemäß § 774 BGB auf die Klägerin \n\nübergegangen und der Sicherungsfall angesichts der Insolvenz der Schuldnerin \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\neingetreten. Der Erwerb des Absonderungsrechts sei nicht gemäß § 91 InsO \n\nunwirksam. Die Hauptforderung sei zwar erst mit Befriedigung der B. am \n\n29. Januar 2002 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die \n\nKlägerin übergegangen. Der Klägerin habe aber bereits vor Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens ein insolvenzfestes Anwartschaftsrecht zugestanden, dessen \n\nErstarkung zum Vollrecht lediglich vom Eintritt des Sicherungsfalls abhängig \n\ngewesen sei. Die an die Klägerin sicherungshalber abgetretenen Forderungen \n\nhätten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll wirksam bestanden. \n\nDie Bedingung des Sicherungsfalls sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\neingetreten. Die weitere Bedingung eines sicherbaren Anspruchs ergebe sich \n\naus dem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Zwischenvergleich, wonach \n\nder Klägerin ein Bürgenregressanspruch in Höhe von 41.000 € zustehe. Dem \n\nUmstand, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den sich die Bürgschafts-\n\nübernahme gründe, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen sei, \n\nkomme keine Bedeutung zu. Hierdurch werde die bürgschaftsvertragliche Ver-\n\npflichtung der Klägerin gegenüber der B. nicht berührt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kautionsversicherungs-\n\nvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren, der durch die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit Wir-\n\nkung für die Zukunft erlischt (BGHZ 168, 276, 278 f; BGH, Urt. v. 18. Januar \n\n2007 - IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 f). Dieser Umstand lässt den Bestand be-\n\nreits erteilter Bürgschaften jedoch unberührt. Deren Fortgeltung folgt aus der \n\nbürgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Vertrags-\n\npartnern der Schuldnerin, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-\n\nrade nicht beendet worden ist (BGHZ 168, 276, 285). \n\n8 \n\n2. Unstreitig ist die Klägerin von der B. aus der Bürgschaft in Höhe von \n\n41.000 € in Anspruch genommen worden. In diesem Umfang steht ihr an den \n\nzur Sicherheit abgetretenen Festgeldguthaben ein insolvenzfestes Absonde-\n\nrungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu, so dass der Beklagte sie daraus zu be-\n\nfriedigen hat (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dem kann nicht entgegengehalten \n\nwerden, dass der Regressanspruch aus § 774 BGB erst nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens auf die Klägerin übergegangen ist. Der Rechtserwerb an \n\nder Insolvenzmasse ist dadurch nicht nach § 91 InsO ausgeschlossen. \n\n9 \n\na) Bedingt begründete Rechte werden im Insolvenzfall als bereits beste-\n\nhend behandelt (BGHZ 155, 87, 92). Dies gilt selbst dann, wenn die Bedingung \n\nerst nach Insolvenzeröffnung eintritt (BGHZ 70, 75, 77). Insolvenzfest ist nicht \n\nnur die uneingeschränkte Übertragung eines bedingten Rechts, sondern auch \n\ndie unter einer Bedingung erfolgte Übertragung eines unbedingten Rechts \n\n(BGHZ 155, 87, 92 f). Entscheidend ist, ob das Recht aus dem Vermögen des \n\nSchuldners bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausgeschieden war, \n\nso dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestand, es auf Grund alleiniger Ent-\n\nscheidung wieder zurück zu erlangen (vgl. BGHZ 135, 140, 145; 155, 87, 93; \n\n170, 196, 203; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, \n\n145). \n\n10 \n\nb) Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. \n\n11 \n\naa) Die Abtretung des Festgeldguthabens ist ausweislich der vorliegen-\n\nden Abtretungsurkunden unbedingt erfolgt. Die ihr zugrunde liegende Siche-\n\nrungsabrede stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Sicherungs-\n\nfall eintreten werde und der Klägerin gegenüber der Schuldnerin eine sicherba-\n\nre Forderung zustehe. Beide Bedingungen sind eingetreten, wobei der Um-\n\nstand, dass die Klägerin die Bürgschaftsgläubigerin erst nach Insolvenzeröff-\n\nnung befriedigt hat, ohne Belang ist. Hinsichtlich des Regressanspruchs aus \n\n§ 774 BGB ist anerkannt, dass der Rechtsgrund des Regressanspruchs bereits \n\nmit Übernahme der Bürgschaft entsteht und insoweit aufschiebend bedingt be-\n\ngründet wird (BGH, Urt. v. 9. Mai 1960 - II ZR 95/58, WM 1960, 720 f; v. 1. Juli \n\n1974 - II ZR 115/72, NJW 1974, 2000, 2001; v. 6. November 1989 - II ZR 62/89, \n\nZIP 1990, 53, 55). Demnach stand der Klägerin im Zeitpunkt der Insolvenzer-\n\nöffnung die hier in Rede stehende Hauptforderung, die mit der Befriedigung der \n\nGläubigerin nach § 774 BGB auf sie übergegangen ist, bereits aufschiebend \n\nbedingt zu. Diese Rechtsentwicklung konnte der Schuldner nicht mehr beein-\n\nflussen; denn mit der Hergabe der Sicherheit durch ihn und der Erteilung der \n\nBürgschaft durch die Klägerin war der Rechtsboden für die gesicherte Forde-\n\nrung begründet. Eine nach § 91 InsO beachtliche Rechtsposition, wie etwa die \n\nEinrede einer fehlenden Valutierung des zur Verfügung gestellten Sicherheits-\n\ngegenstandes, ist dem Schuldner unter diesen Umständen nicht verblieben. \n\n12 \n\nbb) Die Auffassung des Senats steht in Einklang mit der im Schrifttum \n\nganz überwiegend vertretenen Ansicht, dass auch solche Rückgriffsansprüche \n\ndes Kautionsversicherers insolvenzfest gesichert werden können, die erst nach \n\nEröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens auf ihn übergehen (HmbKomm-InsO/ \n\nKuleisa, 2. Aufl. § 91 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 774 Rn. 5; Proske \n\nZIP 2006, 1035, 1038; Vogel ZIP 2007, 2198, 2201; Stahlschmidt EWiR 2007, \n\n309, 310). Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung ge-\n\näußerten Ansicht steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zur Entscheidung \n\ndes Senats zur Insolvenzfestigkeit des Vermieterpfandrechts (BGHZ 170, 196). \n\nDie angeführten Erwägungen beziehen sich auf die Sicherung künftiger Forde-\n\nrungen (BGHZ 170, 196, 203), die - abgesehen von den systematischen Unter-\n\nschieden zwischen dem dort einschlägigen § 140 InsO und dem hier maßgebli-\n\nchen § 91 InsO - schon deshalb nicht auf die Beurteilung bedingt begründeter \n\nRechte übertragen werden können. \n\n13 \n\ncc) Für den aus dem Bürgschaftsauftrag folgenden vertraglichen Auf-\n\nwendungsersatzanspruch des Bürgen (§§ 675, 670 BGB) gelten die gleichen \n\nRechtsgrundsätze wie zu § 774 BGB (Vogel ZIP 2007, 2198, 2201). \n\n14 \n\ndd) Aufgrund des zwischen den Prozessparteien im Berufungsrechtszug \n\nabgeschlossenen Zwischenvergleichs hat das Berufungsgericht festgestellt, \n\ndass der Bürgschaftsgläubigerin aus dem Werkvertrag eine Forderung in Höhe \n\nvon 41.000 € zustand und diese Forderung gemäß § 774 BGB auf die Klägerin \n\nübergegangen ist. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht. \n\nDr. Gero Fischer \n\n Vill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\n Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2005 - 9 O 5200/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2007 - 13 U 2119/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-14-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:54.379876+00:00"}}