{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_226-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"IX ZR 226/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 226/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nam 15. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n27. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Streitwert wird auf 52.162,92 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde \n\nbleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsätz-\n\nlichkeit (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greifen nicht durch. \n\n1. Soweit der Beklagte die als rechtsgrundsätzlich eingestufte Frage un-\n\nterbreitet, ob die Geltendmachung einer Hebegebühr nach § 22 BRAGO einen \n\nvorherigen Hinweis an den Auftraggeber erfordert, fehlt es an der Entschei-\n\ndungserheblichkeit. Da das Oberlandesgericht den Bereicherungsanspruch der \n\nKlägerin mit 56.754,52 € beziffert, ihr aber nur 52.162,92 € zugesprochen hat, \n\nist im Blick auf die Nichtberücksichtigung der Hebegebühr von 1.871,98 € eine \n\nBeschwer nicht gegeben. \n\n3 \n\n2. Die von dem Beklagten gerügten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) liegen nicht vor. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht \n\ndas Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-\n\ngen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen \n\ndes Beklagten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerf-\n\nGE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f). \n\n4 \n\na) Zu Unrecht beanstandet der Beklagte im Blick auf die Nichtberücksich-\n\ntigung von Gebühren über 67.778,10 DM gemäß Kostennote \"A\", das Beru-\n\nfungsgericht habe das Vorbringen, die Klägerin und ihre Gesellschafter seien \n\nüber jede Vollstreckungsmaßnahme unterrichtet worden und hätten sie gebilligt, \n\nnicht zur Kenntnis genommen. Ausweislich des Beklagtenvorbringens haben \n\ndie Gesellschafter der Klägerin dem Beklagten in der Gesellschafterversamm-\n\nlung vom 17. Mai 1995, nachdem zunächst die Höhe der von ihm beanspruch-\n\nten Vergütung beanstandet wurde, nur allgemein das Vertrauen ausgespro-\n\nchen. Diese Erklärung brachte im Blick auf die gleichzeitig geübte Kritik an sei-\n\nnem Vorgehen keineswegs den Willen zum Ausdruck, die Belange der Klägerin \n\nin einer besonders kostenträchtigen Weise wahrzunehmen, zumal das kosten-\n\ngünstigere Vorgehen nach der unangegriffenen Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts nicht weniger sicher und schnell gewesen wäre. Insoweit ist zu beachten, \n\ndass das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf \n\ngibt, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-\n\nnandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). \n\n5 \n\nb) Soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Kostennote \"B\" (richtig \n\n\"G\") einen Geschäftswert von 27.100 DM zugrunde gelegt hat, folgt aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht \n\nzu folgen (BVerfGE 87, 1, 33). Überdies hat der Beklagte selbst diese Wertan-\n\ngabe nach der insoweit unangegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts ge-\n\nbilligt. Bei seiner weiteren rechtlichen Würdigung des Sachverhalts war das Be-\n\nrufungsgericht nicht an Rechtsauffassungen der Parteien gebunden. \n\n6 \n\nc) Vergeblich rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe bei der Kos-\n\ntennote \"J\" sein Vorbringen zum Abschluss eines Vergleichs nicht berücksich-\n\ntigt. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Sachvortrag lässt nicht er-\n\nkennen, dass abgesehen von dem Wert des Leasingguts weitere Streitpunkte \n\nbestanden. \n\n7 \n\nd) Im Blick auf die Kostennote \"P\" fehlt es auch nach dem Vorbringen der \n\nNichtzulassungsbeschwerde an der schriftsätzlichen Darlegung eines Ver-\n\ngleichs (§ 779 BGB) im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens. Auch im vor-\n\nliegenden Zusammenhang war das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen \n\nWürdigung nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden. \n\n8 \n\ne) Das Vorbringen des Beklagten zu den Kostennoten \"R\" und \"S\", auch \n\ndie Klägerin sei Auftraggeberin beider Rechnungen gewesen, ist im Blick auf \n\ndie unbeanstandete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die fehlende Ein-\n\nforderung der Gebühren schließe eine Aufrechnung aus, nicht entscheidungs-\n\nerheblich. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 11.07.2007 - 4 O 251/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 27.11.2007 - 14 U 1260/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/ix-zr-226-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/ix-zr-226-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:53.245491+00:00"}}