{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_222-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZR 222/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 222/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 17. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n15. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n30.979 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-\n\nschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n2 \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung \n\neiner Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begrün-\n\ndete Verbindlichkeit keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. \n\nDabei ist unerheblich, ob die Sicherheitsleistung bereits von Anfang an oder \n\nerst später vereinbart und/oder gewährt wurde (BGHZ 112, 136, 138 f; 137, \n\n267, 282; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1820; v. \n\n1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 11). \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht geht auch nicht davon aus, dass jede ohne Siche-\n\nrungsabrede gewährte Leistung eines Darlehensschuldners automatisch als \n\nSicherheitsleistung zu gelten habe. Es geht vielmehr von einer Sicherungsabre-\n\nde aus. Ob im Einzelfall die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts \n\nan einer Lebensversicherung eine Sicherheitsleistung darstellt, ist im Übrigen \n\nnach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und einer grundsätzlichen \n\nKlärung nicht zugänglich. \n\n4 \n\nDie Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO hat der anfechtende Insol-\n\nvenzverwalter zu beweisen; es genügt nicht, wie der Beschwerdeführer offen-\n\nbar meint, lediglich der Nachweis einer Leistung des Insolvenzschuldners \n\n(BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; HK-InsO/ \n\nKreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 14). \n\n5 \n\nDies hat das Berufungsgericht richtig gesehen und den Sachvortrag der \n\nBeklagten hinsichtlich einer vereinbarten Sicherheitsleistung in zulassungs-\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichend substantiiert beurteilt. \n\nEine Divergenz zu BGHZ 140, 156, 158 liegt nicht vor. Die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, dass der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen habe, verletzt die-\n\nsen nicht in seinen Verfahrensgrundrechten. \n\n6 \n\n2. Auch zu § 133 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 InsO ist ein Zulassungsgrund \n\nnicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist auch insoweit davon ausgegangen, \n\ndass der Kläger den von den Beklagten dargelegten Sicherungscharakter des \n\neingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht hat widerlegen können, oh-\n\nne dass insoweit Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden sind. \n\n7 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-\n\nsion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 O 407/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2007 - 27 U 72/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_222-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-222-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_222-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_222-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-222-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_222-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:46.243738+00:00"}}