{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_233-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"IX ZR 233/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 233/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 3. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n9. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n230.788,59 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass ein Schenkungsvertrag über ein \n\nGrundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertra-\n\ngungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Be-\n\ngünstigten vereinbart wird, im Insolvenzverfahren mangels objektiver Gläubi- \n\ngerbenachteiligung nicht anfechtbar ist (BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB \n\n39/05, z.V.b.). Dieser Grundsatz gilt dann, wenn im Schenkungsvertrag ein \n\nRücktrittsrecht für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das ge-\n\nschenkte Grundstück vorgesehen ist, auch für eine Gläubigeranfechtung nach \n\ndem Anfechtungsgesetz. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist bereits deshalb \n\nnicht anfechtbar, weil sie keine Rechtshandlung des Schuldners (vgl. § 1 AnfG) \n\ndarstellt. Unter den Begriff der Rechtshandlung fallen alle Handlungen mit \n\nrechtlicher Wirkung, gleich ob diese gewollt oder nicht gewollt ist; der Begriff ist \n\nweit auszulegen und erfasst jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen zum \n\nNachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 5; \n\nvgl. auch BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918). Die \n\nSchuldnerin mag die Rücktrittsberechtigte - ihre hochbetagte Tante - beeinflusst \n\nhaben. Das Rücktrittsrecht wurde jedoch von dieser allein ausgeübt, ohne dass \n\ndie Schuldnerin dabei in rechtlich relevanter Weise mitwirken musste. Auf die \n\nweiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen \n\nkommt es damit nicht mehr an. \n\n3 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-\n\nsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2006 - 4 O 387/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.2007 - 11 U 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zr-233-07","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/ix-zr-233-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:55.922901+00:00"}}