{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_219-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 219/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2; BGB § 398; RVG § 14 Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsan- sprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einver- ständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmen- gebühr delegieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 219/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 49b Abs. 4 Satz 2; BGB § 398; RVG § 14 \n\nTritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsan-\n\nsprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einver-\n\nständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmen-\n\ngebühr delegieren. \n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 219/07 - LG Hannover \n\nAG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008 \n\ngeschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 31. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wurde in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es um \n\nseine einkommensabhängige Beitragspflicht aus der freiwilligen Kranken- und \n\nPflegeversicherung durch die AOK und eine Beitragsnachforderung \n\nging, durch die Rechtsanwältin D. vertreten. Die Beklagte erteilte als \n\nRechtsschutzversicherer des Klägers für diese Angelegenheit Deckungsschutz. \n\nRechtsanwältin D. trat ihren Vergütungsanspruch an die C. \n\nGmbH ab. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die D. \n\n AG einziehen. \n\n2 \n\nDer Kläger unterzeichnete im Februar 2006 eine ihm von Rechtsanwältin \n\nD. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts: \n\n\"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der \n\n- Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils \nerforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-\nkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten \nund -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG \n- A. \nC. \n GmbH, \n\nund \n\ndie \n\n- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die \n\nC. GmbH. \n\n Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatie-\nrungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftra-\nge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte \nmit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsver-\nhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der \nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner be-\nvollmächtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines \nRechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hier-\nbei entstehen für mich keine Aufwände oder Kosten. \n\n Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-\nderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die \nC. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-\norganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. \n\nIch wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen \nmeines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen \nund für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der \nForderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in \neiner etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde \nmeinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies \nfür die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. \n\n Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten.\" \n\n3 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-\n\nte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Sachantrag weiter, von der auf 458,20 € bezifferten For-\n\nderung der C. GmbH aus dem Rechtsanwältin D. erteilten Man-\n\ndat freigestellt zu werden. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM \n\n2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechts-\n\nanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte ab-\n\ngetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine \n\nrechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-\n\nversuch ankam. Dagegen rügt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat \n\nhabe in Ansehung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom \n\n2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts \n\ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178; \n\nGlauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B.-1.08). Der Senat \n\nhat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern auf-\n\ngrund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes \n\nzur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 \n\n(BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung § 49b Abs. 4 \n\nSatz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese \n\nAuslegung stützt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in \n\nden Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-\n\ntungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregie-\n\nrung es in ihrer Entwurfsbegründung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit \n\ndes § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 aus-\n\ndrücklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1 \n\ndes Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheit-\n\nlichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige Lücke ent-\n\nhält. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein \n\nInkrafttreten der Neufassung des gesamten § 49b Abs. 4 BRAO zum \n\n18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner \n\nStelle Rückhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die Rückwirkung von \n\n§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 könne ih-\n\nrerseits verfassungsrechtlich unzulässig sein, sind unbegründet. Schützenswer-\n\ntes Vertrauen in die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Altregelung be-\n\nstand für die Mandanten nicht; für die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hin-\n\nreichender Schutz aus § 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; \n\nBGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die \n\nNeuregelung schränkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Geset-\n\nzesvorbehalts nicht stärker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf § 402 \n\nBGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufklä-\n\nrungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab. \n\n6 \n\nDas in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken \n\nrückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, \n\n132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer \n\nGläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO \n\nin der Fassung vom \n\n12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 \n\n(aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neure-\n\ngelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens \n\nder mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 \n\nSatz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die \n\nAusdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbeweh-\n\nrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung \n\nfür die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwie-\n\ngenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, hätten solche An-\n\nsprüche auch nicht gepfändet werden können, was die Rechtsprechung schon \n\nfrüher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem \n\nGesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeits-\n\nlücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch \n\nArt. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom \n\n12. Dezember 2007 auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungs-\n\nstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprü-\n\nche an andere Empfänger zu hindern. \n\n7 \n\nDie vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des an-\n\nwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhalts-\n\ngleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten \n\nGründen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\n- mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 \n\nZPO). Hat der Kläger die Berechnung seiner Rechtsanwältin vom 28. Februar \n\n2006 erhalten, wie er es unter Bestreiten der Beklagten erstinstanzlich behaup-\n\ntet hat, hätte ihm nach § 15 Abs. 1 Buchst. e) ARB 75 zwar oblegen, ihr diese \n\nBerechnung unverzüglich vorzulegen. Unstreitig ist dieses unterblieben. Die \n\nBeklagte beruft sich gleichwohl zu Unrecht auf ihre Leistungsfreiheit gemäß \n\n§ 15 Abs. 2 ARB 75. \n\n9 \n\nLeistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger Obliegenheits-\n\nverletzung scheidet schon deshalb aus, weil die vorgerichtlich versäumte Vorla-\n\nge der anwaltlichen Gebührenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt kei-\n\nnen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu \n\nerbringenden Leistung gehabt hat. \n\n10 \n\nDie Beklagte ist auch nicht wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung \n\nvon der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Vorsatzvermutung widerlegt ist. \n\nEs fehlen schon Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die objektiv verletzte \n\nVorlageobliegenheit des § 15 Abs. 1 Buchst. e) ARB 75 in ihrem Kern über-\n\nhaupt bewusst war. Ohne dieses Bewusstsein scheidet ein entsprechender Ver-\n\nletzungsvorsatz aus. Im Übrigen fehlt es an einem erheblichen Verschulden des \n\nKlägers im Sinne der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar \n\n1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447, 448 unter 2. b). Nach allgemeiner Erfah-\n\nrung will sich kein vernünftiger Rechtsschutzversicherter durch die vorsätzliche \n\nNichterfüllung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Gebührenbe-\n\nrechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz \n\nseiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober \n\n1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1118 unter II. 5.; v. 8. Januar 1981 \n\n- IVa ZR 60/80, VersR 1981, 321, 322; v. 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR \n\n1993, 830, 832 unter II. 2.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 76). \n\nDieser von der Rechtsprechung für versicherte Haftpflichtrisiken entwickelte \n\nGedanke gilt auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung. Für den Kläger \n\nergab sich hier die nahe liegende Annahme, dass die C. GmbH als \n\nseine Beauftragte zur Geltendmachung des Freistellungsanspruchs alle not-\n\nwendigen Unterlagen anfordern und der Beklagten zuleiten würde. \n\n11 \n\n2. Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers bestritten, dass der Ge-\n\nbührenrechnung der anwaltlichen Verrechnungsstelle vom 1. März 2006 eine \n\nanwaltliche Berechnung zugrunde lag, wie sie vom Kläger mit Datum vom \n\n28. Februar 2006 vorgetragen worden ist. Dieses Bestreiten ist erheblich. Der \n\nKläger verlangt die Freistellung von einer Betragsrahmengebühr gemäß § 3 \n\nAbs. 1 RVG. Der Rechtsanwalt kann das ihm nach § 14 RVG eingeräumte Bil-\n\nligkeitsermessen nicht einseitig auf einen Dritten übertragen, sondern diese im \n\nanwaltlichen Dienstvertrag wurzelnde Befugnis lässt sich ebenso wie ein ver-\n\ntragliches Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB allenfalls durch eine \n\nVereinbarung beider Vertragsteile an einen Dritten delegieren (vgl. Staudin-\n\nger/Rieble, BGB 13. Aufl. Bearb. 2004 § 315 Rn. 89 f). Das Leistungsbestim-\n\nmungsrecht nach § 14 RVG gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbe-\n\nstand des Vergütungsanspruchs. Das hierbei bestehende Billigkeitsermessen \n\nkann daher jedenfalls nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils mit \n\ndem Abtretungsvertrag einem Zessionar zugeschoben werden. Stets bleibt der \n\nRechtsanwalt wie der Arzt bei Einschaltung einer privatärztlichen Verrech-\n\nnungsstelle trotz Zustimmung des anderen Teils auch zumindest dafür verant-\n\nwortlich, dass der Dritte das Billigkeitsermessen (dort § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nGOÄ) durch Kenntnis von der Leistungserbringung und ihren Besonderheiten \n\nsachgerecht ausüben kann (vgl. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar \n\n2. Aufl. § 5 Rn. 26). \n\n12 \n\nIn seiner Zustimmung zur Honorarabtretung hat sich der Kläger mit einer \n\nÜbertragung des Billigkeitsermessens auf die C. GmbH oder die \n\nvon dieser beauftragten D. AG nicht \n\neinverstanden erklärt. Desgleichen hat er auf eine anwaltliche Vergütungsbe-\n\nrechnung gemäß § 10 RVG nicht verzichtet, so dass offen bleiben kann, welche \n\nWirkung eine solche Verzichtserklärung hätte. Es bedarf deshalb weiterer Auf-\n\nklärung, ob die Rechnung der D. AG \n\nvom 1. März 2006 auf der Berechnung der Rechtsanwältin D. vom \n\n28. Februar 2006 beruht. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob diese Berechnung \n\ndem Kläger auch alsbald mitgeteilt worden ist. Nachdem der Kläger sie erstin-\n\nstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt hat, steht fest, dass er persönlich oder \n\nsein auch insoweit zuständiger Prozessbevollmächtigter spätestens zu diesem \n\nZeitpunkt im Besitz der formgerechten Berechnung war und die Fälligkeit des \n\neingeklagten Freistellungsanspruchs wegen mangelnder Durchsetzbarkeit des \n\nanwaltlichen Vergütungsanspruchs gemäß § 10 RVG nicht mehr hinausge-\n\nschoben sein konnte. \n\n13 \n\n3. Die Beklagte hat ferner bestritten, dass die angesetzte Betragsrah-\n\nmengebühr nach den Umständen der anwaltlichen Tätigkeit des Mandates sich \n\nim Rahmen des gesetzlichen Billigkeitsermessens bewege. Der Kläger ist dem \n\nim Einzelnen entgegengetreten. Auch dieser Streitpunkt bedarf zunächst tat-\n\nrichterlicher Würdigung. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 20.02.2007 - 434 C 9717/06 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 31.08.2007 - 13 S 24/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_219-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-219-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":7},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_219-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_219-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-219-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_219-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:24.334431+00:00"}}