{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_220-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 220/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 220/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008 \n\ngeschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 31. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin wurde in einer Arzthaftungssache außergerichtlich durch die \n\nRechtsanwälte Q. und Kollegen vertreten. Die Beklagte erteilte als \n\nRechtsschutzversicherer der Klägerin für diese Angelegenheit Deckungsschutz. \n\nDie Rechtsanwälte Q. und Kollegen traten ihren Vergütungsanspruch an \n\ndie C. GmbH ab. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die \n\nD. AG einziehen. \n\n2 \n\nDie Klägerin unterzeichnete im April 2006 eine ihr von den Rechtsanwäl-\n\nten Q. und Kollegen vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden In-\n\nhalts: \n\n\"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der \n\n- Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils \nerforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-\nkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten \nund -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG \nC. \n- A. \nGmbH \n\nund \n\ndie \n\n- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. \n\n GmbH. \n\n Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatie-\nrungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftra-\nge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit \nder Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhält-\nnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der Gel-\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner bevoll-\nmächtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechts-\nanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei ent-\nstehen für mich keine Aufwände oder Kosten. \n\n Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-\nderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die \nC. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-\norganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. \n\nIch wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen \nmeines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen \nund für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der \nForderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in \neiner etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde \nmeinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies \nfür die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. \n\n Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten.\" \n\n3 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-\n\nte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nfolgt die Klägerin ihren Sachantrag weiter, von der auf 3.251,12 € bezifferten \n\nForderung der C. GmbH aus dem den Rechtsanwälten Q. \n\nund Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM \n\n2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechts-\n\nanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte ab-\n\ngetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine \n\nrechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-\n\nversuch ankam. Dagegen rügt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat \n\nhabe in Ansehung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom \n\n2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts \n\ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178; \n\nGlauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B. - 1.08). Der Senat \n\nhat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern auf-\n\ngrund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes \n\nzur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 \n\n(BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung § 49b Abs. 4 \n\nSatz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese \n\nAuslegung stützt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in \n\nden Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-\n\ntungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregie-\n\nrung es in ihrer Entwurfsbegründung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit \n\ndes § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 aus-\n\ndrücklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1 \n\ndes Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheit-\n\nlichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige Lücke ent-\n\nhält. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein \n\nInkrafttreten der Neufassung des gesamten § 49b Abs. 4 BRAO zum \n\n18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner \n\nStelle Rückhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die Rückwirkung von \n\n§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 könne ih-\n\nrerseits verfassungsrechtlich unzulässig sein, sind unbegründet. Schützenswer-\n\ntes Vertrauen in die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Altregelung be-\n\nstand für die Mandanten nicht; für die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hin-\n\nreichender Schutz aus § 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; \n\nBGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die \n\nNeuregelung schränkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Geset-\n\nzesvorbehalts nicht stärker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf § 402 \n\nBGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufklä-\n\nrungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab. \n\n6 \n\nDas in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken \n\nrückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, \n\n132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer \n\nGläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO \n\nin der Fassung vom \n\n12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 \n\n(aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neure-\n\ngelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens \n\nder mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 \n\nSatz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die \n\nAusdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbeweh-\n\nrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung \n\nfür die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwie-\n\ngenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, hätten solche An-\n\nsprüche auch nicht gepfändet werden können, was die Rechtsprechung schon \n\nfrüher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem \n\nGesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeits-\n\nlücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch \n\nArt. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom \n\n12. Dezember 2007 auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungs-\n\nstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprü-\n\nche an andere Empfänger zu hindern. \n\n7 \n\nDie von der Klägerin unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des \n\nanwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 in-\n\nhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits darge-\n\nstellten Gründen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). \n\n1. Die Einwendung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 Buchstabe a) ARB 75 \n\nist unbegründet. Die Klägerin verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen \n\nGebührenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich \n\nnichts, wenn der Anspruch, dem die Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten \n\nabgetreten wird. Der nicht ganz klare Sachvortrag der Klägerin, wann sie eine \n\nBerechnung der Rechtsanwälte Q. und Kollegen gemäß § 10 Abs. 1 \n\nRVG erhalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte beruft sich \n\nauch zu Unrecht auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 ARB 75. \n\n10 \n\nLeistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger Obliegenheits-\n\nverletzung scheidet schon deshalb aus, weil die vorgerichtlich versäumte Vorla-\n\nge der anwaltlichen Gebührenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt kei-\n\nnen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu \n\nerbringenden Leistung gehabt hat. \n\n11 \n\nDie Beklagte ist auch nicht wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung \n\nvon der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Vorsatzvermutung widerlegt ist. \n\nEs fehlen schon Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die objektiv verletzte \n\nVorlageobliegenheit des § 15 Abs. 1 Buchst. e) ARB 75 in ihrem Kern über-\n\nhaupt bewusst war. Ohne dieses Bewusstsein scheidet ein entsprechender Ver-\n\nletzungsvorsatz aus. Im Übrigen fehlt es an einem erheblichen Verschulden des \n\nKlägers im Sinne der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar \n\n1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447, 448 unter 2. b). Nach allgemeiner Erfah-\n\nrung will sich kein vernünftiger Rechtsschutzversicherter durch die vorsätzliche \n\nNichterfüllung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Gebührenbe-\n\nrechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz \n\nseiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober \n\n1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1118 unter II. 5.; v. 8. Januar 1981 \n\n- IVa ZR 60/80, VersR 1981, 321, 322; v. 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR \n\n1993, 830, 832 unter II. 2.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 76). \n\nDieser von der Rechtsprechung für versicherte Haftpflichtrisiken entwickelte \n\nGedanke gilt auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung. \n\n12 \n\nSpätestens nach Vorlage des Schreibens der Rechtsanwälte Q. \n\nund Kollegen vom 13. April 2006 an die Beklagte in erster Instanz besitzt diese \n\nalle zur Prüfung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesonde-\n\nre kann sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanwälte, wie es mangels Zu-\n\nstimmung zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen \n\nTage in der Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG \n\nselbst ausgeübt hatten. Die Rechtsanwälte Q. und Kollegen haben mit \n\ndem Schreiben vom 13. April 2006 die Verantwortung für die entsprechenden \n\nAnsätze in der Abrechnung der D. AG \n\nvom 16. Februar 2006 übernommen. \n\n13 \n\n2. Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Nachdem die \n\nKlägerin das Begründungsschreiben ihrer Rechtsanwälte vom 13. April 2006 an \n\ndie Beklagte und die diesem Hinweis entsprechende Abrechnung der Verrech-\n\nnungsstelle vom 16. Februar 2006 in den Rechtsstreit eingeführt hat, steht fest, \n\ndass sie oder ihre auch insoweit zuständigen Prozessbevollmächtigten spätes-\n\ntens zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer ausreichenden anwaltlichen Berech-\n\nnung waren. Denn der Rechtsanwalt muss die nach § 10 Abs. 1 RVG geschul-\n\ndete Berechnung nicht persönlich erstellen und unterzeichnen. Es genügt, wenn \n\naus einem von ihm unterzeichneten Schreiben, wie hier dem Schreiben von \n\n13. April 2006, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für eine \n\nmit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Dritten tragen will (vgl. OLG \n\nMünchen MDR 1962, 63 f). \n\n14 \n\n3. Indes hat die Beklagte bestritten, dass der angenommene Geschäfts-\n\nwert zutreffe und sich die 2,0-fache Geschäftsgebühr von 2.862 € nach den \n\nUmständen der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen Billigkeits-\n\nermessens bewege. Die Klägerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Diese \n\nStreitpunkte bedürfen zunächst der bisher fehlenden tatrichterlichen Prüfung, zu \n\nwelcher die wiedereröffnete Berufungsinstanz Gelegenheit bietet. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2007 - 461 C 10919/06 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 31.08.2007 - 13 S 22/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-220-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":7},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-220-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:10.670720+00:00"}}