{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_225-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZR 225/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 225/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 17. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n23. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n45.195,92 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-\n\nschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n2 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte auf den dro-\n\nhenden Ablauf der Verjährungsfrist die Klägerin hinweisen müssen, ist keines-\n\nfalls willkürlich, steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs. Danach hat der Anwalt den Mandanten insbesondere vor der Ge-\n\nfahr zu warnen, dass Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urt. v. \n\n29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, \n\nWM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, \n\n506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16). Anhalts-\n\npunkte für die Beklagte dafür, dass sich die Klägerin des drohenden Ablaufs der \n\nVerjährungsfrist bewusst war, sind nicht ersichtlich und zeigt auch die Be-\n\nschwerde nicht auf. Selbst wenn die rechtliche Prüfung durch die Beklagte und \n\ndie daraus abgeleitete Empfehlung, keine Klage gegen die Bank zu erheben, \n\nzutreffend gewesen wären, hätte die Beklagte nicht auf den ergänzenden Hin-\n\nweis auf die alsbald drohende Verjährung verzichten dürfen. Im Übrigen war \n\n- wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - der Rat unzutreffend. \n\n3 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde richtet sich die von ihr aufge-\n\nworfene Frage zur Kausalität der Pflichtwidrigkeit nicht nach der im Vorprozess \n\nerfolgten rechtlichen Beurteilung. Zu Recht hat das Berufungsgericht - auch \n\ndann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren genommen hät-\n\nte - die Sicht des Regressrichters für maßgeblich gehalten (vgl. BGHZ 174, 205, \n\n209 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367, \n\n1368 Rn. 11; Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, aaO Rn. 23; ferner Fischer \n\nin Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. \n\nRn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). \n\n4 \n\n3. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung im Zusam-\n\nmenhang mit der Beurteilung des Vorbringens der Beklagten zum Beratungs-\n\nverhalten der Klägerin liegt nicht vor. \n\n5 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Be-\n\nweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es \n\naber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen \n\ndes formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, \n\n288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte das Vor-\n\nbringen der Beklagten als unsubstantiiert ansehen. Die Beschwerde weist kei-\n\nnen konkreten Vortrag nach, der eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen \n\nkönnte. \n\n6 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-\n\nsion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 O 102/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - I-16 U 170/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-225-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-225-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:39.380722+00:00"}}