{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_239-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"IX ZR 239/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266a Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Scha- densersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträ- gen steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und des- halb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 239/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 322 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266a \n\nMit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Scha-\n\ndensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträ-\n\ngen steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte \n\nAnspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und des-\n\nhalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 15. November 2007 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war vom 15. November 1996 bis zum 15. März 1997 Ge-\n\nschäftsführer der H. GmbH (nachfol-\n\ngend: H. GmbH). Während dieser Zeit führte die H. GmbH für die \n\nbei ihr beschäftigten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an die \n\nKlägerin ab. Unter Berufung auf eine Haftung für die ihr vorenthaltenen Arbeit-\n\nnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung erwirkte die Klägerin die \n\nVerurteilung des Beklagten zur Zahlung von 16.308,54 € durch rechtskräftig \n\ngewordenes Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002. Nach der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 5. August 2004 meldete \n\ndie Klägerin die titulierte Forderung zur Tabelle an und bezeichnete diese als \n\neine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Der Beklagte widersprach \n\ndieser rechtlichen Einordnung. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die im Vorprozess \n\nzugesprochene Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-\n\nlung beruhe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2008, 117 veröffent-\n\nlicht ist, hat gemeint, die Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. \n\nDas Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002 entfalte keine Bindungswirkung hin-\n\nsichtlich der Frage, ob der dort titulierte Anspruch auf einer vorsätzlich began-\n\ngenen unerlaubten Handlung beruhe. Bei der Beurteilung als Forderung aus \n\nvorsätzlicher unerlaubter Handlung handle es sich um eine rechtliche Vorfrage \n\ndes titulierten Zahlungsanspruchs, welche an der materiellen Rechtskraft des \n\nVersäumnisurteils gemäß § 322 ZPO nicht teilhabe. Eine Erstreckung der \n\nRechtskraft sei auch nicht deshalb angezeigt, weil eine andere Anspruchs-\n\ngrundlage als ein Vorsatzdelikt nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekom-\n\nmen sei. Der Klägerin obliege daher im gegenwärtigen Rechtsstreit der Nach-\n\nweis, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung \n\nbegründet sei. Dabei setze die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in \n\nVerbindung mit § 266a StGB voraus, dass die H. GmbH in dem hier fragli-\n\nchen Zeitraum über liquide Mittel verfügt habe, um die Beitragsforderung der \n\nKlägerin zu erfüllen. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es die Rechts-\n\nnatur der im Vorprozess zugesprochenen Forderung als solche aus vorsätzlich \n\nbegangener unerlaubter Handlung eigenständig zu prüfen habe, ohne hierin \n\nwegen der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 gebunden zu \n\nsein. \n\n7 \n\na) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die Rechtskraft eines \n\nVollstreckungsbescheids im Hinblick auf die Einordnung des titulierten An-\n\nspruchs als solchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch \n\ndann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn eine andere Anspruchsgrundlage \n\nals ein Vorsatzdelikt nicht in Betracht kam (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR \n\n187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 13). Zur Begründung hat der Senat darauf \n\nverwiesen, dass der Schuldner im Mahnverfahren die Folgen einer möglichen \n\nBindungswirkung für die Frage der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 \n\nInsO nicht überblicken könne. Der Ausschluss der Restschuldbefreiung auf-\n\ngrund eines ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung und ohne Belehrung ge-\n\nmäß § 175 Abs. 2 InsO erlassenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids sei \n\ndaher nicht zu rechtfertigen (aaO). \n\n8 \n\nAufgrund der hier vor Erlass des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 \n\nnach § 331 Abs. 2 ZPO geboten gewesenen richterlichen Schlüssigkeitsprüfung \n\nfolgt aus dieser Entscheidung des Senats zwar allein noch nicht, auch dem rich-\n\nterlichen Leistungsurteil die Bindung an den Anspruchsgrund in einem späteren \n\nFeststellungsprozess zu versagen. Dies ergibt sich jedoch aus zusätzlichen Er-\n\nwägungen. \n\n9 \n\nb) Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den pro-\n\nzessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre (BGHZ 42, 340, 344; \n\n117, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, \n\n586; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 89 f). Deshalb reicht die \n\nRechtskraft nicht weiter als der Streitgegenstand des Prozesses. In Rechtskraft \n\nerwachsen gemäß § 322 ZPO lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand \n\nausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudi-\n\nziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht \n\ndiese Rechtsfolge abgeleitet hat (RGZ 120, 317, 319; BGHZ 13, 265, 279; 43, \n\n144, 145; 94, 29, 33; 123; 137, 140; 124, 86, 95; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 \n\n- I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW \n\n2008, 2922 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 322 Rn. 77 ff; MünchKomm-\n\nZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 101 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. Vor \n\n§ 322 Rn. 32 ff; Musielak, ZPO 7. Aufl. § 322 Rn. 17, 26 f; Hk-ZPO/Saenger, \n\n3. Aufl. § 322 Rn. 23; Völzmann-Stickelbrock in Prütting/Gehrlein, ZPO § 322 \n\nRn. 33). Mit der Beschränkung der Rechtskraft auf den erhobenen Anspruch in \n\n§ 322 Abs. 1 ZPO hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine enge Rechtskraft-\n\nkonzeption und gegen die Lehre Savignys entschieden, nach welcher auch die \n\nin den Gründen enthaltenen Elemente des Urteils von der Rechtskraft umfasst \n\nseien (vgl. Hahn, Materialien zur CPO 2. Aufl. 1881 S. 290 ff, 607 ff; \n\nStein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 69 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO \n\n§ 322 Rn. 84 f; Gaul, Festschrift Flume 1978 S. 443, 477 ff; Reischl, Die objek-\n\ntiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozess 2002 S. 135 ff). \n\n10 \n\nAm Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehr-\n\nte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt \n\n(BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 157, 47, 50; Habscheid, Der Streitgegenstand \n\nim Zivilprozess 1956 S. 221 f), nehmen Vorfragen und präjudizielle Rechtsver-\n\nhältnisse nur bei Erhebung einer gesonderten Zwischenfeststellungsklage ge-\n\nmäß § 256 Abs. 2 ZPO teil. Mit diesem Instrument hat es der Gesetzgeber be-\n\nwusst in die Hand der Parteien gelegt, in die objektive Rechtskraft des Urteils \n\nstreitige Vorfragen einzubeziehen (Hahn, Materialien aaO S. 291 f; RGZ 126, \n\n234, 237). Besonders hat ihm dabei die Gefahr vor Augen gestanden, dass mit \n\neiner Erweiterung der Rechtskraft auf Urteilselemente Versäumnisurteile für \n\nden Beklagten eine große Härte bedeuten könnten, dem dann womöglich \"un-\n\nversehens eine res iudicata ins Haus wachse\" (Stellungnahme des Abgeordne-\n\nten Dr. Bähr in der 1. Lesung der Kommission, Hahn, Materialien aaO S. 608; \n\nvgl. auch Gaul, aaO S. 481). \n\n11 \n\nc) Von der Beschränkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ist \n\nallerdings die Frage zu unterscheiden, ob die rechtliche Einordnung des streit-\n\ngegenständlichen Anspruchs selbst in Rechtskraft erwächst. So könnte vorlie-\n\ngend die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 neben der Fest-\n\nstellung, dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch bestehe, auch dar-\n\nauf erstreckt werden, dass dieser gerade als Anspruch aus vorsätzlich began-\n\ngener unerlaubter Handlung bestehe. \n\n12 \n\nIn der Rechtsprechung ist wiederholt angenommen worden, von der \n\nRechtskraft umfasst sei auch \"der typische Rechtsgrund des Anspruchs\" wie \n\nKauf oder Gesellschaft (RGZ 126, 234, 237) oder dessen \"rechtliche Einord-\n\nnung\" (BGHZ 42, 340, 349). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch \n\nbejaht, dass die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung einschließ-\n\nlich des Vorliegens des Verschuldens an der Rechtskraft teilnehme, nicht je-\n\ndoch die angenommene Verschuldensform des Vorsatzes statt Fahrlässigkeit \n\n(BGH, Urt. v. 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2). In dem dort \n\nentschiedenen Fall der Haftung für Körperverletzung kam es für die Rechtsfolge \n\nder Schadenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB allerdings auf die Verschuldens-\n\nform nicht an. \n\n13 \n\nAuch im Schrifttum wird die Rechtskraft wohl überwiegend auf die allge-\n\nmeine rechtliche Einordnung eines zuerkannten Anspruchs - etwa als Anspruch \n\naus unerlaubter Handlung - erstreckt (Rosenberg, Zivilprozessrecht 9. Aufl. \n\n1961 § 88 II 3 c; Habscheid, aaO S. 123 f; Lent ZZP 65, 315, 338 ff, 344 f; Blo-\n\nmeyer, Festschrift Lent 1957 S. 58 f; für Bindung \"im Rahmen des Subsumti-\n\nonsschlusses\" Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess 1961 \n\nS. 296 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; ähnlich Zeuner, Die \n\nobjektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhän-\n\nge 1959 S. 32 ff, 175 f; einschränkend demgegenüber Stein/Jonas/ \n\nLeipold aaO § 322 Rn. 114, 117; gegen die rechtliche Qualifikation als Bestand-\n\nteil der Rechtskraft Nikisch, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1935 \n\nS. 148 ff; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil 1958 S. 115 ff, 132). Dabei be-\n\ntrachtet das Schrifttum im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n\n26. April 1951 (aaO) teils zwar die Rechtsnatur als Anspruch aus unerlaubter \n\nHandlung als von der Rechtskraft umfasst, nicht jedoch die Eigenschaft als An-\n\nspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Soweit dies mit der \n\nfehlenden Entscheidungserheblichkeit des festgestellten Vorsatzes für die \n\nRechtsfolge deliktischer Schadenshaftung begründet wird, bleibt dabei die Be-\n\nurteilung solcher Fälle unklar, in welchen die Haftung Vorsatz voraussetzt, weil \n\nlediglich ein Anspruch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-\n\ndung mit einem Schutzgesetz in Frage kommt, welches seinerseits Vorsatz \n\nvoraussetzt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 117; MünchKomm-ZPO/ \n\nGottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; Habscheid, aaO S. 126 ff). Andere Stimmen \n\nsprechen sich auch in Fällen des § 826 BGB bzw. des § 823 Abs. 2 BGB in \n\nVerbindung mit einem Vorsatzdelikt gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf \n\nden Vorsatz aus, obwohl die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Hand-\n\nlung an der Rechtskraft teilhabe (Blomeyer, aaO S. 59). Nach entgegengesetz-\n\nter Auffassung soll die rechtliche Qualifizierung hingegen überhaupt nur bei An-\n\nsprüchen wie etwa § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a \n\nStGB in Rechtskraft erwachsen, weil es nur hier auf die Art des Anspruchs an-\n\nkomme; von der Rechtskraft sei damit in diesen Fällen auch die Qualifikation \n\nals Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfasst (Bader, Zur \n\nTragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs im Zivilprozess 1966 \n\nS. 53, 57 ff). \n\n14 \n\nd) Die Frage, ob und in welchem Umfang die rechtliche Einordnung des \n\nStreitgegenstands an der Rechtskraft teilnimmt, braucht hier nicht für alle Fall-\n\ngestaltungen entschieden zu werden. Entscheidungserheblich ist im vorliegen-\n\nden Fall nur, ob die Rechtskraft eines Leistungsurteils auch die Feststellung \n\numfasst, dass der zuerkannte Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaub-\n\nter Handlung stammt, wenn der Ausspruch nach materiellem Recht ein Vor-\n\nsatzdelikt voraussetzt. \n\n15 \n\naa) Die Erwägungen, welche zur engen Rechtskraftkonzeption des § 322 \n\nAbs. 1 ZPO geführt haben, sprechen auch im vorliegenden Zusammenhang für \n\neinen restriktiven Bindungsumfang rechtskräftiger Entscheidungen. Wie bereits \n\ndie Begründung des Entwurfs zu § 283 CPO ausführt, soll das Urteil keine Fol-\n\ngen erzeugen, die über die Absicht der Parteien hinausgingen und deren sich \n\ndie Parteien während des Prozesses nicht bewusst gewesen seien. Dem Be-\n\ndürfnis, im Rechtsstreit zugleich rechtliche Vorfragen verbindlich zu entschei-\n\nden, werde durch die Zulässigkeit von Inzidentfeststellungsklagen Rechnung \n\ngetragen (Hahn, Materialien aaO S. 291). Während ein zugleich mit dem Leis-\n\ntungsantrag anhängig gemachter Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO \n\ndem Beklagten verdeutlicht, dass die Folgen seines Unterliegens über die Titu-\n\nlierung einer Verbindlichkeit hinausgehen können, ist dies bei einem bloßen \n\nLeistungsantrag nicht klar ersichtlich. Gerade die Gefahr, gemäß § 302 Nr. 1 \n\nInsO keine Restschuldbefreiung erlangen zu können, spricht daher dagegen, \n\ndem Schuldner allein aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung das künftige \n\nBestreiten des Rechtsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-\n\nlung zu versagen. Fehlen - wie hier - gemäß § 313b ZPO Tatbestand und Ent-\n\nscheidungsgründe eines Versäumnisurteils, kann es den verurteilten Schuldner \n\nnicht einmal mittelbar auf die nach § 302 Nr. 1 InsO drohende Folge hinweisen. \n\nSchon der Schutzzweck des § 175 Abs. 2 InsO verbietet daher hier wie beim \n\nMahnbescheid (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO) nach der Entstehungsge-\n\nschichte von § 322 Abs. 1 ZPO jede Einbeziehung des Anspruchsgrundes in \n\ndie materielle Rechtskraft der Verurteilung. Jedoch würde bei einem streitigen \n\nUrteil nichts anderes gelten. \n\n16 \n\nbb) Gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf die materiell-rechtliche \n\nEinordnung eines Zahlungstitels als Anspruch aus vorsätzlich begangener uner-\n\nlaubter Handlung spricht auch das praktische Bedürfnis, keine Unsicherheit ü-\n\nber die Wirkungen eines Urteils aufkommen zu lassen. Betrachtet man den \n\nGrund des eingeklagten Anspruchs als vorsätzlich begangene unerlaubte Hand-\n\nlung ohne entsprechenden Feststellungsausspruch als rechtskraftfähig, so wä-\n\nren Zweifel nicht zu vermeiden, ob im Einzelfall mit dem richterlichen Leis-\n\ntungsbefehl ein Vorsatzdelikt verbindlich festgestellt ist oder nicht. Auch wenn \n\nder Zahlungsanspruch zwingend aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-\n\nlung zu stammen scheint, weil eine andere Anspruchsgrundlage vom Kläger \n\nnicht behauptet und auch vom Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit \n\nnicht geprüft worden ist, können konkurrierende Ansprüche außerhalb eines \n\nVorsatzdelikts in Frage kommen. Wird beispielsweise ein Geschäftsführer, der \n\nin dieser Eigenschaft für eine in Zahlungsschwierigkeiten befindliche GmbH \n\nVerbindlichkeiten eingegangen ist, welche sodann nicht bedient werden kön-\n\nnen, mit dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-\n\ndung mit § 263 StGB persönlich in Anspruch genommen, so kommt bei fehlen-\n\ndem Betrugsvorsatz eine Haftung aus fahrlässiger Insolvenzverschleppung ge-\n\nmäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 4 und 5 InsO in Betracht \n\n(vgl. BGHZ 171, 46, 51 ff Rn. 13 f). Würde hier der Leistungsklage stattgege-\n\nben, so wäre aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob damit zugleich die \n\nRechtsnatur des Anspruchsgrundes verbindlich festgestellt ist oder nicht. Selbst \n\nden Entscheidungsgründen eines streitigen Urteils ist im Regelfall nicht zu ent-\n\nnehmen, ob andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden. In einem späteren \n\nFeststellungsverfahren könnte der Zahlungspflichtige somit behaupten, der \n\nrechtskräftig titulierte Anspruch sei nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschlep-\n\npung, nicht aber wegen eines Vorsatzdelikts begründet, ohne daran durch \n\n§ 322 Abs. 1 ZPO gehindert zu sein. \n\n17 \n\nSolche Unklarheiten über die Reichweite der Rechtskraft ließen sich nur \n\nvermeiden, wenn die Rechtsnatur als Anspruch aus vorsätzlich begangener \n\nunerlaubter Handlung durch die Entscheidungsgründe eines Leistungsurteils als \n\nverbindlich festgestellt betrachtet würde unabhängig davon, ob das Bestehen \n\nder Forderung ein Vorsatzdelikt voraussetzt oder nicht. Dann müsste jedoch \n\ndiese rechtliche Einordnung zugleich als eigenständige Beschwer im Sinne des \n\nRechtsmittelrechts anerkannt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 \n\nRn. 113). Ein unterlegener Beklagter wäre befugt, ein auf Zahlung lautendes \n\nUrteil allein deshalb anzufechten, um dessen rechtliche Einordnung als vorsätz-\n\nlich begangene unerlaubte Handlung anzugreifen, selbst wenn er sich gegen \n\nseine Zahlungspflicht als solche gar nicht mehr verteidigen möchte. Damit wür-\n\nde die Erstreckung der Rechtskraft zu unnötigen Rechtsmitteln führen, welche \n\nnach der engen Rechtskraftkonzeption der ZPO gerade vermieden werden soll-\n\nten (vgl. Hahn Materialien aaO S. 609). \n\n18 \n\ncc) Die Interessen der Gläubiger, gleichzeitig mit dem Zahlungstitel die \n\nverbindliche Feststellung erlangen zu können, dass der Anspruch gerade aus \n\nvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei, stehen dem nicht \n\nim Wege. Ihnen bleibt vielmehr die Erhebung einer entsprechenden Feststel-\n\nlungsklage überlassen, welche nach einer Titulierung im Mahnverfahren als ti-\n\ntelergänzende Feststellungsklage, im Übrigen durch Verbindung des auf Zah-\n\nlung gerichteten Klagantrags mit einem Feststellungsantrag im Wege objektiver \n\nKlagehäufung anhängig gemacht werden kann (vgl. BGHZ 109, 275, 276 f; 152, \n\n166, 169; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO S. 1348 Rn. 10; Gaul NJW 2005, \n\n2894, 2896 f; ders., Festschrift Gerhardt 2004 S. 259, 294 ff; MünchKomm-\n\nZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 253 Rn. 74, § 256 Rn. 18; Stein/Jonas/ \n\nBrehm, aaO § 850f Rn. 13; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 302 Rn. 6). \n\n19 \n\n2. Den vorstehenden Erwägungen stehen weder das Urteil des \n\nIII. Zivilsenats vom 26. April 1951 (LM ZPO § 322 Nr. 2) noch das Urteil des \n\nIa-Zivilsenats vom 17. März 1964 (BGHZ 42, 340) entgegen. \n\n20 \n\na) Der III. Zivilsenat hat gemeint, mit der Verurteilung des dortigen Be-\n\nklagten sei in Rechtskraft erwachsen, dass eine Schadenshaftung sich aus ei-\n\nner unerlaubten Handlung nach dem festgestellten Sachverhältnis ergebe, wo-\n\nzu auch das Vorliegen eines Verschuldens gehöre. Keine rechtskraftfähige und \n\nkeine selbständig anfechtbare Beschwer sei dagegen die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, dass das Verschulden des Beklagten, anders als vom ersten \n\nTatrichter angenommen, als Vorsatz zu werten sei. Die Rechtskrafterweiterung \n\nauf die rechtliche Einordnung des Anspruchsgrundes war demnach nicht tra-\n\ngend, weil das Urteil in gleicher Weise hätte ergehen müssen, wenn jede \n\nFeststellungwirkung für den materiellen Anspruch und seine Rechtsnatur ver-\n\nneint worden wäre. \n\n21 \n\nb) Der Ia-Zivilsenat hat in BGHZ 42, 340, 348 f angenommen, jedes Leis-\n\ntungsurteil enthalte zugleich ein Feststellungsurteil, welches einen bestimmten \n\nRechtsgrund - dort ein vertragliches Wettbewerbsverbot - seiner rechtlichen \n\nEinordnung (Qualifizierung) nach feststelle. In Wahrheit geht jene Entscheidung \n\nsogar noch weiter, weil sie die Vertragsverletzung als Vorfrage des ausgespro-\n\nchenen Unterlassungsbefehls mit dessen Beginn auch für die nachfolgende \n\nAuskunfts- und Schadensersatzklage verbindlich festgestellt erachtet (aaO \n\nS. 344, 355 a.E., 357 f). Diese erhebliche Rechtskrafterweiterung hat der jetzt \n\nzuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jedoch wieder aufgegeben \n\nund eine Präjudizialität von Schadensersatz- und Unterlassungsklage bei teil-\n\nidentischen Anspruchsvoraussetzungen in beiden Richtungen abgelehnt (BGHZ \n\n150, 377, 383; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, \n\n3059; ebenso BGHZ 160, 67, 71). \n\n22 \n\n3. Das Berufungsgericht hat danach ohne Verstoß gegen § 322 Abs. 1 \n\nZPO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Vorsatzdelikts \n\ngeprüft und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts verneint. In den \n\nTatsacheninstanzen konnte nicht festgestellt werden, dass die H. GmbH \n\nin dem hier maßgebenden Zeitraum noch über liquide Mittel verfügt hätte, aus \n\nwelchen die jeweiligen Beitragsforderungen der Klägerin hätten bedient werden \n\nkönnen. Dass der Beklagte eine Pflicht verletzt hat, vor der Fälligkeit der hier \n\ngegenständlichen Beiträge deren Zahlung durch Bildung von Rücklagen sicher-\n\nzustellen, wurde von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, \n\nzumal der Beklagte vor Fälligkeit der hier nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile \n\nnoch nicht Geschäftsführer der H. GmbH war. Damit haftet der Beklagte \n\nschon mangels Tatbestandes nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \n\n§ 266a StGB (vgl. BGHZ 133, 370, 379 f; BGH, Urt. v. 25. September 2006 \n\n- II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 8, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, \n\nWM 2007, 659, 661 Rn. 17 f). Gegen diese Subsumtion wendet sich die Revisi-\n\non mit Sach- oder Verfahrensrügen auch nicht. Die von der Klägerin begehrte \n\nFeststellung des Anspruchsgrundes muss mithin unterbleiben. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2007 - 4 O 322/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_239-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zr-239-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_239-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_239-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zr-239-07-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_239-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:13.948295+00:00"}}