{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_235-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZR 235/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei nor- malem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mit- teln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprü- che und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 235/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 61 Satz 1 \n\nDie besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei nor-\n\nmalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mit-\n\nteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprü-\n\nche und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110). \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07 - OLG Schleswig \n\nLG Flensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 13. Juli 2007 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wird auf 287.194,64 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-\n\ndeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Soweit das Berufungsurteil die persönliche Haftung des Beklagten \n\nnach §§ 60, 61 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene \n\nEntscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsge-\n\nrichts. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Streitfall um \n\nselbständige Ansprüche oder nur um weitere Anspruchsgrundlagen handelt, \n\nwelche das Berufungsgericht neben denjenigen aus unerlaubter Handlung auch \n\ndann hätte prüfen müssen, wenn sich die Klägerin - wie hier - in zweiter Instanz \n\nmit ihnen nicht mehr befasst. \n\n3 \n\na) Die Haftung des beklagten Insolvenzverwalters aus § 60 InsO schei-\n\ntert aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils daran, dass der \n\nInsolvenzverwalter beim Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht ge-\n\ngen insolvenzspezifische Pflichten verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar \n\n2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f). \n\n4 \n\nb) Eine Anwendung des § 61 Satz 1 InsO scheidet auf der Grundlage der \n\nhierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats ebenfalls aus. Diese Haftungs-\n\nnorm ist nur einschlägig, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Be-\n\ngründung der Ansprüche erkennen kann, dass die Masse zur Erfüllung der Ver-\n\nbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen wird (BGHZ 159, 104, 109). Damit \n\nkorrespondiert die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO, welche eben-\n\nfalls an den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche anknüpft. In der Regel \n\nwird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein (BGHZ aaO S. 116). Die \n\nHaftung soll das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte Risi-\n\nko ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit \n\nsich bringt (BGHZ aaO S. 110). Im vorliegenden Fall hat sich indes ein von der \n\nInsolvenz unabhängiges, dem \"normalen Geschäftsabschluss\" anhaftendes \n\nRisiko verwirklicht. Es hätte genauso bestanden, wenn die Klägerin den Kauf-\n\nvertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte. Ihr \n\nSchaden ist nicht durch die Insolvenz des Verkäufers, sondern dadurch verur-\n\nsacht, dass der Verkäufer nicht Inhaber des verkauften Rechts war. \n\n5 \n\nDie durch § 61 Satz 1 InsO sanktionierte besondere Pflicht des Verwal-\n\nters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zu einer recht-\n\nzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit \n\nMitteln der Masse in der Lage sein wird (vgl. BGHZ aaO S. 110), bezieht sich \n\nauf die primären vertraglichen Erfüllungsansprüche. Sie passt nach Sinn und \n\nZweck nicht auf Sekundäransprüche. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem \n\nVertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer \n\nInsolvenz zuständen. Dies ergibt sich schon aus der bisherigen Rechtspre-\n\nchung des Senats und bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch ein weite-\n\nres Urteil. \n\n6 \n\n2. Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht mit \n\neiner auf den Einzelfall bezogenen Begründung verneint. Einer Wiedereröffnung \n\nder mündlichen Verhandlung bedurft es nach dem Vorbringen der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde nicht. Hiermit hat es sein Bewenden. Von einer weiteren Be-\n\ngründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung \n\nder Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist \n\n(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 4 O 568/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 U 34/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zr-235-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zr-235-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:38.615528+00:00"}}