{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_221-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZR 221/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 221/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-\n\nschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter \n\nund die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Weiden vom 21. November 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-\n\nkannt worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.438,64 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz auf 1.370,89 € seit dem 11. April 2006 und auf 67,75 € seit \n\ndem 13. Mai 2006 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nDer Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf \n\n1.438,64 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli \n\n2005 eröffneten \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der P. \n\n GmbH \n\n (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-\n\nlichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie \n\nwarb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Die \n\nBeklagte erklärte am 1. Februar 2002 ihren Beitritt. Tatsächlich erlitt die \n\nSchuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten insgesamt Verluste. Um \n\ndiese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei \n\nerfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden mit-\n\neinander vermischt und nur zu einem geringen Teil, später überhaupt nicht \n\nmehr, in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete \n\ndie Schuldnerin in der Art eines \"Schneeballsystems\" für Aus- und Rückzahlun-\n\ngen an Altkunden. Die Beklagte leistete im Jahr 2002 eine Einlage von 10.000 € \n\nund ein Agio von 700 €. Sie erhielt am 13. April 2004 eine Auszahlung in Höhe \n\nvon 12.119,01 €. \n\n2 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-\n\nrenzbetrag zwischen der an die Beklagte geleisteten Auszahlung und ihrer Ein-\n\nlage (2.119,01 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrensge-\n\nbühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (135,34 €), jeweils zuzüglich \n\nZinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nführte zu einer Verurteilung in Höhe von 815,71 €. Mit seiner zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur vollständigen Verurtei-\n\nlung der Beklagten. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus \n\n§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, \n\naus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv \n\nohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Etwaige tatsächlich er-\n\nzielte Gewinne seien so gering gewesen, dass sie im Rahmen einer Gesamtbe-\n\ntrachtung nicht von Bedeutung seien. Die Beklagte sei jedoch trotz des gemäß \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so zu stellen, als \n\nkönne sie mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Agio und \n\ndes entgangenen Gewinns aus einer versäumten anderweitigen Anlage des bei \n\nder Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen. Dies habe der Bundesge-\n\nrichtshof unter Geltung der Konkursordnung so entschieden (BGHZ 113, 98, \n\n105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand. \n\n1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-\n\nvenzverwalter könne die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten \n\nScheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-\n\nliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der \n\nRechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; \n\nBGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der \n\nSenat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt. \n\nv. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember \n\n2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f, zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht \n\ndie Revisionserwiderung im Allgemeinen nicht in Zweifel. Auch die tatrichterliche \n\nWürdigung des Berufungsgerichts, die von der Schuldnerin bei den anfangs noch \n\nin geringem Umfang getätigten Anlagen erzielten Gewinne seien geringfügig ge-\n\nwesen und durch die Verwaltungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszah-\n\nlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines \"Schneeballsystems\" erbracht \n\nworden seien, wird von ihr nicht angegriffen. \n\n7 \n\n2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könne sie \n\nmit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen \n\nden aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückge-\n\nwähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter \n\nGeltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt \n\n(BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung je-\n\ndoch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 \n\nRn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem \n\nvorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen. \n\nInsbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-\n\nnung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch \n\nwenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein \n\nBereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der \n\nBeklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung we-\n\ngen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff). \n\n8 \n\nDer Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als \n\ndem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-\n\nschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf \n\ndie Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen \n\n(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff). \n\n9 \n\n10 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig \n\n(§ 561 ZPO). \n\na) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO). Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen einer Entreicherung verneint; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass \n\ndabei Tatsachenvortrag der Beklagten übergangen worden sei. \n\n11 \n\nZu Unrecht meint die Beklagte, sie sei nicht bereichert, weil ihr in Höhe \n\nder Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zuge-\n\nstanden habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadensersatzanspruch der \n\nBeklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf \n\ndie angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuld-\n\nnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet. Eine \n\nandere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit den Zahlungen \n\nverfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Schuldnerin zu verde-\n\ncken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19). \n\n12 \n\nSoweit die Beklagte meint, sie dürfe die Einlage als Aufwand für den Er-\n\nwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht sie, dass die Einlage be-\n\nreits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht \n\ndoppelt in Abzug gebracht werden darf. \n\n13 \n\nb) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch \n\nnicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegenüber anderen ge-\n\ntäuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-\n\nber 2008, aaO Rn. 21). \n\nIII. \n\n14 \n\n1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-\n\nzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt \n\nund die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-\n\nscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n15 \n\n2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, \n\n§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da \n\ndie Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für \n\nden Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-\n\nrung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem \n\nGesichtspunkt des Verzuges begründet. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 29.03.2007 - C 237/06 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.11.2007 - 2 S 58/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-221-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-221-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:17.777526+00:00"}}