{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_234-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZR 234/07","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":"InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80; HGB § 128 Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 234/07\n\nTEILURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. September 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80; HGB § 128 \n\nDie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die \n\nKosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von \n\ndem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten. \n\nBGH, Teilurteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den \n\nRichter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Revision des Klägers ge-\n\ngen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die der Beklagten zu 1 im Revisionsverfahren er-\n\nwachsenen Kosten zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenent-\n\nscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag des Beklagten zu 2 am \n\n31. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. \n\n (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter der \n\nin der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft geführten Schuldnerin wa-\n\nren die beiden Beklagten. \n\n2 \n\nSoweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse nimmt der Kläger \n\ndie Beklagten auf Zahlung von Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von \n\n10.500 € (eigene Vergütung und Auslagen in Höhe von 9.000 € und Gerichts-\n\nkosten des Insolvenzverfahrens von 1.500 €) und von Masseverbindlichkeiten \n\nin Höhe von 4.125,34 €, insgesamt 14.625,34 €, in Anspruch. Im Berufungsver-\n\nfahren hat er allerdings lediglich Zahlung von 9.482,37 € begehrt. Hierbei hat er \n\n- irrtümlich, so sein Vorbringen in der Revisionsbegründung - die Aktivmasse \n\nvon 5.142,97 € von den Kosten des Verfahrens in Abzug gebracht, obwohl das \n\nLandgericht bereits die zuerkannten Insolvenzforderungen um diesen Betrag \n\nvermindert hat. \n\nDie Instanzgerichte haben die Klage wegen dieser Forderungen abge-\n\nwiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger diese Ansprüche weiter. In der mündlichen Verhandlung hat der Klä-\n\nger hinsichtlich des Betrages von 5.142,97 € keinen Antrag gestellt. \n\nDer Beklagte zu 2 ist nach Einlegung der Revision verstorben. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist wegen der weiter geltend gemachten Forderung von \n\n5.142,97 € zurückgenommen worden. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZIP 2007, \n\n1756 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Kosten des Insolvenzverfahrens \n\nund die sonstigen Masseverbindlichkeiten seien als Neuverbindlichkeiten anzu-\n\nsehen. Für diese hätten die Beklagten nicht als Gesellschafter nach § 128 HGB \n\neinzustehen. Die Vorschrift des § 93 InsO gebe für die Entscheidung der Streit-\n\nfrage nichts her, weil mit ihr lediglich die Befugnis zur Geltendmachung der aus \n\n§ 128 HGB folgenden persönlichen Haftung eines Gesellschafters für Gesell-\n\nschaftsschulden dem Insolvenzverwalter übertragen werde. Da sich am Status \n\ndes Gesellschafters durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts ände-\n\nre, müsste er an sich auch für die Neuverbindlichkeiten haften. Im Insolvenzver-\n\nfahren fehle es jedoch an jeder Einflussmöglichkeit der Gesellschafter. Die \n\nVerwaltung werde von dem Insolvenzverwalter ausgeübt, der auch im Rechts-\n\nverkehr anstelle der Gesellschafter als Verhandlungspartner auftrete und die \n\nVerwaltung im Interesse der Gläubigergesamtheit vornehme. Das Berufungsge-\n\nricht schließe sich daher der herrschenden Meinung im Schrifttum an, nach der \n\n§ 128 HGB teleologisch zu reduzieren sei. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Über die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Revisionsanträge ist \n\ndurch Teilurteil zu entscheiden. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten \n\nzu 2 richtet, ist das Verfahren durch dessen Tod unterbrochen worden (§ 239 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Beklagten als Gesellschafter einer offenen Handelsgesell-\n\nschaft keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGHZ 54, 251, 253 ff; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 62 Rn. 7), berührt die Unterbrechung das Ver-\n\nfahren gegen die Beklagte zu 1 (fortan nur: Beklagte) nicht. Ein Teilurteil ist in \n\ngleicher Weise wie bei einer Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO durch \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der einfachen \n\nStreitgenossen (hierzu BGHZ 148, 214, 216; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - VIII ZR \n\n15/86, NJW 1987, 2367, 2368; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR \n\n2003, 1002 f) auch dann zulässig, wenn das Verfahren durch den Tod einer \n\nPartei unterbrochen worden ist (BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04, \n\nNJW 2007, 156, 158 Rn. 16). \n\n8 \n\n2. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kei-\n\nnen Antrag gestellt hat, ist dies als (Teil-)Rücknahme der Revision zu verste-\n\nhen, zumal insoweit eine Klageänderung vorgelegen hätte, welche in der Revi-\n\nsionsinstanz grundsätzlich unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 136 f). Es hätte sich \n\nnicht um eine bloße Beschränkung oder Modifikation eines bereits früher ge-\n\nstellten Antrags gehandelt, die sich nur als Klarstellung darstellt und bei der ei-\n\nne Klageänderung im Revisionsverfahren ausnahmsweise zulässig ist (vgl. \n\nBGHZ 104, 374, 383; BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM \n\n1989, 1873, 1875). Der Kläger hatte die Anrechnung der vorhandenen Aktiv-\n\nmasse auf die zuerkannten Insolvenzforderungen durch das Landgericht mit \n\nseiner Berufung nicht angegriffen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vor-\n\ngenommene Anrechnung der Aktivmasse auf die Kosten des Insolvenzverfah-\n\nrens ist entgegen der Revisionsbegründung nicht irrtümlich erfolgt, sondern der \n\nKläger hat der Regelung des § 53 InsO Rechnung getragen. Wenn der Kläger \n\nnunmehr in der Revisionsinstanz die Zahlung weiterer 5.142,97 € verlangt hät-\n\nte, hätte er die Korrektur des im Berufungsverfahren insoweit nicht angegriffe-\n\nnen erstinstanzlichen Urteils angestrebt. Dies wäre im Revisionsverfahren nicht \n\nmehr möglich, die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen gewesen. \n\n9 \n\n10 \n\n3. Im Übrigen hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung stand. \n\na) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Be-\n\nklagten wegen der Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO \n\nverneint. \n\n11 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, § 128 HGB sei teleologisch zu \n\nreduzieren und erfasse nicht aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters \n\nresultierende Neuverbindlichkeiten, ist von Karsten Schmidt (ZHR 152 [1988], \n\n105, 115 f; Schlegelberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 128 Rn. 70; Münch-\n\nKomm-HGB/K. Schmidt, 2. Aufl. § 128 Rn. 81) begründet worden und in der \n\nLiteratur auf breite Zustimmung gestoßen (Jaeger/Müller, InsO § 93 Rn. 32; \n\nMünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 93 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Pohlmann, \n\n3. Aufl. § 93 Rn. 12; Oetker/Boesche, HGB [2009] § 128 Rn. 68; Gottwald/ \n\nHaas, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 94 Rn. 76; Brinkmann, Die Bedeu-\n\ntung der §§ 92, 93 InsO für den Umfang der Insolvenz- und Sanierungsmasse \n\n[2001] S. 120 ff; Zimmermann, Die Haftung der Gesellschafter für die vom In-\n\nsolvenzverwalter einer Personenhandelsgesellschaft begründeten Verbindlich-\n\nkeiten [1997] S. 71 ff, insbes. S. 92 f; Oepen, Massefremde Masse [1999] \n\nRn. 198; H.-F. Müller, Der Verband in der Insolvenz [2002], S. 234; Kesseler, \n\nDas Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft \n\n[2004], Rn. 537, 552; Cranshaw jurisPR-InsR 21/2007 Anm. 4 unter C.; Prütting \n\nZIP 1997, 1725, 1732). Einer solchen Reduktion des Anwendungsbereichs des \n\n§ 128 HGB bedarf es jedoch nicht (so jetzt auch Kesseler NZI 2008, 42). Denn \n\nes besteht - anders als für außerhalb des Insolvenzverfahrens entstandene \n\nVerbindlichkeiten - für die durch den Insolvenzverwalter begründeten Masse-\n\nverbindlichkeiten schon aus insolvenzrechtlichen Gründen keine Haftung der \n\nGesellschafter. \n\n12 \n\naa) In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass \n\nSchuldner der durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach Verfah-\n\nrenseröffnung begründeten Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 \n\nInsO) der Insolvenzschuldner ist, sich die Haftung während des Verfahrens je-\n\ndoch auf die Gegenstände der Insolvenzmasse beschränkt (BGH, Urt. v. \n\n25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339; LAG München ZIP 1990, \n\n1217, 1218; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 53 Rn. 30 f; Jaeger/Henckel, \n\naaO § 53 Rn. 10, 13; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 53 Rn. 9; Pape in Kübler/ \n\nPrütting/Bork, InsO § 53 Rn. 32; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 53 \n\nRn. 7 f; HmbKomm-InsO/Jarchow, aaO § 53 Rn. 24, 27; K. Schmidt aaO \n\nS. 113; Kesseler aaO; Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwal-\n\ntung, 8. Aufl. § 6 Rn. 505; so auch bereits Jaeger ZZP 50 [1926], 157, 168 f ge-\n\ngen Levy ZZP 49 [1925], 212, 213 und Wolff ZZP 22 [1896], 207, 210). Es han-\n\ndelt sich um eine dem Verfahren immanente Haftungsbeschränkung (Kesseler \n\naaO). Für diese ist maßgeblich, dass der Verwalter nicht befugt ist, den Schuld-\n\nner persönlich mit seinem insolvenzfreien Vermögen zu verpflichten, weil seine \n\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO auf das zur Insol-\n\nvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt ist (BGHZ 34, 293, 295 f; BGH, \n\nUrt. v. 25. November 1954, aaO; LAG München aaO; HK-InsO/Lohmann, aaO; \n\nPape in Kübler/Prütting/Bork, aaO; Uhlenbruck/Berscheid, aaO § 53 Rn. 8; \n\nMohrbutter/Ringstmeier, aaO). \n\n13 \n\n14 \n\nbb) Diese Grundsätze gelten allgemein, also bei der Insolvenz einer na-\n\ntürlichen Person, aber auch einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. \n\n(1) Im Anwendungsbereich des § 128 HGB entsteht hierdurch kein Wi-\n\nderspruch zwischen diesen Grundsätzen und der persönlichen Haftung der Ge-\n\nsellschafter für die Gesellschaftsschulden (a.A. Leipold/M. Wolf, Insolvenzrecht \n\nim Umbruch [1991], 113, 122). Wenn eine Schuld der Gesellschaft vorliegt, ist \n\nnach § 128 HGB die persönliche Haftung der Gesellschafter zwar unausweich-\n\nlich (Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 93 Rn. 27; Armbruster, Die Stellung \n\ndes haftenden Gesellschafters in der Insolvenz der Personenhandelsgesell-\n\nschaft nach geltendem und künftigem Recht [1996] S. 157; Kesseler, aaO [Part-\n\nnerschaftsgesellschaft] Rn. 537; Zimmermann, aaO S. 61; K. Schmidt aaO \n\nS. 115). Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters ist nach den genannten \n\ninsolvenzrechtlichen Grundsätzen jedoch auf die Gegenstände der Masse be-\n\nschränkt. Bestandteil der Insolvenzmasse einer Gesellschaft ist aber nur ihr \n\ngesamtes Vermögen, nicht etwa auch das Privatvermögen ihrer Gesellschafter \n\n(BGHZ 121, 179, 189; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rn. 276; H.-F. Mül-\n\nler, aaO S. 235; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 31.15). Die aus seinem \n\nAmt folgenden Befugnisse würden erweitert, wenn der Verwalter die Gesell-\n\nschafter über § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zugleich \n\nauch persönlich verpflichten könnte. Eine solche Haftung kann der Verwalter \n\nebenso wenig begründen wie eine Haftung des Schuldners mit seinem masse-\n\nfreien Vermögen (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO; Mohrbutter/Ringstmeier, \n\naaO § 6 Rn. 508). Der Verwalter ist nicht der gesetzliche Vertreter des Schuld-\n\nners hinsichtlich des nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens (BGH, \n\nUrt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260 Rn. 6). Seine be-\n\nschränkte gesetzliche Ermächtigung ist der vertraglich ermöglichten unbe-\n\nschränkten Verpflichtungsbefugnis der Gesellschafter nicht gleichzusetzen (a.A. \n\nHomann in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO § 26 Rn. 55). \n\n15 \n\n(2) Hieran ändert die Vorschrift des § 93 InsO nichts. Diese enthält keine \n\ngesetzliche Ermächtigung für den Verwalter, die Gesellschafter für Verbindlich-\n\nkeiten der Gesellschaft in die Haftung zu nehmen (H.-F. Müller, aaO S. 235; \n\na.A. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 93 Rn. 29). § 93 InsO verleiht dem In-\n\nsolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft lediglich die Befugnis, \n\ndie Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebün-\n\ndelt einzuziehen (BGHZ 178, 171, 174 Rn. 11; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 \n\n- II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80 Rn. 9). Diese Befugnis setzt bereits bei Verfah-\n\nrenseröffnung begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft voraus (HK-\n\nInsO/Kayser, aaO § 93 Rn. 17). Zwar können in der Krise, jedoch vor Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen durch den persönlich \n\nhaftenden Gesellschafter erbrachte Leistungen zur Verwirklichung der Gläubi-\n\ngergleichbehandlung von dem Verwalter des Gesellschaftsvermögen in analo-\n\nger Anwendung des § 93 InsO angefochten werden (BGHZ 178, 171, 174 f \n\nRn. 12). Dennoch bleiben Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen \n\ngetrennte Vermögensmassen. Dies zeigt sich daran, dass das Anfechtungs-\n\nrecht in der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter allein dem \n\nInsolvenzverwalter über das Gesellschaftervermögen zusteht (BGHZ 178, 171, \n\n175 Rn. 13). § 93 InsO bewirkt also keine allgemeine Gleichstellung zwischen \n\nGesellschafts- und Gesellschaftervermögen. \n\n16 \n\ncc) Vereinzelt wird allerdings in der Literatur eine Haftung der Gesell-\n\nschafter auch für durch den Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten \n\nbejaht (Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 93 Rn. 27 ff, insbes. Rn. 30; Mohr-\n\nbutter/Ringstmeier/Homann, aaO § 26 Rn. 55 f; Runkel/Spliedt, Anwaltshand-\n\nbuch-Insolvenzrecht, 2. Aufl. § 3 Rn. 107 ff). Die dafür angeführten - durchaus \n\nunterschiedlichen - Begründungen tragen jedoch nicht. \n\n17 \n\nZum Teil wird die Auffassung vertreten, die Gesellschafter hafteten für \n\nliquidationsbedingte Verbindlichkeiten, etwa die Kosten der Beauftragung eines \n\nSteuerberaters für die Erstellung der Buchhaltung und der Steuererklärung \n\n(Runkel/Spliedt, aaO § 3 Rn. 108 f; wegen der Bezugnahme auf die Liquidati-\n\nonskosten wohl auch Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, aaO). Dies führte je-\n\ndoch zu einer nicht zu rechtfertigenden, jedenfalls unzweckmäßigen und kaum \n\nabgrenzbaren Unterscheidung zwischen den Kosten der Liquidation und denen \n\nder Unternehmensfortführung. \n\n18 \n\nNach anderer Auffassung haften die Gesellschafter grundsätzlich für \n\nsämtliche durch den Insolvenzverwalter für die Gesellschaft begründeten Ver-\n\nbindlichkeiten. Zum Schutz der Gesellschafter und ihrer Privatgläubiger vor un-\n\nbegrenzten Verpflichtungen durch den Verwalter sei allerdings ein Zustim-\n\nmungsvorbehalt für die Gesellschafter bei außergewöhnlichen Geschäften er-\n\nforderlich (Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 93 Rn. 30). Hierfür gibt es jedoch \n\nkeine gesetzliche Grundlage. Eine entsprechende Anregung ist zwar in den Dis-\n\nkussionen bei der Einführung der Insolvenzordnung dem Gesetzgeber unter-\n\nbreitet, aber nicht verwirklicht worden. \n\n19 \n\nb) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht - insoweit \n\nohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass auch für die Kosten des \n\nInsolvenzverfahrens (§ 54 InsO) die Beklagte nicht mit ihrem Privatvermögen \n\nhaftet. Dies betrifft im Streitfall die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens so-\n\nwie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. \n\n20 \n\nEine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für diese Kos-\n\nten lehnt im Ergebnis - mit unterschiedlichen Begründungen - auch die ganz \n\nüberwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung ab (vgl. OLG Celle ZIP \n\n2007, 2210, 2211; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 10; HK-InsO/ \n\nKayser, aaO § 93 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO § 93 Rn. 18; \n\nMünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO § 128 Rn. 81; Schlegelberger/K. Schmidt, \n\naaO § 128 Rn. 70; Joost/Strohn/Hillmann, HGB 2. Aufl. § 128 Rn. 69; Oetker/ \n\nBoesche, aaO; Kesseler, aaO Rn. 572; Oepen, aaO Rn. 197 i.V.m. Rn. 194; \n\nPelz, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Insolvenz [1999] S. 97 f; \n\nStahlschmidt, Die GbR in der Insolvenz [2003] S. 88 f; Brinkmann, aaO S. 121 f; \n\nMarotzke ZInsO 2008, 57, 60 f; Heitsch ZInsO 2008, 793, 794; Pohlmann ZInsO \n\n2008, 21, 22 f; zur KO Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rn. 72; Jaeger \n\naaO S. 171). \n\n21 \n\naa) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich \n\ndiese Kosten (§ 54 InsO) von den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO genannten \n\nVerbindlichkeiten schon dadurch unterscheiden, dass sie nicht erst durch \n\nRechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet werden. Ihre Grundlage \n\nhaben sie vielmehr bereits in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn \n\nauch ihre endgültige Höhe erst bei Beendigung des Verfahrens feststeht (§ 58 \n\nAbs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 1 Abs. 1 InsVV). Sie sind nicht \n\nohne weiteres als Neuverbindlichkeiten einzuordnen. Andererseits handelt es \n\nsich auch nicht um durch die Gesellschafter für die Gesellschaft begründete \n\nAltverbindlichkeiten. Entscheidend ist jedoch nicht ihre begriffliche Einordnung, \n\nsondern der Gesichtspunkt, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens darauf \n\nangelegt sind, allein aus der Masse des insolventen Rechtsträgers beglichen zu \n\nwerden (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO § 128 Rn. 81). Nach § 26 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners - gemäß §§ 35 f InsO \n\ngenauer: die künftige Masse - voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die \n\nKosten des Verfahrens zu decken. Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO ist das Ver-\n\nfahren einzustellen, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nherausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Ver-\n\nfahrens zu decken. Nach diesen Vorschriften ist also die Deckung der Verfah-\n\nrenskosten aus der Masse - von den Ausnahmefällen der Stundung der Verfah-\n\nrenskosten und des Gläubigervorschusses abgesehen (vgl. § 207 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO) - Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 16. Juli \n\n2009 - IX ZB 221/08, ZIP 2009, 1591, 1592 Rn. 9). \n\n22 \n\nAuch in der Einzelzwangsvollstreckung ist für die Kostenhaftung nach \n\n§ 788 ZPO nur das gesamte pfändbare Vermögen des Vollstreckungsschuld-\n\nners heranzuziehen, was dafür spricht, allein das Gesellschaftsvermögen als \n\nHaftungsobjekt anzusehen (Brinkmann, aaO S. 122). In der Insolvenz wird die \n\nHaftung des Schuldners für die Kosten bereits dadurch realisiert, dass nach \n\n§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO das gesamte pfändbare Vermögen in Be-\n\nschlag genommen wird (Pelz, aaO S. 98). Auch die Verfahrenskosten sind da-\n\nher im Ergebnis allein aus der Masse zu decken. \n\n23 \n\nbb) Ein Teil der Literatur tritt allerdings für eine Haftung der Gesellschaf-\n\nter für einzelne oder alle Verfahrenskosten ein. Die hierfür vorgebrachten Ar-\n\ngumente greifen jedoch nicht durch. \n\n24 \n\n(1) Eine Haftung der Gesellschafter für die Gerichtskosten sowie die \n\nVergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wird mit dem Willen des Ge-\n\nsetzgebers bei der Einführung des § 93 InsO begründet. Nach der Amtlichen \n\nBegründung des Regierungsentwurfs sollte durch diese Vorschrift ein wesentli-\n\ncher Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet werden. Dadurch wer-\n\nde verhindert, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen werden müsse, ob-\n\nwohl ein persönlich haftender Gesellschafter über ausreichendes Vermögen \n\nverfüge (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 140 f zu § 105). Dieser Wille werde durch-\n\nkreuzt, wenn der Insolvenzverwalter von den persönlich haftenden Gesellschaf-\n\ntern nicht auch die Verfahrenskosten einziehen könne (Jaeger/Müller, aaO § 93 \n\nRn. 43 f; H.-F. Müller, aaO S. 247; im Ergebnis auch Röhricht/Graf v. West-\n\nphalen/v. Gerkan/Haas, HGB 3. Aufl. § 128 Rn. 18; Gottwald/Haas, aaO § 94 \n\nRn. 77). \n\n25 \n\nDessen bedürfte es schon dann nicht, wenn die von den Gesellschaftern \n\naufgrund ihrer Haftung für die Insolvenzforderungen nach § 93 InsO eingezo-\n\ngenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürften. \n\nDann könnte bereits im Rahmen des § 26 Abs. 1 InsO berücksichtigt werden, \n\nob voraussichtlich von den Gesellschaftern ein für die Verfahrenskosten ausrei-\n\nchender Betrag einzuziehen sein wird (AG Hamburg ZInsO 2007, 1283; Münch-\n\nKomm-InsO/Brandes, aaO; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO § 93 Rn. 19; Gott-\n\nwald/Haas, aaO § 94 Rn. 35, 78, 83; Pelz, aaO S. 107 f; Stahlschmidt, aaO \n\nS. 89 f; Heitsch ZInsO 2008, 793, 794; Pohlmann ZInsO 2008, 21, 22 f). Ob \n\neine solche Verwendung dieser Mittel zulässig ist (a.A. MünchKomm-HGB/K. \n\nSchmidt, aaO; Brinkmann, S. 102 f; Leipold/Häsemeyer, aaO S. 101, 107; Run-\n\nkel/Spliedt, aaO § 3 Rn. 117; differenzierend Oepen, aaO Rn. 225 ff; Kesseler, \n\naaO Rn. 690; Marotzke aaO S. 61 f), kann hier letztlich offen bleiben. \n\n26 \n\nJedenfalls ergibt sich aus der Entwurfsbegründung kein eindeutiger Wille \n\ndes Gesetzgebers für die vorgeschlagene Auslegung. Dort heißt es nämlich, \n\nder Verwalter dürfe keine Zahlungen einfordern, die über den Betrag hinausgin-\n\ngen, der bei Berücksichtigung des Liquidationswertes der bereits vorhandenen \n\nInsolvenzmasse zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erforderlich sei (BT-\n\nDrucks. 12/2443, aaO S. 140). Dies spricht dafür, dass der Vorschrift die Kon-\n\nzeption zugrunde liegt, die Gesellschafter sollten lediglich den Differenzbetrag \n\nzwischen dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen und den Verbindlichkeiten \n\nder Gesellschaft aufbringen (vgl. K. Schmidt KTS 2001, 373, 391; Cranshaw \n\naaO; Marotzke aaO S. 61). Jedenfalls sollte die Regelung des § 93 InsO nicht \n\nzu einer Erweiterung der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters ge-\n\ngenüber dem bisherigen Rechtszustand führen (BT-Drucks. 12/2443, aaO). Ei-\n\nne Haftung der Gesellschafter für die Massekosten der Konkursordnung war \n\njedoch weder ausdrücklich geregelt, noch in Rechtsprechung und Literatur an-\n\nerkannt (s. zur KO Staub/Habersack, aaO). Der Vorschrift kann daher unter Be-\n\nrücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte nicht entnommen werden, dass die \n\nGesellschafter zusätzlich zu den Altschulden die Kosten des Insolvenzverfah-\n\nrens aufzubringen haben (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO; HK-InsO/Kayser, \n\naaO). \n\n27 \n\n(2) Die von der Revision angestellte Erwägung, der Verwalter übernehme \n\nmit der Liquidation eine eigentlich den Gesellschaftern obliegende Aufgabe (so \n\nauch Jaeger/Müller, aaO Rn. 45; H.-F. Müller, aaO S. 248; ähnlich Runkel/ \n\nSpliedt, aaO § 3 Rn. 107 ff; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, aaO § 26 Rn. 55), \n\nkann deren Haftung für seine Vergütung und Auslagen nicht begründen. Die \n\nAufgaben eines Insolvenzverwalters und eines Liquidators unterscheiden sich \n\nwesentlich, weil dem Liquidator die Vollbeendigung der Gesellschaft obliegt, \n\nhingegen der Insolvenzverwalter vorrangig die Interessen der Gläubiger zu \n\nwahren hat, gegenüber denen das Ziel der Vollbeendigung zurückzutreten hat \n\n(BGHZ 148, 252, 258; 163, 32, 35 f gegen K. Schmidt ZIP 2000, 1913, 1916 f). \n\nAuch die Kosten einer Liquidation und eines Insolvenzverfahrens sind nicht ver-\n\ngleichbar (HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO § 93 Rn. 18; Marotzke aaO S. 59 f). \n\nRegelfall der Liquidation ist die Bestellung der Gesellschafter oder einzelner \n\nvon ihnen durch Gesellschafterbeschluss oder Gesellschaftsvertrag zu Liquida-\n\ntoren (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB); nur ausnahmsweise kann das Gericht auf \n\nAntrag eines Beteiligten Nichtgesellschafter zu Liquidatoren ernennen (§ 146 \n\nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB). Im gesetzlichen Regelfall fallen daher bei den \n\nGesellschaftern als Kosten der Liquidation neben ihrem Arbeitsaufwand ledig-\n\nlich verauslagte Unkosten an. Demgegenüber hat die Vergütung des Insolvenz-\n\nverwalters dessen allgemeine Geschäftskosten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV), aber \n\nauch den gesamten Arbeitsaufwand abzudecken, auch den bei den Gesell-\n\nschaftern von vornherein nicht anfallenden Aufwand für die Einarbeitung in die \n\nVerhältnisse der Gesellschaft. Bei einer (im Streitfall nicht gegebenen) - auch \n\nnur zeitweisen - Unternehmensfortführung müsste überdies in kaum abgrenz-\n\nbarer Weise zwischen \n\nfortführungsbedingten (etwa Vergütungszuschläge \n\nfür Unternehmensfortführung) und liquidationsbedingten (etwa Vergütung für \n\nVerwertungsmaßnahmen) Verfahrenskostenanteilen unterschieden werden \n\n(HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO). Dies ist nicht praktikabel. \n\n28 \n\n(3) Nach einer weiteren Auffassung soll sich die Haftung der Gesellschaf-\n\nter mit ihrem Privatvermögen für die Gerichtskosten des Verfahrens daraus er-\n\ngeben, dass sie die schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verant-\n\nworten hätten und es sich daher um Altverbindlichkeiten handle (Jaeger/Müller, \n\naaO § 93 Rn. 44; H.-F. Müller, aaO S. 245; Armbruster, aaO, S. 159 f, 173; so \n\nauch bereits Sieveking, Die Haftung des Gemeinschuldners für Masseansprü-\n\nche [1937] S. 70 f; im Ergebnis auch Koller in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. \n\n§§ 128, 129 Rn. 7). Hiergegen spricht aber schon entscheidend, dass die bei \n\nVerfahrenseröffnung schon eingetretene materielle Insolvenz der Gesellschaft \n\nnur tatsächliche Voraussetzung, nicht aber Rechtsgrund für die Verfahrenskos-\n\nten ist (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO; HK-InsO/Kayser, aaO; HmbKomm-\n\nInsO/Pohlmann, aaO). \n\n29 \n\n(4) Schließlich folgt auch nicht aus der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 3 GKG eine persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gerichtskosten \n\ndes Insolvenzverfahrens. \n\n30 \n\nNach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG ist Schuldner der Gebühr für das Insol-\n\nvenzeröffnungsverfahren der Verfahrensschuldner, wenn ein Eigenantrag vor-\n\nliegt. Die Kosten des eröffneten Verfahrens trägt er in jedem Fall (§ 23 Abs. 3 \n\nGKG). Hieraus entnimmt ein Teil der Literatur eine nicht auf die Insolvenzmasse \n\nbeschränkte Haftung des Gesellschafters für die Gerichtskosten (Mohrbutter in \n\nMohrbutter/Ringstmeier, aaO § 6 Rn. 508; allgemein zur Haftung des Schuld-\n\nners auch Jaeger/Henckel, aaO § 53 Rn. 11). Diese Bestimmungen bringen \n\njedoch nur den allgemein anerkannten Grundsatz zum Ausdruck, dass Schuld-\n\nner der Masseverbindlichkeiten der Insolvenzschuldner ist (vgl. oben unter II. 3. \n\na aa). Über eine etwaige persönliche Haftung des Schuldners über die Masse \n\nhinaus treffen sie keine Aussage. Sie ändern daher nichts an der auf die Masse \n\nbeschränkten Haftung, welche auch für die Gesellschafterhaftung nach § 128 \n\nHGB gilt. Bereits aus den Motiven zum Gerichtskostengesetz ergibt sich, dass \n\nüber die Frage, von wem und in welcher Weise die Kosten im Konkursverfahren \n\nzu berichtigen sind, in erster Linie die Vorschriften entscheiden sollten, welche \n\ndie Konkursordnung selbst über Massekosten und Masseschulden enthält \n\n(Drucksachen des Deutschen Reichstages, 3. Legislatur-Periode II. Session \n\n1878 Nr. 76, S. 101). Dies sollte auch in dem Falle gelten, dass die Konkurs-\n\nmasse zu ihrer Berichtigung nicht ausreicht (Drucksachen des Deutschen \n\nReichstages, aaO). Als im Jahr 1923 mit § 78 GKG eine dem heutigen § 23 \n\nAbs. 3 GKG vergleichbare Regelung in Kraft getreten ist (RGBl. I 1, 20), war \n\ndamit keine Änderung des vorherigen Rechtszustandes verbunden. Aus der \n\nBegründung des Entwurfs, der in § 85 eine entsprechende Regelung vorgese-\n\nhen hat (Drucksachen des Deutschen Reichstages 1. Wahlperiode 1920/22 \n\nNr. 5301, S. 7), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mit dieser Regelung \n\nbeabsichtigte Haftung des Schuldners über die Masse hinaus (Drucksachen \n\ndes Deutschen Reichstages, aaO S. 19). Führt der Eröffnungsantrag der Ge-\n\nsellschafter oder der Antrag eines der Gläubiger zu der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, greift damit die dem Verfah-\n\nren immanente Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (dazu \n\noben unter II. 3. b aa) für sämtliche Gebührentatbestände des Gerichtskosten-\n\ngesetzes ein. Lediglich bei einer Abweisung des Eröffnungsantrages mangels \n\nMasse (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) kommt es nicht zu dieser Haftungsbeschrän-\n\nkung, und die Gesellschafter haften nach § 128 HGB für die von dem antrag-\n\nstellenden Gesellschafter für die Gesellschaft veranlassten Gebühren des Er-\n\nöffnungsverfahrens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG, Nr. 2310 Kostenverzeichnis \n\nzum GKG (vgl. Marotzke aaO S. 59). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 20.09.2006 - 1 O 507/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 7 U 173/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_234-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-234-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_234-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_234-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-234-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_234-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:33.847431+00:00"}}